Nach der Verkündung und dem Inkrafttreten des Landgesetzes 2024 am 1. August haben Fragen im Zusammenhang mit Zertifikaten für Landnutzungsrechte (Rote Bücher) große Aufmerksamkeit erhalten. Eines der Themen, das vielen Menschen Sorgen bereitet, ist die Eintragung von an Grundstücke gebundenem Vermögen im Roten Buch.
Artikel 131 dieses Gesetzes legt fest, dass die Registrierung von Grundstücken für alle Landnutzer und diejenigen, denen Land zur Bewirtschaftung zugewiesen wird, obligatorisch ist. Bei an ein Grundstück angeschlossenen Immobilien wie Häusern und Bauwerken erfolgt die Eintragung auf Antrag des Eigentümers.
Somit ist für an Grundstücke gebundenes Vermögen keine Eintragung in das Rote Buch erforderlich, die Registrierung erfolgt jedoch auf Antrag des Eigentümers. Wenn das an das Grundstück angeschlossene Eigentum jedoch nicht im Roten Buch eingetragen ist, wird das Eigentum des Eigentümers an diesem Eigentum nicht eingetragen.
Informationen zu an Grundstücken gebundenen Vermögenswerten
Die für die Registrierung erforderlichen Informationen sind im Rundschreiben 10/2024 des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt genau geregelt und umfassen den Namen der Immobilie, die Eigenschaften der Immobilie, die Eigentumsform, die Eigentumsdauer, die Adresse der Immobilie und Beschränkungen der Rechte an der Immobilie.
Artikel 10 des Rundschreibens legt fest, dass es zwei Fälle von Eigentumsnamen gibt, die an ein Grundstück gebunden sind. Handelt es sich bei der Immobilie um ein Haus und nicht um eine Wohnung, wird sie als „Villa“, „Stadthaus“ oder „Einfamilienhaus“ angezeigt. Bei einzelnen Häusern, die im Rahmen eines Projektes errichtet werden, wird der Hausname entsprechend dem Wohnbau-Investitionsvorhaben ausgewiesen.
Ein Villenprojekt in Hanoi (Foto: Tran Khang).
Falls der Investor kein Mehrfamilienhaus verkauft hat und eine Bescheinigung für das gesamte Gebäude ausstellen muss, muss der Name des Mehrfamilienhauses gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Wohnungsbauinvestitionsprojekt oder dem von ihr beschlossenen Investitionsplan angegeben werden.
Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnung, eine Touristenwohnung, eine Bürowohnung mit kombinierter Unterkunft, ein Büro, eine Gewerbe- oder Dienstleistungseinrichtung, wird der Name der Immobilie vom Eigentümer bestimmt oder im Kaufvertrag festgehalten. Das Rundschreiben nennt konkrete Beispiele wie etwa „Touristenwohnung Nr. 1306 – Gebäude CT1“ oder „Gewerbefläche Nr. 02, 2. Stock – Gebäude CT5“.
Zur Information über die Eigenschaften eines Grundstücks werden bei einem Einfamilienhaus u.a. Angaben zur Baufläche, Nutzfläche, Geschosszahl, Struktur und Bauniveau ausgewiesen.
Bei Immobilien, die sich als Wohnungen im Eigentum des Investors befinden oder an den Käufer veräußert werden, müssen Angaben zur Baugrundfläche und Nutzfläche sowie zum Bauniveau laut Kaufvertrag ausgewiesen werden.
Bei einem größeren Bauvorhaben umfassen die Angaben Baufläche, Baustellenfläche, Nutzfläche (bzw. Kapazität), Stockwerkzahl, Bauwerk und Bauniveau. Beispielsweise sind die Angaben wie folgt erfasst: Wärmekraftwerk: 3.000 MW, Stadion: 20.000 Sitzplätze.
Als Information zur Eigentumsform wird „Privateigentum“ angegeben, wenn das Eigentum eines Eigentümers vorliegt; stellt die Form des „Gemeinsamen Eigentums“ bei Eigentum dar, das zwei oder mehr Eigentümern gehört. Besteht das Grundstück aus Sondereigentum und Gemeineigentum, sind die einzelnen Eigentumsformen und die dazugehörige Fläche nacheinander anzugeben.
Als Angaben zur Eigentumsdauer der mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerte gelten das Ende des Eigentumsrechts gemäß Kaufvertrag, das Ende der Pachtdauer, die Beendigung einer geschäftlichen Zusammenarbeit oder eine sonstige Form der Zusammenarbeit mit dem Grundstücksnutzer.
Die Adressinformationen zu der an das Grundstück angeschlossenen Immobilie müssen den Namen des Bauwerks oder Gebäudes (sofern vorhanden) enthalten. Hausnummer, Wohnung, Gasse, Straßenname (sofern vorhanden), Name des Wohngebiets, Name der Verwaltungseinheit auf Gemeinde-, Bezirks- und Provinzebene.
Abschließend Informationen zu Eigentumsbeschränkungen, die an Grundstücken bestehen. Wenn an dem mit dem Grundstück verbundenen Eigentum keine Rechtebeschränkungen bestehen, wird dies als „-/-“ erfasst.
[Anzeige_2]
Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/co-bat-buoc-phai-dang-ky-tai-san-gan-lien-voi-dat-trong-so-do-20240923135142023.htm
Kommentar (0)