Am 1. Juli erließ der Minister für öffentliche Sicherheit das Rundschreiben 24/2023/TT-BCA zur Regelung der Ausstellung und des Widerrufs von Zulassungen und Nummernschildern von Kraftfahrzeugen, das die Zulassung von Fahrzeugen am Ort des vorübergehenden Wohnsitzes ermöglicht.
Ab dem 15. August 2023 können Personen Fahrzeuge an ihrem vorübergehenden Wohnsitz anmelden. (Quelle: TVPL)) |
Dementsprechend legt Artikel 4 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA die Fahrzeugzulassungsstelle wie folgt fest:
(i) Die Verkehrspolizeibehörde registriert Fahrzeuge des Ministeriums für öffentliche Sicherheit. Fahrzeuge von Agenturen und Organisationen, die in Anhang Nr. 01 dieses Rundschreibens aufgeführt sind; Fahrzeuge diplomatischer Missionen, Vertretungen internationaler Organisationen in Vietnam und Fahrzeuge von Ausländern, die in diesen Vertretungen arbeiten.
(ii) Die Verkehrspolizeibehörde registriert die folgenden Fahrzeugtypen (mit Ausnahme der unter i) genannten Fahrzeugtypen):
- Personenkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelauflieger und Fahrzeuge mit ähnlichem Aufbau wie Personenkraftwagen (nachfolgend „Personenkraftwagen“ genannt) von Organisationen und Einzelpersonen mit Sitz oder Wohnsitz in Bezirken oder Städten unter zentral verwalteten Städten; Stadt, Bezirk, Ort der Provinz, in der die Verkehrspolizeibehörde ihren Hauptsitz hat;
- Autokennzeichen bei Auktion gewonnen; Erstmalige Fahrzeugzulassung für Fahrzeuge beschlagnahmten Ursprungs gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Motorräder mit einem Hubraum von 175 cm3 oder mehr von lokalen Organisationen und Einzelpersonen;
- Auto; Motorräder, Motorräder (einschließlich Elektromotorräder) und Fahrzeuge mit ähnlicher Konstruktion wie Motorräder (nachfolgend „Motorräder“ genannt) von ausländischen Organisationen und Einzelpersonen, einschließlich der örtlichen Konsularvertretungen.
(iii) Die Bezirks-, Stadt- und Großstadtpolizei der Provinzen sowie die zentral verwalteten Städte (im Folgenden als Bezirkspolizei bezeichnet) registriert die folgenden Fahrzeugtypen: Autos; Motorräder inländischer Organisationen und Einzelpersonen mit Sitz und Wohnsitz am Ort (ausgenommen die unter i, ii, iv genannten Fahrzeugtypen).
(iv) Die Gemeinde-, Bezirks- und Stadtpolizei (im Folgenden „Gemeindepolizei“) führt die Fahrzeugregistrierung (mit Ausnahme der Fälle i und ii) wie folgt durch:
- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke und Städte zentral verwalteter Städte registriert Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort.
- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke, Städte und Gemeinden der Provinz (mit Ausnahme der Polizei auf Gemeindeebene, in der die Verkehrspolizeibehörde sowie die Bezirks-, Stadt- und Stadtpolizei ihren Hauptsitz haben) mit einer Neuzulassungszahl von 150 Fahrzeugen oder mehr/Jahr (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) muss Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort registrieren.
(v) Für bestimmte Gebiete entscheidet der Direktor der Provinzpolizeibehörde auf Grundlage der tatsächlichen Situation hinsichtlich der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge, der Art des Gebiets und der geografischen Entfernung in Abstimmung mit der Verkehrspolizeibehörde wie folgt über die Fahrzeugzulassung:
- Bei Gemeinden mit weniger als 150 Neuzulassungen von Motorrädern pro Jahr wird die Gemeindepolizei die Fahrzeuge direkt registrieren oder die mit der Fahrzeugregistrierung betraute Kreis-, Stadt- oder Gemeindepolizei damit beauftragen, die Fahrzeugregistrierung in Clustern zu organisieren.
- In Gemeinden, deren Fahrzeuganzahl die Registrierungskapazität der Gemeindepolizei übersteigt, können neben der Gemeindepolizei, die die Fahrzeuge direkt registriert, auch die mit der Registrierung von Fahrzeugen betrauten Bezirks-, Stadt- und Stadtpolizeien sowie die Polizei auf angrenzender Gemeindeebene damit beauftragt werden, die Organisation der Fahrzeugregistrierung in Clustern für inländische Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz in der Region zu unterstützen.
(vi) Die Fahrzeugzulassungsbehörde ist dafür verantwortlich, Einrichtungen und geeignete Standorte für den Empfang und die Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsunterlagen und -verfahren bereitzustellen und dem Empfang und der Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsverfahren auf dem öffentlichen Serviceportal Vorrang einzuräumen.
An den Zulassungsstellen für Fahrzeuge muss es einen Lageplan, einen Zeitplan für den Empfang der Bürger, ein Namensschild für die Zulassungsbeamten, Sitzgelegenheiten, Parkplätze und einen Briefkasten geben. Außerdem müssen an den Zulassungsstellen Vorschriften zu den Verfahren und Gebühren für die Fahrzeugzulassung sowie zu Verstößen und Strafen für Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften öffentlich ausgehängt sein.
Gemäß Absatz 1, Artikel 11 des Aufenthaltsgesetzes von 2020 umfasst der Wohnsitz eines Bürgers sowohl den ständigen Wohnsitz als auch den vorübergehenden Wohnsitz. |
Somit können Fahrzeuge gemäß Rundschreiben 24/2023/TT-BCA ab dem 15. August 2023 offiziell am vorübergehenden Wohnsitz angemeldet werden.
Rundschreiben 24/2023/TT-BCA tritt am 15. August 2023 in Kraft.
Derzeit können Fahrzeuge gemäß Artikel 3 des Rundschreibens 58/2020/TT-BCA (geändert durch Rundschreiben 15/2022/TT-BCA) nur am Ort des ständigen Wohnsitzes zugelassen werden.
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Quelle
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