1. Fälle, in denen Sie die Fahrzeuggeschwindigkeit bei der Teilnahme am Verkehr reduzieren müssen
Gemäß Artikel 5 des Rundschreibens 31/2019/TT-BGTVT müssen Fahrer von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen in folgenden Fällen die Geschwindigkeit reduzieren, um sicher anhalten zu können:
- Es gibt Warnschilder, die auf Gefahren oder Hindernisse auf der Straße hinweisen.
- Richtungswechsel des Fahrzeugs oder eingeschränkte Sicht;
- Durch Bahnübergänge; wo eine Straße eine Eisenbahnlinie auf gleicher Höhe kreuzt; Kreisel; kurvenreiche, steile Straßen; schmale, unebene Fahrbahn;
- Durch schmale Brücken und Durchlässe; durch Überlaufrinnen, Tunnel und Unterführungen fahren; beim Bergauffahren, beim Bergabfahren;
- Durch Gebiete mit Schulen, Krankenhäusern, Bushaltestellen und öffentlichen Baustellen mit großen Menschenmengen; dicht besiedelte Gebiete, Fabriken und Büros konzentrieren sich entlang der Straße; Straßenbaustelle; Verkehrsunfallstelle;
- Wenn Fußgänger oder Rollstühle von Behinderten die Straße überqueren;
- Auf der Straße laufen oder grasen Tiere in der Nähe der Straße;
- Vermeiden Sie Fahrzeuge, die in die entgegengesetzte Richtung fahren, oder lassen Sie nachfolgende Fahrzeuge überholen. wenn ein Blinker oder ein Warnsignal vom vorausfahrenden Fahrzeug gegeben wird;
- Annäherung an eine Bushaltestelle oder einen Parkplatz, wo Passagiere ein- oder aussteigen;
- Begegnung mit vorrangigen Fahrzeugen im Dienst; Begegnung mit übergroßen Fahrzeugen, überschweren Fahrzeugen, Fahrzeugen, die Gefahrgut transportieren; treffe die Fußgänger;
- Es regnet; neblig, rauchig, staubig; rutschige, schlammige Straßenoberfläche mit vielen Steinen und verstreuten Materialien;
- Wenn ein Fahrzeug durch eine Ladekontrollstation, eine Verkehrspolizeistation oder eine Zahlungsabwicklungsstation für Fahrzeuge fährt, die die Straße benutzen.
2. Maximale Geschwindigkeit von Fahrzeugen im Verkehr
2.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge in dicht besiedelten Gebieten (außer Autobahnen)
Straßenkraftfahrzeugtyp | Höchstgeschwindigkeit (km/h) | |
zweigleisig Einbahnstraße mit zwei oder mehr Fahrspuren für Kraftfahrzeuge | Zweibahnstraße; Einbahnstraße mit einer Spur für Kraftfahrzeuge | |
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der in Abschnitt 2.3 genannten | 60 | 50 |
2.2 Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge im Verkehr außerhalb dicht besiedelter Gebiete (außer Autobahnen)
Straßenkraftfahrzeugtyp | Höchstgeschwindigkeit (km/h) | |
zweigleisig Einbahnstraße mit zwei oder mehr Fahrspuren für Kraftfahrzeuge | Zweibahnstraße; Einbahnstraße mit einer Spur für Kraftfahrzeuge | |
Pkw, Personenkraftwagen mit bis zu 30 Sitzplätzen (ausgenommen Busse); LKW mit einer Nutzlast von 3,5 Tonnen oder weniger | 90 | 80 |
Personenkraftwagen mit mehr als 30 Sitzplätzen (ausgenommen Busse); LKW mit einer Nutzlast von über 3,5 Tonnen (ausgenommen Tankwagen) | 80 | 70 |
Bus; Sattelschlepper zum Ziehen von Sattelanhängern; Motorrad; Spezialfahrzeuge (ausgenommen Mörtelmischer und Betonmischer) | 70 | 60 |
Auto, das einen Anhänger zieht; Zugmaschine; Mörtelmischer-LKW, Betonmischer-LKW, Tankwagen | 60 | 50 |
2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Spezialmotorräder, Motorräder (einschließlich Elektromotorräder) und ähnliche Fahrzeuge auf Straßen (außer Autobahnen)
Für Spezialkrafträder, Motorräder (auch Elektromotorräder) und ähnliche Fahrzeuge beträgt die Höchstgeschwindigkeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr als 40 km/h.
2.4 Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen und Spezialmotorrädern auf Autobahnen
- Die für den Betrieb auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 120 km/h.
- Bei der Teilnahme am Verkehr auf der Autobahn müssen Autofahrer und spezialisierte Motorradführer die auf Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen angegebenen Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten einhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 6, 7, 8, 9 Rundschreiben 31/2019/TT-BGTVT.
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