Dementsprechend ändert und ergänzt dieses Dekret „Artikel 8. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Prüfung
Die Beamtenprüfung wird in 2 Runden wie folgt durchgeführt: Runde 1: Multiple-Choice-Test am Computer; Der Prüfungsinhalt besteht aus 02 Teilen, darunter:
Teil I: Allgemeinwissen, 60 Fragen zum allgemeinen Verständnis des politischen Systems, der Organisation von Partei, Staat und gesellschaftspolitischen Organisationen; staatliche Verwaltung; Beamter, öffentlicher Dienst. Prüfungszeit 60 Minuten.
Teil II: Fremdsprachen, 30 Fragen entsprechend den Fremdsprachenanforderungen der jeweiligen Berufsposition. Prüfungszeit 30 Minuten. Für Stellen, die keine Fremdsprachenkenntnisse erfordern, ist die Prüfung Teil II nicht erforderlich.
Das Ergebnis der 1. Runde ergibt sich aus der Anzahl der richtigen Antworten für jeden Testteil; Wenn der Kandidat 50 % oder mehr der Fragen in jedem Prüfungsteil richtig beantwortet, darf er/sie an Runde 2 teilnehmen. Falls das Ergebnis der Qualitätsbeurteilung für Beamte gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 06/2023/ND-CP vom 21. Februar 2023 zur Regelung der Qualitätsbeurteilung für Beamte erreicht wurde und das Ergebnis der Qualitätsbeurteilung für Beamte noch innerhalb der Frist liegt, die ab der Frist für den Eingang des Bewerbungsformulars berechnet wird, und die Anforderungen auf der Punkteskala gemäß den Bestimmungen von Punkt d, Klausel 2, Artikel 3 des Dekrets (sofern vorhanden) erfüllt, muss er/sie die vorgeschriebene Prüfung der 1. Runde nicht ablegen.
Runde 2: Berufsprüfung
Prüfungsformat: Schriftlich oder eine Kombination aus Schriftlich und Interview. Prüfungsinhalte der schriftlichen Prüfung: Prüfung der Kenntnisse über die Richtlinien und Leitlinien der Partei sowie über Richtlinien und Gesetze zur Personalbeschaffungsbranche und zum Personalbeschaffungsbereich; Fachkompetenz; Die für die zu besetzende Stelle erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten im öffentlichen Dienst. Die Prüfungsdauer beträgt 180 Minuten (ohne die Zeit zum Abschreiben der Fragen).
Je nach den Besonderheiten der Dienststelle, Organisation oder Einheit kann die für die Einstellung von Beamten zuständige Stelle eine schriftliche Prüfung in Form einer computergestützten Prüfung organisieren und dabei die entsprechende Anzahl von Fragen festlegen, wobei mindestens 60 Fragen und höchstens 120 Fragen (im Multiple-Choice-Verfahren) sicherzustellen sind. Die Prüfungszeit entspricht der Gesamtzahl der Fragen und beträgt garantiert mindestens 90 Minuten und höchstens 180 Minuten.
Beim Vorstellungsgesprächstest liegt der Fokus auf der Beurteilung folgender Kompetenzen: Denken, Kommunikation, situatives Urteilsvermögen, Lernen, Entwicklung, Ausdruck, Einstellung und weitere Kompetenzen, die für die Stelle erforderlich sind. Prüfungszeit: Maximal 30 Minuten.
Ergebnis der schriftlichen Prüfung: 100 Punkte; Vorstellungsgesprächstest: 100 Punkte. Bei schriftlichen Prüfungen in Form von computergestützten Prüfungen erstellt der Auswahlrat (Prüfungsausschuss) Fragengruppen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad und legt für jede Frage die entsprechende Punktzahl fest.
Wenn Sie sich für das kombinierte Testformat aus schriftlichem und Interview entscheiden, wird die Gesamtpunktzahl des schriftlichen Tests und des Interviewtests in eine 100-Punkte-Skala umgerechnet, wobei das Punkteverhältnis 70 % für den schriftlichen Test und 30 % für den Interviewtest beträgt (auf 02 Dezimalstellen gerundet).
Wenn es in derselben Einstellungsprüfung Stellen gibt, die unterschiedliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern, muss der Einstellungsrat die Entwicklung unterschiedlicher fachspezifischer Prüfungsfragen organisieren, die den Anforderungen der zu besetzenden Stellen entsprechen.
