Mit dem Rundschreiben 03/2023/TT-BXD wird Punkt d, Klausel 1, Artikel 3 zu den Grundsätzen für die Auswahl von Investoren für Investitionsprojekte im sozialen Wohnungsbau in Form von Ausschreibungen geändert und ergänzt.
Für Investoren, die sich um Sozialwohnungen bewerben, gelten neue Vorschriften. (Foto: DP)
Dementsprechend müssen bei Investitionsprojekten für den sozialen Wohnungsbau die Investoren im Wege einer Ausschreibung ausgewählt werden. Außerdem müssen die in den Klauseln 2, 3, 5 und 6, Artikel 11 des Dekrets Nr. 25/2020/ND-CP der Regierung festgelegten Bedingungen erfüllt sein, in denen die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über Ausschreibungen zur Investorenauswahl sowie die folgenden Bedingungen aufgeführt sind:
Erstens: Verwenden Sie die in Absatz 1, Artikel 53 des Wohnungsgesetzes genannte Kapitalquelle nicht für Investitionen in Bauarbeiten.
Zweitens, dass sie nicht unter die in Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben c und d des Wohnungsgesetzes genannten Fälle fallen;
Drittens wurde eine Entscheidung getroffen, mit der die Investitionspolitik des Projekts gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes genehmigt wurde.
Viertens liegt ein detaillierter Bauplan vor, der von einer zuständigen Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurde.
Falls kein genehmigter detaillierter Bauplan vorliegt, muss es sich bei Gebieten mit Bebauungsplanpflicht um ein Gebiet mit genehmigtem Bebauungsplan oder bei Gebieten ohne Bebauungsplanpflicht um ein Gebiet mit genehmigtem Generalplan handeln.
Gleichzeitig muss für das für die Umsetzung des Wohnbauprojekts vorgesehene Grundstück eine detaillierte Planung vorliegen, die von der zuständigen Behörde auf Grundlage der nationalen technischen Vorschriften für Bauplanung, technische Infrastrukturbedingungen und soziale Infrastruktur des Gebiets genehmigt werden muss, um die Indikatoren für die Flächennutzung in der Planung und die damit verbundenen Anforderungen an die soziale Infrastruktur und die Anbindung der technischen Infrastruktur festzulegen.
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