Um ihre Rechte wahrzunehmen, müssen Lehrkräfte die Bestimmungen zum Jahresurlaub, die das Ministerium für Bildung und Ausbildung gerade im Rundschreiben 05/2025 erlassen hat, genau verstehen. Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 28/2009 und tritt am 2. April in Kraft.
Konkret wird in Artikel 6 des Rundschreibens 05/2025 der Jahresurlaub von Lehrkräften wie folgt festgelegt:
- Die Sommerferien für Vorschul- und Grundschullehrer betragen 8 Wochen (einschließlich Jahresurlaub).
- Freistellung für Feiertage, Tet und andere Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und des Sozialversicherungsgesetzes;
- Auf der Grundlage des Schuljahresplans, der Skala, der Merkmale und der spezifischen Bedingungen jeder Schule arrangiert der Schulleiter den Jahresurlaub der Lehrer entsprechend den Vorschriften und gewährleistet so den Zeitrahmen des Schuljahres.

Jahresurlaub für Lehrer. (Illustration)
Der Sommerurlaub und der Mutterschaftsurlaub von Lehrerinnen sind wie folgt geregelt.
- Der Mutterschaftsurlaub beträgt wie vorgeschrieben 6 Monate;
- Sommerferien außerhalb des Mutterschaftsurlaubs (vor oder nach dem Mutterschaftsurlaub);
- Falls die Sommerferien kürzer sind als die im Arbeitsgesetzbuch vorgeschriebene Anzahl an Jahresurlaubstagen, haben Lehrer Anspruch auf zusätzliche freie Tage. Gesamtzahl der zusätzlichen freien Tage und Anzahl der gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gewährten freien Tage. Zusätzliche Freizeit wird flexibel in Absprache zwischen Lehrer und Schulleiter geregelt.
Bekommt ein männlicher Lehrer aufgrund der Entbindung seiner Frau gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Mutterschaftsurlaub, so wird davon ausgegangen, dass der männliche Lehrer während des Urlaubs den Vorschriften entsprechend genügend Unterrichtsstunden geleistet hat und muss diese nicht nachholen. Darüber hinaus erhält ein männlicher Lehrer keine Entschädigung, wenn sein Mutterschaftsurlaub mit den Sommerferien zusammenfällt.
Flexible Sommerferienzeiten für Schulleiter und Konrektoren
Artikel 6 des Rundschreibens 05/2025 legt auch den Jahresurlaub des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters klar fest. Der Jahresurlaub des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters umfasst insbesondere: Sommerferien; Freistellung für Feiertage, Tet und andere Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und des Sozialversicherungsgesetzes.
Die Sommerferien des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters werden während des Schuljahres und während der Sommerferien der Lehrer flexibel eingeteilt, um sicherzustellen, dass die Schulaktivitäten normal stattfinden und die von den Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen einberufenen Arbeitsaufgaben (sofern vorhanden) erledigt werden.
Darüber hinaus müssen die Sommerferienpläne des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. der Hierarchie gemeldet werden.
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