Falls die für die Einstellung von Beamten zuständige Behörde besondere Anforderungen an Inhalt und Zeit der fachspezifischen Berufsprüfungen stellt, die über die in diesem Abschnitt festgelegten hinausgehen, muss dies im Einstellungsplan ausdrücklich festgelegt werden.
3 Fälle der Befreiung vom Fremdsprachentest
Befreiung von der Fremdsprachenprüfung gemäß Punkt b Absatz 1 dieses Artikels in folgenden Fällen:
Sie verfügen über einen den fremdsprachlichen Anforderungen der Stelle entsprechenden Abschluss in einem fremdsprachigen Hauptfach auf gleichem oder höherem Ausbildungsniveau als die für die zu besetzende Stelle erforderliche berufliche und technische Ausbildung.
Sie müssen über ein Diplom mit gleichem oder höherem Ausbildungsniveau als dem für die Stelle erforderlichen Berufsausbildungsniveau verfügen, ein Studium in einer für die Stelle erforderlichen Fremdsprache im Ausland absolvieren oder ein Studium in einer für die Stelle erforderlichen Fremdsprache in Vietnam absolvieren, das von einer zuständigen Behörde anerkannt wurde oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen automatisch anerkannt wurde.
Sie müssen über ein Zertifikat in der Sprache ethnischer Minderheiten verfügen, um sich auf eine Arbeitsstelle mit direktem Bezug zu ethnischen Minderheiten oder auf eine Arbeitsstelle in einem Gebiet ethnischer Minderheiten bewerben zu können. ist eine ethnische Minderheit und bewirbt sich um eine Arbeitsstelle, die in direktem Zusammenhang mit ethnischen Minderheiten steht, oder um eine Arbeitsstelle in einem Gebiet, in dem ethnische Minderheiten leben.
Ermittlung der Gewinner der Beamtenprüfung
Hinsichtlich der Bestimmung der erfolgreichen Kandidaten der Beamtenprüfung wird Artikel 9 wie folgt geändert:
Kandidaten, die die Beamtenprüfung bestehen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) In Runde 2 eine Punktzahl von 50 oder mehr erreichen. Bei einer kombinierten schriftlichen Prüfung mit Interview muss der Kandidat beide Prüfungen (schriftlich und Interview) ablegen und für jede Prüfung eine Punktzahl von 50 % oder mehr der Höchstpunktzahl erreichen. b) Die Ergebnisse der zweiten Prüfungsrunde zuzüglich Prioritätspunkte (sofern vorhanden) sind höher, und zwar in der Reihenfolge von der höchsten bis zur niedrigsten Punktzahl in der Einstellungsquote jeder Arbeitsstelle, auch bei Stellen, die gemeinsam für mehrere verschiedene Beschäftigungsagenturen für Beamte besetzt werden.
Falls es in der endgültigen Quote zwei oder mehr Personen mit der gleichen Gesamtpunktzahl gibt, die gemäß den Bestimmungen in Punkt b Absatz 1 dieses Artikels berechnet wurde, wird die Bestimmung des erfolgreichen Kandidaten in der folgenden Prioritätsreihenfolge durchgeführt: a) Die Person mit der höheren Punktzahl in Runde 2; b) Die Person mit der besseren Punktzahl im schriftlichen Test in Runde 2 im Falle der Wahl der kombinierten Form aus schriftlichem Schreiben und Interview; c) Personen, die die Qualitätsprüfung für den öffentlichen Dienst bestehen und von der 1. Runde befreit sind; d) Personen mit besseren Ergebnissen bei der Qualitätsbewertung der Eingaben für Beamte im selben Fall sind von der Prüfung der 1. Runde befreit. d) Die Person mit den meisten richtigen Antworten im Fach Allgemeinwissen in Runde 1, falls beide an der Prüfung der Runde 1 teilnehmen.
Kann der erfolgreiche Bewerber nicht entsprechend der in diesem Absatz festgelegten Rangfolge ermittelt werden, entscheidet der Leiter der für die Einstellung von Beamten zuständigen Behörde über den erfolgreichen Bewerber.
