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Bei der Anpassung der sozialen Wohnungsbauplanung sollte es Ausnahmen geben.

Người Đưa TinNgười Đưa Tin17/04/2024

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Notwendigkeit, Ausnahmen in lokalen Planungsanpassungen hinzuzufügen

Kürzlich hat Herr Le Hoang Chau, Vorsitzender der Immobilienvereinigung von Ho-Chi-Minh-Stadt (HoREA), ein Dokument mit Kommentaren zum Gesetzesentwurf zur Stadt- und Landplanung an den Premierminister, das Bauministerium und den Wirtschaftsausschuss der Nationalversammlung geschickt.

Immobilien - HoREA: Es muss eine Ausnahme bei der Anpassung der Sozialwohnungsplanung geben

Laut HoREA wird Sozialwohnungen im Hinblick auf die Baudichte und den Flächennutzungskoeffizienten gemäß dem Wohnungsbaugesetz eine Vorzugsbehandlung gewährt, daher sollte es bei der Anpassung dieser Art im Gesetz über Stadt- und Landplanung eine Ausnahme geben.

Der Vorsitzende von HoREA, Le Hoang Chau, sagte, dass der Gesetzesentwurf zur Stadt- und Landplanung eine Rechtsgrundlage und ein synchrones, umfassendes und einheitliches Managementinstrument zur Regulierung städtischer und ländlicher Planungsaktivitäten schaffen soll.

Gleichzeitig wird der Gesetzentwurf zur Stadt- und Landplanung Mängel, Einschränkungen, Unzulänglichkeiten, Schwierigkeiten und Hindernisse in der Praxis überwinden und den Anforderungen der neuen Entwicklungsphase des Landes gerecht werden.

Um das oben genannte Ziel zu erreichen, schlägt HoREA vor, Ausnahmen bei lokalen Planungsanpassungen für Fälle lokaler Anpassung der Stadt- und Landplanung hinzuzufügen, um Sozialwohnungsprojekte umzusetzen, Mehrfamilienhäuser zu renovieren und wiederaufzubauen und vor Ort mit bevorzugter Behandlung in Bezug auf Baudichte und Landnutzungskoeffizient gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes umzusiedeln, dann ist eine lokale Anpassung der Stadt- und Landplanung zulässig, um die Projektumsetzung sicherzustellen.

Laut dem Vorsitzenden des HoREA ist in Abschnitt 8, Kapitel II des Gesetzesentwurfs die Anpassung der Stadt- und Landplanung festgelegt, insbesondere in Klausel 2, Artikel 41 des Gesetzesentwurfs zur Anpassung der lokalen Planung ist die Anpassung der lokalen Planung festgelegt.

Insbesondere werden lokale Anpassungen der Stadt- und Landplanung durchgeführt, wenn der vorgeschlagene Anpassungsinhalt die Art, Funktion, den Umfang und die wichtigsten Planungslösungen des Gebiets, für das die Planung erstellt und genehmigt wurde, nicht ändert. Es ist darauf zu achten, dass die technische und soziale Infrastruktur des zu planenden Gebiets nicht überlastet wird.

Im Falle einer Anpassung der Grenzen oder bestimmter geplanter Landnutzungsindikatoren oder einer Anpassung der speziellen technischen Anforderungen an Grundstücke zur Umsetzung konzentrierter Bauinvestitionsprojekte oder einzelner Arbeiten in Bereichen mit genehmigter Detailplanung können lokale Anpassungen der Detailplanung vorgenommen werden.

Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die technische und soziale Infrastruktur des für die Detailplanung festgelegten Gebiets nicht überlastet wird und die nationalen technischen Vorschriften zur Stadt- und Landplanung eingehalten werden. Die Vorbereitung der lokalen Anpassungen der Detailplanung wird von staatlichen Stellen oder Projektinvestoren organisiert.

