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Die Verwaltung von zusätzlichem Lehr- und Lernstoff ist immer noch ... verwirrend!

Báo Sài Gòn Giải phóngBáo Sài Gòn Giải phóng28/08/2024

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Der Entwurf eines Rundschreibens zur Regelung von zusätzlichem Lehr- und Lernangeboten wurde soeben vom Ministerium für Bildung und Ausbildung veröffentlicht, um die öffentliche Meinung einzuholen, und stößt bei Lehrern, Eltern und Schülern auf große Aufmerksamkeit.

Es ist nicht zu leugnen, dass dieser Entwurf neue und fortschrittliche Punkte enthält, wie etwa: Lehrer dürfen für ihre regulären Schüler zusätzlichen Unterricht geben; Organisationen und Einzelpersonen, die zusätzlichen Unterricht außerhalb der Schule geben, müssen ihr Unternehmen gemäß den Vorschriften registrieren. Schulleiter und stellvertretende Schulleiter können mit Zustimmung der übergeordneten Verwaltungsbehörde gemäß den Vorschriften an zusätzlichem Unterricht teilnehmen. Dies ist das erste Mal, dass zusätzlicher Unterricht und zusätzliches Lernen öffentlich anerkannt werden, während die beiden Fächergruppen, die zusätzlichen Unterricht organisieren und an zusätzlichem Lernen teilnehmen, erweitert werden. Nach der Erlangung eines legitimen „Status“ sind nun die Managementanforderungen das Interesse der Öffentlichkeit. Allerdings weist der Verordnungsentwurf noch immer zahlreiche Schlupflöcher auf.

Laut dem Direktor einer weiterführenden Schule in Ho-Chi-Minh-Stadt trägt die Regelung, dass Lehrer eine Liste der Schüler erstellen müssen, die an Zusatzunterricht teilnehmen, und diese der Schulleitung melden müssen, nicht dazu bei, diese Aktivität effektiver zu steuern. Tatsächlich handelt es sich hierbei lediglich um eine Formalität, eine Möglichkeit, mit der Situation umzugehen und die Anzahl der Aufzeichnungen und Verwaltungsbücher in der Schule zu erhöhen. Stattdessen sollten konkretere Regelungen zu Führungsmethoden sowie Sanktionen für Lehrkräfte geschaffen werden, die entgegen den Vorschriften zusätzliche Unterrichtsstunden erteilen. Dies soll den Schulen zu mehr Führungsinstrumenten verhelfen und gleichzeitig das Selbstbewusstsein der Lehrkräfte stärken.

Auch die Gewerbeanmeldungspflicht für Nachhilfelehrer wird als „eng, aber nicht eng genug“ empfunden, da sie der aktuellen Nachhilfe- und Lernrealität nicht gerecht werde. Die obige Regelung geht davon aus, dass Lehrkräfte zusätzlichen Unterricht nur an lizenzierten Einrichtungen erteilen dürfen, jedoch keinen zusätzlichen Unterricht oder Lernangebote organisieren dürfen, weder mit regulären Schülern noch mit externen Schülern.

Tatsächlich wird der Großteil des Zusatzunterrichts heute von den Lehrern zu Hause oder in gemieteten Räumlichkeiten abgehalten. Dies liegt daran, dass die Schüler tatsächlich mehr von den Lehrern lernen möchten, die an regulären Schulen unterrichten, oder gute Lehrer auswählen möchten, um ihr Wissen zu verbessern. Nur wenige Schüler melden sich für zusätzlichen Unterricht an Zentren an. Damit erkennt der Entwurf erneut nicht die Form an, dass Lehrer zusätzlichen Unterricht zu Hause organisieren, was zu Schlupflöchern in der Verwaltung und Aufsicht führt.

Viele Lehrer, die außerschulischen Unterricht anbieten, sind der Meinung, dass die neuen Regelungen „Tür und Tor“ für die Verwaltung des außerschulischen Lehrens und Lernens außerhalb der Schule geöffnet hätten. Daher sollten alle Organisationsformen anerkannt werden und nicht halb offen und halb geschlossen, was zu einer „halb dunklen und halb hellen“ Verwaltung führen würde, die sowohl für Schüler als auch für Lehrer mehr Schaden als Nutzen anrichtet. Auch die Regelung, dass „Lehrkräfte Beispiele, Fragen und Übungen aus dem Sonderunterricht nicht zur Prüfung und Beurteilung von Schülern im Unterricht verwenden dürfen“, wird zwar öffentlich befürwortet, aber weiterhin als unnötig erachtet; weil es die Rolle von Berufsverbänden in der Schule leugnet und sich mit der Anforderung überschneidet, dass „Lehrkräfte sich verpflichten, keine Form von Zwang anzuwenden, um Schüler zum Besuch von Zusatzunterricht zu zwingen“.

Zuvor hatte das Ministerium für Bildung und Ausbildung wiederholt vorgeschlagen, Nachhilfe und Privatunterricht in die Liste der bedingten Geschäftszweige aufzunehmen, um über eine umfassende Rechtsgrundlage für die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung dieser Aktivitäten zu verfügen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Vorschriften zur Verwaltung des zusätzlichen Lehrens und Lernens anzupassen, um die Vorschriften des Rundschreibens Nr. 17/2012/TT-BGDDT zu ersetzen, das seit 2012 vom Ministerium für Bildung und Ausbildung herausgegeben wird. Dabei ist es jedoch notwendig, formelle Anforderungen an die Verwaltungsarbeit zu vermeiden. Stattdessen ist es notwendig, die Aufsichtsrolle der Eltern und Schüler durch spezifische und klare Vorschriften zu Sanktionen zu stärken und so Transparenz und Fairness für diese besondere Lehr- und Lernaktivität sicherzustellen.

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Quelle: https://www.sggp.org.vn/quan-ly-day-them-hoc-them-van-roi-post756008.html

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