Aktuelle Untersuchungs- und Behandlungsverfahren der Krankenkassen

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế07/12/2023

Welche Unterlagen muss ich zur Krankenkassenuntersuchung und Behandlung mitbringen? Wie sind die Abläufe bei der krankenkassenärztlichen Untersuchung und Behandlung? Bitte lesen Sie den folgenden Artikel. [Anzeige_1]
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Die neuesten Verfahren für medizinische Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen der Krankenversicherung (HI) werden in der Entscheidung 4384/QD-BYT im Jahr 2023 geregelt und zwar im Einzelnen wie folgt:

1. Aktuelle ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsunterlagen der Krankenkasse

Zu den neuesten ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsunterlagen der Krankenversicherung gehören:

- Krankenversicherungskarte und Dokumente zum Nachweis der Identität der Person; Für Kinder unter 6 Jahren muss lediglich die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden.

- Kopie der Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde für Kinder unter 6 Jahren.

- Teilnahmeerklärung und Anpassung der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsdaten gemäß Formular TK1-TS (Ausgestellt mit Entscheidung 490/QD-BHXH vom 28. März 2023).

- Formular Nr. 5. Formular zur Terminvereinbarung für die erneute Untersuchung.

- Formular Nr. 6. Überweisungsformular der Krankenversicherung.

- Überweisungsunterlagen der Krankenkassen.

Hinweis: Patienten müssen nicht alle der oben genannten Unterlagen vorlegen, jedoch je nach Einzelfall unter Punkt 2 die entsprechenden Unterlagen.

2. Neueste Verfahren für medizinische Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Krankenversicherung

* Schritt 1: Für Krankenversicherte

(1) Beim Besuch einer medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung müssen Krankenversicherte ihre Krankenversichertenkarte mit Lichtbild oder ihren Bürgerausweis vorlegen; Bei Vorlage einer Krankenversicherungskarte ohne Lichtbild ist die Vorlage eines der folgenden von einer zuständigen Behörde oder Organisation ausgestellten Lichtbildausweise, einer Bescheinigung der Gemeindepolizei oder anderer von der Bildungseinrichtung, an der der Studierende unterrichtet, beglaubigter Dokumente erforderlich: Andere gesetzliche Ausweisdokumente oder elektronische Ausweisdokumente der Stufe 2 gemäß Dekret 59/2022/ND-CP; Für Kinder unter 6 Jahren muss lediglich die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden.

(2) Krankenversicherte können sich in dringenden Fällen in jeder medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung untersuchen und behandeln lassen und müssen vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Krankenversichertenkarte sowie die unter (i) genannten Unterlagen vorlegen.

(3) Im Falle einer Überweisung zur Behandlung müssen die Krankenversicherten einen Überweisungsschein für die ärztliche Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Krankenversicherung sowie einen Überweisungsbeleg der medizinischen Einrichtung mitführen.

(4) Im Falle einer behandlungsnotwendigen Nachuntersuchung muss der Versicherte über einen Nachuntersuchungsterminschein der medizinischen Einrichtung verfügen.

(5) In Fällen, in denen die Fachkompetenz nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt, ist dieser für die unverzügliche Verlegung des Patienten an einen anderen Krankenversicherungsträger entsprechend den Vorschriften zur Fachkompetenzverlegung verantwortlich.

(6) Einige Sonderfälle für Krankenversicherte:

6.1. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen müssen Krankenversicherte eine Krankenversichertenkarte mit Lichtbild oder einen Bürgerausweis vorlegen; Bei Vorlage einer Krankenversicherungskarte ohne Lichtbild ist die Vorlage eines der folgenden von einer zuständigen Behörde oder Organisation ausgestellten Lichtbildausweise, einer Bescheinigung der Gemeindepolizei oder anderer von der Bildungseinrichtung, an der der Studierende unterrichtet, beglaubigter Dokumente erforderlich: Andere gesetzliche Ausweisdokumente oder elektronische Ausweisdokumente der Stufe 2 gemäß Dekret 59/2022/ND-CP.

6.2. Kinder unter 6 Jahren müssen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen lediglich ihre Krankenversicherungskarte vorlegen.