Vorschlag zur Änderung und Ergänzung von Absatz 2, Artikel 41

Der Verband stellte fest, dass in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzentwurfs der Grundsatz festgelegt ist, dass der vorgeschlagene Anpassungsinhalt die Art, Funktion, den Umfang und die wichtigsten Planungslösungen des Gebiets, das zur Planung festgelegt und genehmigt wurde, nicht verändert und dass die technische und soziale Infrastruktur des Gebiets, in dem die Planung angepasst werden soll, nicht überlastet wird.

Im Falle einer Anpassung der Grenzen oder bestimmter Indikatoren für die geplante Landnutzung oder einer Anpassung der technischen Anforderungen an Grundstücke zur Durchführung konzentrierter Bauinvestitionsprojekte oder einzelner Arbeiten können in Gebieten mit genehmigter Detailplanung lokale Anpassungen der Detailplanung vorgenommen werden. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die technische und soziale Infrastruktur des Gebiets, für das die Detailplanung erstellt und genehmigt wurde, nicht überlastet wird.

Allerdings befand HoREA, dass es notwendig sei, Ausnahmen bei den lokalen Planungsanpassungen für „Fälle lokaler Anpassungen der Stadt- und Landplanung zur Umsetzung von Sozialwohnungsprojekten, zur Renovierung und zum Wiederaufbau von Mehrfamilienhäusern und zur Umsiedlung vor Ort“ hinzuzufügen, da diesen Fällen gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes eine Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Baudichte und des Landnutzungskoeffizienten zuteil wird.

Immobilien – HoREA: Bei der Anpassung der Sozialwohnungsplanung muss es eine Ausnahme geben (Abbildung 2).

Daher schlägt der Verband vor, Absatz 2, Artikel 41 des Gesetzentwurfs zu ändern und zu ergänzen, um Folgendes zu ermöglichen:

Erstens werden lokale Anpassungen der Stadt- und Landschaftsplanung durchgeführt, wenn der vorgeschlagene Anpassungsinhalt die Art, Funktion, den Umfang und die wichtigsten Planungslösungen des Gebiets, für das die Planung erstellt und genehmigt wurde, nicht ändert. Es ist darauf zu achten, dass die technische und soziale Infrastruktur des zu planenden Gebiets nicht überlastet wird.

Zweitens: Im Falle einer Anpassung der Grenzen oder einiger geplanter Landnutzungsindikatoren oder einer Anpassung der speziellen technischen Anforderungen an Grundstücke zur Umsetzung von Investitionsprojekten zum Bau konzentrierter oder einzelner Werke in Gebieten mit genehmigter Detailplanung können lokale Anpassungen der Detailplanung vorgenommen werden. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die technische und soziale Infrastruktur des Gebiets, für das die Detailplanung erstellt und genehmigt wurde, nicht überlastet wird und den nationalen technischen Vorschriften für Stadt- und Landplanung entspricht. Die Vorbereitung der lokalen Anpassungen der Detailplanung wird von staatlichen Stellen oder Projektinvestoren organisiert.

Drittens: Im Falle einer lokalen Anpassung der Stadt- und Landplanung zur Umsetzung von Sozialwohnungsprojekten, der Renovierung und Rekonstruktion von Mehrfamilienhäusern sowie der Umsiedlung vor Ort mit bevorzugter Behandlung hinsichtlich der Baudichte und des Flächennutzungskoeffizienten gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes ist eine lokale Anpassung der Stadt- und Landplanung zulässig, um die Projektumsetzung sicherzustellen.

Viertens folgen lokale Planungsanpassungen nicht den Verfahren zur Festlegung, Bewertung und Genehmigung von Planungsaufgaben. Die Agentur, die die Vorbereitung lokaler Planungsanpassungen organisiert, kann selbst ein Dossier für lokale Planungsanpassungen vorbereiten oder eine Beratungsorganisation auswählen, die die in Artikel 11 dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen erfüllt, um die Vorbereitung eines Dossiers für lokale Planungsanpassungen zu organisieren.


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