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COVID-19 ist keine Infektionskrankheit der Gruppe A mehr: Wer bezahlt die Krankenhausrechnungen?

Công LuậnCông Luận20/10/2023

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Am Nachmittag des 20. Oktober veranstaltete das Gesundheitsministerium eine Pressekonferenz, um über die Entscheidung zu informieren, dass COVID-19 nicht länger eine Infektionskrankheit der Gruppe A ist, sondern in die Gruppe B des Gesetzes zur Prävention und Kontrolle von Infektionskrankheiten von 2007 überführt wurde.

Es wurden zahlreiche Bedenken geäußert, etwa darüber, wie die Behandlung aussehen wird, wer die Krankenhauskosten trägt und ob die COVID-19-Behandlungseinrichtungen aufgelöst oder anderen Zwecken zugeführt werden.

Covid 19 ist keine Infektionskrankheit der Gruppe A mehr, Arzt, Foto 1

In Reaktion auf die oben genannten Probleme erklärte Herr Nguyen Trong Khoa, stellvertretender Direktor der Abteilung für medizinische Untersuchung und Behandlungsmanagement (Gesundheitsministerium), dass es auch bei COVID-19 der Gruppe B zu schweren Fällen kommen könne und dass das Behandlungsschema daher weiterhin den neuesten aktualisierten Richtlinien vom Juni 2023 folge.

Das COVID-19-Behandlungskrankenhaus (abgekürzt COVID-19-Krankenhaus) des Hanoi Medical University Hospital im Bezirk Hoang Mai in Hanoi wurde aufgelöst und soll nun wieder in den normalen Betrieb zurückkehren und normale Patienten aufnehmen.

Das Gesundheitsministerium von HCMC unterhält weiterhin das Feldlazarett 13 in Binh Chanh (HCMC) und ist bereit, Patienten aufzunehmen, falls die COVID-19-Epidemie erneut ausbricht oder neue Varianten des SARS-CoV-2-Virus auftreten. Nach einer Neubewertung der COVID-19-Epidemielage in der Region werden das Departement und das Gesundheitsministerium jedoch auch die Auflösung und Umfunktionierung dieser Einrichtung in Erwägung ziehen.

Bezüglich der Zahlung der COVID-19-Behandlungskosten, wenn COVID-19 in die Gruppe B fällt, erklärte Herr Phan Van Toan, stellvertretender Direktor der Abteilung für Krankenversicherung (Gesundheitsministerium), dass die Zahlung der Krankenhausgebühren in zwei Situationen unterteilt sei: Wenn die Behandlung vor dem 19. Oktober durchgeführt wird, zahlt der Staatshaushalt, ab dem 20. Oktober jedoch zahlt die Krankenkasse.

Wird der Patient vor dem 20. Oktober ins Krankenhaus eingeliefert und ab dem 20. Oktober oder später entlassen, zahlt die Krankenkasse weiterhin nach dem Prinzip der Gruppe A.

Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Kosten für die COVID-19-Behandlung bei der Gruppe A durch das Budget abgedeckt sind und bei der Gruppe B die Krankenkassen diese übernehmen und der Patient diese gemeinsam bezahlt. In diesem Fall muss der Patient, sofern er nicht an einer Krankenversicherung teilnimmt, die Kosten selbst tragen.


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