Bei Stellen, die von mehreren Dienststellen des öffentlichen Dienstes gemeinsam besetzt werden, erfolgt die Ermittlung der erfolgreichen Dienststelle des öffentlichen Dienstes nach der im Bewerbungsformular des erfolgreichen Bewerbers gewählten Prioritätenfolge. Sollte die Zahl der erfolgreichen Bewerber, die sich bei einer Personalvermittlungsstelle für den öffentlichen Dienst bewerben, die Einstellungsquote dieser Personalvermittlungsstelle übersteigen, werden Bewerber mit besseren Einstellungsergebnissen bevorzugt ausgewählt. Falls in der endgültigen Quote der Agentur, die diesen Beamten einsetzt, zwei oder mehr Personen mit gleichen Einstellungsergebnissen vorhanden sind, erfolgt die Auswahl gemäß der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Prioritätsreihenfolge.
Bei Nichtbestehen der Beamtenprüfung wird das Prüfungsergebnis nicht für zukünftige Prüfungen gespeichert.
Darüber hinaus ändert und ergänzt dieses Dekret auch eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 138/2020/ND-CP, wie z. B.: Änderung und Ergänzung von Klausel 2, Artikel 3; Zu Absatz 1, Artikel 5 wird ein Buchstabe d hinzugefügt. Änderung von Punkt a, Klausel 2 und Klausel 3, Artikel 7; Artikel ändern: Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19; Klausel 5, Artikel 20 ändern; Absatz 1, Artikel 22 ändern; Absatz 1, Artikel 25 ändern; Änderung der Absätze 2 und 5, Artikel 27; Absatz 2, Artikel 28 ändern; Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a und c ändern; Änderung des Artikels 31; Nach Artikel 31 wird Artikel 31a hinzugefügt. Nach Artikel 31a Artikel 31b hinzufügen; Änderung des Artikels 32; Das Zitat in Absatz 2, Artikel 34 ändern; Klausel 3, Artikel 35 ändern; Änderung der Absätze 5 und 6, Artikel 37; Änderung von Absatz 2, Artikel 39; Absatz 2, Artikel 41 ändern; Änderung des Artikels 42; Änderung des Artikels 46; Änderung des Artikels 47; Änderung des Artikels 48; Klausel 1, Klausel 3 ändern und Klausel 6, Klausel 7 und Artikel 49 hinzufügen; Nach Absatz 3 wird Absatz 3a hinzugefügt und Absatz 4, Artikel 52, geändert. Änderung von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d von Artikel 54; Änderung des Artikels 56; Änderung des Artikels 57; Änderung des Artikels 58; Änderung der Absätze 3 und 5, Artikel 59; Änderung des Artikels 62; Änderung des Artikels 63; Die Bezeichnung des § 6 ändern und ergänzen; Änderung des Artikels 65; Änderung des Artikels 66; Änderung des Artikels 68; Nach Artikel 68 Artikel 68a hinzufügen.
Darüber hinaus hebt dieses Dekret auch eine Reihe von Bestimmungen des Dekrets Nr. 138/2020/ND-CP auf: a) Abschaffung von Klausel 3 und Klausel 7, Artikel 37; b) Die folgenden Formulierungen werden gestrichen: Die Formulierung „unterstützt“ in Absatz 1, Artikel 28; In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird die Wendung „oder Informatik“, „oder Informatikfach“, „, Informatik“, „, Absatz 7“ gestrichen; Der Ausdruck „und Klausel 3“ in Klausel 1, Artikel 38; Die Wendung „vereinheitlicht“ in: Punkt a Satz 1 Artikel 40, Satz 1 Artikel 73, Satz 1 Artikel 74; Die Wendung „Beamter“ in der Wendung „Beamtenanstalt“ in: Klausel 4, Artikel 71; Absatz 2, Artikel 72; Absatz 3, Artikel 73; Absatz 3, Artikel 74.
Das Dekret 116/2024/ND-CP sieht außerdem die Abschaffung von Artikel 12 und Absatz 2, Artikel 13 des Dekrets Nr. 06/2023/ND-CP vom 21. Februar 2023 vor, das die Qualitätsbewertung der Leistungen von Beamten regelt.
Dekret 116/2024/ND-CP tritt mit dem Datum der Unterzeichnung und Verkündung in Kraft.
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Quelle: https://moha.gov.vn/tintuc/Pages/danh-sach-tin-noi-bat.aspx?ItemID=56378
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