Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, in dem die Politik der Mehrwertsteuersenkung gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15der Nationalversammlung vom 30. November 2024 festgelegt wird. Das Dekret gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025.
Die Regierung hat ein Dekret erlassen, das die Politik der Mehrwertsteuersenkung bis zum 30. Juni 2025 regelt.
Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, das die Politik der Mehrwertsteuersenkung gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15 vom 30. November 2024 der Nationalversammlung festlegt. Das Dekret gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025.
Senkung der Mehrwertsteuer auf Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen
Im Dekret heißt es eindeutig, dass die Mehrwertsteuer für Waren- und Dienstleistungsgruppen gesenkt wird, für die derzeit ein Steuersatz von 10 % gilt. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Waren- und Dienstleistungsgruppen:
a- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäft, Metalle und vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte. Einzelheiten sind im Anhang I zu diesem Erlass aufgeführt.
b- Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen. Einzelheiten sind im Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführt.
c- Informationstechnologie gemäß dem Gesetz über Informationstechnologie. Einzelheiten sind der Anlage III zu dieser Verordnung zu entnehmen.
In der Verordnung wird außerdem klargestellt, dass die Mehrwertsteuersenkung für alle Arten von Waren und Dienstleistungen einheitlich auf die Stufen Import, Produktion, Verarbeitung und Handelsgeschäft angewendet wird. Für verkaufte Kohleprodukte (einschließlich Kohle, die abgebaut und dann vor dem Verkauf nach einem geschlossenen Verfahren gesiebt und klassifiziert wird) gilt eine Mehrwertsteuerermäßigung. Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kohleprodukte besteht in anderen Phasen als der Förderung und dem Verkauf kein Anspruch auf Mehrwertsteuerermäßigung.
Auch Unternehmen und Wirtschaftsgruppen , die einen geschlossenen Verkaufsprozess durchführen, unterliegen einer Mehrwertsteuerermäßigung auf verkaufte Kohleprodukte.
Falls die in den Anhängen I, II und III dieses Dekrets aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes einer Mehrwertsteuer von 5 % unterliegen, gelten die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und es wird keine Mehrwertsteuerermäßigung gewährt.
Mehrwertsteuersenkung
In Bezug auf die Mehrwertsteuersenkung stellt das Dekret klar, dass Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Abzugsmethode berechnen, berechtigt sind, auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen einen Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.
Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, für die gemäß den oben genannten Vorschriften eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt.
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Quelle: https://baodautu.vn/chinh-phu-ban-hanh-nghi-dinh-quy-dinh-chinh-sach-giam-thue-gia-tri-gia-tang-den-het-ngay-3062025-d237851.html
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