Die Staatsbank erstellt ein Rundschreiben zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Rundschreibens Nr. 30/2019/TT-NHNN, das die Umsetzung der Pflichtreserven durch Kreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken regelt.
Dementsprechend wird im Rundschreibenentwurf Klausel 4, Artikel 3 zu Kreditinstituten, die keine Pflichtreserven einführen, ergänzt, um Übereinstimmung mit Klausel 2, Artikel 23 des Gesetzes über Kreditinstitute 2024 herzustellen, in dem es heißt: „Richtlinienbanken sind nicht verpflichtet, Pflichtreserven einzuführen.“
Darüber hinaus wird im Rundschreibenentwurf Artikel 7 zur Reduzierung des Mindestreservesatzes wie folgt geändert:
Erstens haben die in Artikel 4 Klausel 39 des Gesetzes über Kreditinstitute genannten unterstützenden Kreditinstitute (unterstützende Kreditinstitute) gemäß dem von der Staatsbank genehmigten Sanierungsplan für besonders kontrollierte Kreditinstitute Anspruch auf eine Reduzierung des obligatorischen Reservesatzes um 50 %.
Zweitens hat das Kreditinstitut, das Empfänger der Zwangsübertragung einer Geschäftsbank unter besonderer Kontrolle gemäß dem Gesetz über Kreditinstitute ist (das Kreditinstitut, das die Übertragung erhält), Anspruch auf eine 50-prozentige Reduzierung des erforderlichen Reservesatzes gemäß dem von der Staatsbank genehmigten Plan zur Zwangsübertragung einer Geschäftsbank unter besonderer Kontrolle.
Drittens wird die Reduzierung des Mindestreservesatzes für jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Kreditinstitut auf der Grundlage des in Absatz 1, Artikel 6 dieses Rundschreibens genannten Mindestreservesatzes berechnet und gilt für alle Arten von Einlagen, die der Mindestreserve unterliegen.
Nach Angaben der Staatsbank wird in dem Entwurf für Kreditinstitute, die Erwerber von speziell kontrollierten Geschäftsbanken sind, eine Möglichkeit zur Reduzierung der erforderlichen Reservequote um 50 % hinzugefügt, um mit Punkt p, Klausel 1, Artikel 185 des Gesetzes über Kreditinstitute 2024 in Einklang zu stehen, in dem die Rechte des Erwerbers festgelegt sind: Reduzierung der erforderlichen Reservequote um 50 %.
Darüber hinaus werden im Entwurf auch die Verantwortlichkeiten der Einheiten geändert, um sie mit den in Artikel 7 oben genannten zusätzlichen Bestimmungen für den Fall einer Reduzierung des Mindestreservesatzes um 50 % für Kreditinstitute, die Überweisungen erhalten, in Einklang zu bringen.
TM
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