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Änderung der Vorschriften für ausländische Investoren, die Aktien vietnamesischer Kreditinstitute erwerben

(Chinhphu.vn) – Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 69/2025/ND-CP erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 01/2014/ND-CP vom 3. Januar 2014 über den Kauf von Aktien vietnamesischer Kreditinstitute durch ausländische Investoren geändert und ergänzt werden.

Báo Chính PhủBáo Chính Phủ19/03/2025

Sửa quy định về nhà đầu tư nước ngoài mua cổ phần của tổ chức tín dụng Việt Nam- Ảnh 1.

Bezüglich der Form des Aktienerwerbs für ausländische Investoren ist in Absatz 2, Artikel 6 des Dekrets 01/2014/ND-CP Folgendes festgelegt: Ausländische Investoren erwerben Aktien, wenn Aktienkreditinstitute (TCTDs) Aktien veräußern, um das Stammkapital zu erhöhen, oder wenn sie eigene Aktien verkaufen.

Gemäß Dekret Nr. 69/2025/ND-CP wird der obige Inhalt wie folgt geändert und ergänzt: Ausländische Investoren kaufen Aktien in Fällen, in denen Kreditinstitute Aktien anbieten, Aktien zur Erhöhung des Stammkapitals ausgeben oder eigene Aktien verkaufen , die von Kreditinstituten vor dem 1. Januar 2021 erworben wurden .

Ausländische Investoren dürfen nach den neuen Regelungen daher nur noch eigene Aktien erwerben, wenn diese vor dem 1. Januar 2021 von Kreditinstituten erworben wurden.

Die Staatsbank erklärte, dass unter eigenen Aktien gemäß dem Wertpapiergesetz von 2006 die Menge der ausgegebenen Aktien zu verstehen sei, die dann von der emittierenden Aktiengesellschaft zurückgekauft würden. Nach dem Kauf eigener Aktien kann ein öffentliches Unternehmen nach Einholung der Zustimmung der Aktionäre die eigenen Aktien einziehen oder sie behalten und bei Kapitalbedarf auf dem Markt weiterverkaufen.

Das Wertpapiergesetz von 2019 wurde jedoch verkündet und trat am 1. Januar 2021 offiziell in Kraft. Aktiengesellschaften werden die Menge der erworbenen eigenen Aktien annullieren, die nicht mehr zum Verkauf oder als Bonusaktien verwendet werden darf, und den Weiterverkauf eigener Aktien nicht regeln (außer in einigen Fällen gemäß Klausel 7, Artikel 36 des Wertpapiergesetzes).

Änderung der Vorschriften zur Beteiligungsquote für ausländische Investoren

Bezüglich der Aktienbesitzquote für ausländische Investoren ändert und ergänzt Dekret Nr. 69/2025/ND-CP Klausel 5, Artikel 7 von Dekret 01/2014/ND-CP wie folgt: „5. Der gesamte Aktienbesitz ausländischer Investoren darf 30 % des Grundkapitals einer vietnamesischen Geschäftsbank nicht überschreiten, außer in den in Klausel 6 und 6a dieses Artikels genannten Fällen oder während der in Klausel 9, Artikel 14 dieses Dekrets genannten Umsetzungsfrist. Der gesamte Aktienbesitz ausländischer Investoren darf 50 % des Grundkapitals eines vietnamesischen Nichtbank-Kreditinstituts nicht überschreiten, außer in den in Klausel 6 dieses Artikels genannten Fällen.“

Inzwischen wurde auch Absatz 6, Artikel 7 des Dekrets 01/2014/ND-CP geändert und ergänzt: „6. In besonderen Fällen entscheidet der Premierminister zur Gewährleistung der Sicherheit des Kreditinstitutssystems über die Aktienbeteiligungsquote einer ausländischen Organisation, eines ausländischen strategischen Investors oder die Gesamtbeteiligungsquote ausländischer Investoren an einem schwachen, in Schwierigkeiten geratenen Aktienkreditinstitut, die die in den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels festgelegten Grenzen für jeden Einzelfall überschreitet.“

Gleichzeitig wird durch das Dekret Nr. 69/2025/ND-CP nach Klausel 6, Artikel 7 des Dekrets 01/2014/ND-CP Klausel 6a hinzugefügt: „6a. Der Gesamtanteil ausländischer Investoren an Geschäftsbanken, die Zwangsübertragungen erhalten (ausgenommen Geschäftsbanken, an denen der Staat mehr als 50 % des Stammkapitals hält), darf 30 %, aber nicht 49 % des Stammkapitals der Geschäftsbank überschreiten, die gemäß dem genehmigten Zwangsübertragungsplan Zwangsübertragungen erhält und innerhalb der Laufzeit des Zwangsübertragungsplans umgesetzt wird.“

Zusätzliche Pflichten ausländischer Investoren

Bezüglich der Pflichten ausländischer Investoren ergänzt das Dekret Nr. 69/2025/ND-CP die Bestimmungen: Wenn ein ausländischer Investor zusätzliche Aktien eines Kreditinstituts kauft, die dem Anteil der Stammaktien jedes Aktionärs am Kreditinstitut entsprechen und die Grenze des Anteilsbesitzes ausländischer Investoren gemäß Artikel 7 dieses Dekrets überschreiten, wird Folgendes umgesetzt:

- Falls ein ausländischer Investor, ein ausländischer Investor und eine verbundene Person die in Artikel 7 dieses Dekrets festgelegte Grenze überschreiten, muss der ausländische Investor innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze den Anteilsbesitzanteil reduzieren und dabei die Einhaltung der in Artikel 7 dieses Dekrets festgelegten Grenze sicherstellen.

- Falls der gesamte Aktienbesitz ausländischer Investoren die in Artikel 7 dieses Dekrets festgelegte Grenze überschreitet, ist es ausländischen Investoren nicht gestattet, weitere Aktien dieses Kreditinstituts zu erwerben, bis der gesamte Aktienbesitz ausländischer Investoren den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Dekrets entspricht.

Ab dem Ende des Zeitraums der Zwangsübertragung ist es ausländischen Investoren nicht gestattet, zusätzliche Aktien der Geschäftsbank zu erwerben, die die Zwangsübertragung erhält (außer in Fällen, in denen die Geschäftsbank, die die Zwangsübertragung erhält, Aktien an bestehende Aktionäre anbietet oder der ausländische Investor seine Aktien an der Geschäftsbank, die die Zwangsübertragung erhält, gemäß einer Vereinbarung an einen anderen ausländischen Investor verkauft), bis der gesamte Aktienbesitz ausländischer Investoren an der Geschäftsbank, die die Zwangsübertragung erhält, weniger als 30 % des Grundkapitals beträgt.

Dekret 69/2025/ND-CP tritt am 19. Mai 2025 in Kraft.

Thanh Quang


Quelle: https://baochinhphu.vn/sua-quy-dinh-ve-nha-dau-tu-nuoc-ngoai-mua-co-phan-cua-to-chuc-tin-dung-viet-nam-102250319154435033.htm


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