Falls für das Kind keine Krankenversichertenkarte ausgestellt wurde, ist eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. Geburtsurkunde vorzulegen; In Fällen, in denen die Behandlung unmittelbar nach der Geburt erfolgen muss und keine Geburtsurkunde vorliegt, unterzeichnen der Leiter der medizinischen Einrichtung und der Vater, die Mutter oder der Erziehungsberechtigte des Kindes die Krankenakte als Grundlage für die Zahlung gemäß Absatz 1, Artikel 27 des Dekrets 146/2018/ND-CP und sind für diese Bestätigung verantwortlich.

6.3. Während Krankenversicherte auf die Neuausstellung oder den Umtausch ihrer Krankenversicherungskarte warten, müssen sie bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen die Erklärung zur Teilnahme und Anpassung der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsdaten gemäß Formular TK1-TS (ausgestellt mit Entscheidung 490/QD-BHXH vom 28. März 2023) sowie ein Dokument zum Nachweis ihrer Identität vorlegen.

6.4. Personen, die Körperteile gespendet haben und zur medizinischen Untersuchung und Behandlung kommen, müssen die unter 6.1 oder 6.3 genannten Dokumente vorlegen. Falls unmittelbar nach der Spende eine Behandlung erforderlich ist, müssen der Leiter der medizinischen Einrichtung, aus der das Körperteil entnommen wurde, und der Patient oder sein Angehöriger die Bestätigung in der Krankenakte als Grundlage für die Zahlung gemäß den Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 27 des Dekrets 146/2018/ND-CP unterzeichnen.

6.5. Im Falle einer Überweisung zur medizinischen Untersuchung und Behandlung muss der Krankenversicherte den Überweisungsbeleg der Einrichtung für die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie das Überweisungsformular gemäß Formular Nr. 6 des mit Dekret 75/2023/ND-CP erlassenen Anhangs vorlegen. Ist der Überweisungsschein bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig, der Behandlungszeitraum jedoch noch nicht beendet, kann der Überweisungsschein bis zum Ende des Behandlungszeitraums genutzt werden.

Im Falle einer erneuten Untersuchung auf Behandlungsanfrage muss der Krankenversicherte über ein Formular für einen erneuten Untersuchungstermin der medizinischen Einrichtung gemäß Formular Nr. 5 des mit Dekret 75/2023/ND-CP herausgegebenen Anhangs verfügen.

6.6. Im Notfall können Krankenversicherte zur medizinischen Untersuchung und Behandlung jede beliebige Gesundheitseinrichtung aufsuchen und müssen vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus die in Absatz 6, Artikel 1 der Verordnung 75/2023/ND-CP bzw. Absatz 2 oder 3, Artikel 15 der Verordnung 146/2018/ND-CP genannten Dokumente vorlegen. Wenn die Notfallphase vorüber ist, wird der Patient von der medizinischen Einrichtung zur weiteren Überwachung und Behandlung in eine andere Abteilung oder einen anderen Behandlungsraum innerhalb dieser medizinischen Einrichtung verlegt oder in eine andere medizinische Einrichtung, die als die richtige bestimmt wird.

6.7. Teilnehmer der Krankenversicherung müssen sich während einer Geschäftsreise, einer mobilen Arbeit, eines konzentrierten Studiums in Ausbildungsformen, Ausbildungsprogrammen oder eines vorübergehenden Aufenthalts einer medizinischen Erstuntersuchung und -behandlung in medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen mit dem gleichen oder einem gleichwertigen technischen Niveau wie die auf der Krankenversicherungskarte eingetragene Einrichtung für die Erstuntersuchung und -behandlung unterziehen und die in Absatz 6, Artikel 1 des Dekrets 75/2023/ND-CP oder Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 15 des Dekrets 146/2018/ND-CP genannten Dokumente sowie eines der folgenden Dokumente (Original oder Kopie) vorlegen: Arbeitserlaubnis, Entscheidung zur Entsendung zum Studium, Studentenausweis, Bescheinigung über die Registrierung des vorübergehenden Aufenthalts, Bescheinigung über den Schulwechsel.

* Schritt 2: Für medizinische Einrichtungen

- Organisation hochwertiger Gesundheitsdienstleistungen mit einfachen und bequemen Verfahren für die Teilnehmer der Krankenversicherung.

- Patienten mit Krankenversicherungskarte zur Diagnose und Behandlung in medizinische Einrichtungen einweisen.


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