Mehrwertsteuersenkung ab 1.1.2025

Việt NamViệt Nam03/01/2025

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1. Gegenstand der Mehrwertsteuerermäßigung

Gemäß den Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 1 des Dekrets Nr. 180 wird die Mehrwertsteuerermäßigung auf Gruppen von Waren und Dienstleistungen angewendet, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen, mit Ausnahme der folgenden Gruppen von Waren und Dienstleistungen:

- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäft, Metalle und vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte. Einzelheiten im Anhang I des Dekrets 180.

- Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen. Einzelheiten im Anhang II des Dekrets 180.

- Informationstechnologie gemäß dem Informationstechnologiegesetz. Einzelheiten im Anhang III des Dekrets 180.

Notiz:

- Die Mehrwertsteuersenkung für jede Art von Waren und Dienstleistungen gemäß den oben genannten Bestimmungen wird einheitlich auf den Stufen der Einfuhr, Produktion, Verarbeitung und Handelsgeschäfte angewendet. Für verkaufte Kohleprodukte (einschließlich abgebauter und vor dem Verkauf nach einem geschlossenen Verfahren gesiebter und klassifizierter Kohle) gilt eine Mehrwertsteuerermäßigung. Für Kohleprodukte in Anhang I des Dekrets Nr. 180 gilt in anderen Phasen als der Gewinnung und dem Verkauf keine Mehrwertsteuerermäßigung.

Auch Unternehmen und Wirtschaftsgruppen, die ein geschlossenes Verkaufsverfahren anwenden, profitieren von einer Mehrwertsteuerermäßigung auf den Verkauf von Kohleprodukten.

- Falls die in den Anhängen I, II und III des Dekrets Nr. 180 aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder mit 5 % Mehrwertsteuer besteuert werden, wird die Mehrwertsteuer nicht ermäßigt.

2. Mehrwertsteuerermäßigung

Das Dekret Nr. 180 legt den Mehrwertsteuerermäßigungssatz wie folgt fest:

- Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach dem Abzugsverfahren berechnen, unterliegen für die oben genannten Lieferungen und Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 8 %.

- Unternehmen (einschließlich privater Gewerbetreibender und Einzelunternehmen), die die Umsatzsteuer nach der Prozentsatzmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen, für die gemäß den oben genannten Bestimmungen eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt, Anspruch auf eine Ermäßigung von 20 % des Prozentsatzes für die Berechnung der Umsatzsteuer.

3. So erstellen Sie eine Mehrwertsteuerrechnung bei reduzierter Mehrwertsteuer

- Für Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach dem Abzugsverfahren berechnen: Schreiben Sie bei der Rechnungsstellung für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die der Umsatzsteuerermäßigung unterliegen, in die Zeile mit dem Umsatzsteuersatz „8 %“. Mehrwertsteuer; Gesamtbetrag, den der Käufer zahlen muss. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, geben auf Grundlage ihrer Mehrwertsteuerrechnungen die Ausgangs-Mehrwertsteuer an. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen kaufen, geben auf Grundlage ihrer Mehrwertsteuerrechnungen den Vorsteuerabzug an. Dieser richtet sich nach dem ermäßigten Steuerbetrag, der in den Mehrwertsteuerrechnungen ausgewiesen ist.

- Für Unternehmen (einschließlich Geschäftshaushalte und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentsatzmethode auf den Umsatz berechnen, gilt bei der Ausstellung von Verkaufsrechnungen für Waren und Dienstleistungen, für die eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt: In der Spalte „Gesamtbetrag“ ist der Betrag der Waren und Dienstleistungen vor Abzug der Mehrwertsteuer vollständig anzugeben; Tragen Sie in die Zeile „Gesamtbetrag der Waren und Dienstleistungen“ den um 20 % des Umsatzprozentsatzes reduzierten Betrag ein und vermerken Sie: „reduziert … (Betrag) entsprechend 20 % des Prozentsatzes zur Berechnung der Mehrwertsteuer gemäß Beschluss Nr. 174/2024/QH15“.

Notiz:

Falls das in Punkt a, Absatz 2, Artikel 1 des Dekrets 180 genannte Unternehmen beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Steuersätze anwendet, muss der Steuersatz jeder Rechnung auf der Mehrwertsteuerrechnung klar angegeben sein. Bei der Erbringung von Dienstleistungen muss die Verkaufsrechnung den in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Ermäßigungsbetrag klar angeben.

Verkauft das in Punkt b, Absatz 2, Artikel 1 des Dekrets 180 genannte Unternehmen Waren oder bietet Dienstleistungen an, muss die Verkaufsrechnung den in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Rabattbetrag klar ausweisen.

Falls das Unternehmen eine Rechnung ausgestellt und gemäß dem Steuersatz oder Prozentsatz zur Berechnung der Mehrwertsteuer erklärt hat, der gemäß den Bestimmungen des Dekrets 180 nicht ermäßigt wurde, behandeln der Verkäufer und der Käufer die ausgestellte Rechnung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Rechnungen und Dokumente. Auf Grundlage der bearbeiteten Rechnung erklärt und korrigiert der Verkäufer die Umsatzsteuer, der Käufer erklärt und korrigiert die Vorsteuer (sofern zutreffend).

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen müssen Waren und Dienstleistungen, für die eine Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommt, gemäß Formular Nr. 01 in Anhang IV, das mit Dekret 180 herausgegeben wurde, zusammen mit der Mehrwertsteuererklärung deklarieren.

Dekret 180 tritt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

Sollten Steuerzahler bei der Umsetzung der Steuerpolitik auf Schwierigkeiten oder Probleme stoßen, können sie sich an die Steuerbehörde wenden, um Unterstützung zu erhalten:

Propagandaabteilung - Unterstützung der Steuerzahler - Steuerbehörde der Provinz Quang Nam, Telefonnummer: 02353.852.536

Oder wenden Sie sich für konkrete Anweisungen direkt an das Finanzamt.


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Quelle: https://baoquangnam.vn/giam-thue-gia-tri-gia-tang-tu-ngay-1-1-2025-3146966.html

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