Die Regierung hat gerade das Dekret 166/2024/ND-CP erlassen, das die Geschäftsbedingungen von Kraftfahrzeug-Prüfdiensten regelt. Organisation und Betrieb von Inspektionseinrichtungen; Fahrzeuglebensdauer
Das Dekret legt die allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Kraftfahrzeug-Prüfdiensten klar fest:
Erfüllen Sie die Anforderungen an Einrichtungen, Organisationsstruktur, Personal und Qualitätsmanagementsystem, wie in dieser Verordnung und in der Nationalen Technischen Verordnung über technische Einrichtungen und Standorte von Einrichtungen zur Kraftfahrzeug-Emissionsprüfung sowie von Einrichtungen zur Motorrad- und Motorroller-Emissionsprüfung (Nationale Technische Verordnung über Prüfeinrichtungen) vorgeschrieben.
Stellen Sie sicher, dass die Inspektoren für die Aufgaben der Inspektionseinrichtung geeignet sind. Zu den Inspektoren gehören: Inspektoren der Stufe I, Inspektoren der Stufe II und Inspektoren der Stufe III.
Über Unterlagen gemäß den baurechtlichen und grundstücksrechtlichen Vorschriften verfügen; Verkehrsanbindung und Wegeanschluss gemäß Vorschriften; Umweltschutz, Sicherheit, Arbeitshygiene, Brandschutz und Brandbekämpfung sowie andere relevante Gesetze beim Bau und der Inbetriebnahme von Inspektionseinrichtungen.
In Bezug auf die Bedingungen für Einrichtungen zur Kraftfahrzeuguntersuchung legt die Verordnung fest, dass es sich bei den Räumlichkeiten einer Einrichtung zur Kraftfahrzeuguntersuchung um Orte handelt, an denen Einrichtungen zur Kraftfahrzeuguntersuchung auf derselben Grundstücksfläche untergebracht sind, wobei die Mindestfläche wie folgt festgelegt ist:
Für Kraftfahrzeug-Prüfanlagen gibt es nur eine Prüfstrecke vom Typ I: 1.250 m2.
Für Kraftfahrzeug-Prüfstellen gibt es nur eine Prüfstrecke des Typs II: 1.500 m2.
Bei Kfz-Prüfstellen mit zwei Prüfstraßen: 2.500 m2.
Bei Kfz-Untersuchungsanlagen mit 3 oder mehr Prüflinien erhöht sich ab der 3. Linie die Fläche je Linie entsprechend: 625 m2.
Befindet sich die Kraftfahrzeuguntersuchungsstelle in der Nähe eines Busbahnhofs oder einer Raststätte, gilt die vorstehende Regelung nicht. Die Prüfwerkstatt muss die Vorschriften der nationalen technischen Vorschriften für Prüfstellen erfüllen.
Bezüglich der Personalbedingungen heißt es in der Verordnung eindeutig, dass die Prüfstellen für Kraftfahrzeuge die folgenden Bedingungen hinsichtlich der Anzahl des Personals erfüllen müssen: Es muss mindestens einen Prüfstellenleiter geben, der die Stufe II oder höher besitzt. Es muss mindestens einen Leiter der Inspektionsabteilung geben, der ein Inspektor der Stufe 1 ist. Es sind mindestens 2 Prüfer der Besoldungsgruppe II oder höher vorhanden...
Das Dekret tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Laut VNA
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Quelle: https://doanhnghiepvn.vn/tin-tuc/quy-dinh-moi-ve-dieu-kien-kinh-doanh-dich-vu-kiem-dinh-xe-co-gioi/20250102092231687
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