Darf ich fragen, ob das Kennzeichen aufgrund eines vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes ausgestellt wird? - Leser Duy Cuong
1. Wird das Kennzeichen aufgrund eines vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes vergeben?
Insbesondere Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA legt fest, dass Fahrzeugbesitzer, die Organisationen oder Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz (ständiger oder vorübergehender Wohnsitz) an einem Ort sind, ihre Fahrzeuge bei der Fahrzeugzulassungsbehörde an diesem Ort anmelden müssen.
Mit Ausnahme des Falles, in dem die Organisation oder Einzelperson, die die Versteigerung des Autokennzeichens gewinnt, ausgewählt wird, das versteigerte Kennzeichen bei der Verkehrspolizeibehörde, der Straßen- und Eisenbahnverkehrspolizeibehörde, der Straßenverkehrspolizeibehörde der öffentlichen Sicherheit der Provinz oder zentral verwalteten Stadt (nachfolgend als Verkehrspolizeibehörde bezeichnet), in der der Fahrzeugbesitzer seinen Hauptsitz oder Wohnsitz hat, oder bei der Verkehrspolizeibehörde, die das versteigerte Kennzeichen verwaltet, zu registrieren und auszugeben.
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs kann der Halter also wählen, ob ihm ein Kennzeichen am Ort seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes zugeteilt werden soll, außer im Falle des Gewinns einer Versteigerung eines Autokennzeichens; in diesem Fall kann der Halter sich gemäß den Vorschriften für die Zulassung des Kennzeichens entscheiden, das bei der Versteigerung den Zuschlag erhalten hat.
2. Verfahren zur erstmaligen Kennzeichenvergabe
Gemäß Artikel 12 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA gelten für die Erstzulassung eines Fahrzeugs folgende Verfahren:
– Organisationen und Einzelpersonen, die Fahrzeuge registrieren, müssen die Bestimmungen von Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA einhalten; Bringen Sie das Fahrzeug zur Fahrzeugzulassungsstelle und legen Sie die in Artikel 10 und Artikel 11 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA genannten Dokumente vor.
- Nachdem der Zulassungsbeamte die Fahrzeugpapiere geprüft hat und das Fahrzeug tatsächlich gültig ist, wird das Kennzeichen gemäß den folgenden Bestimmungen ausgegeben:
+ Ausstellung eines neuen Kennzeichens für den Fall, dass dem Fahrzeughalter kein Kennzeichen zugeteilt wurde oder er zwar ein Kennzeichen besitzt, aber ein anderes Fahrzeug anmeldet;
+ Neuausstellung entsprechend der Identifikationsnummer im Falle des Widerrufs der Identifikationsnummer.
Sollten das Fahrzeug oder die Fahrzeugpapiere nicht den Vorschriften entsprechen, ergänzen und vervollständigen Sie die Dokumente gemäß den Anweisungen des Zulassungsbeamten auf dem Formular zur Dokumentenanweisung.
- Sie erhalten einen Terminbescheid für die Ergebnisse, zahlen die Fahrzeugzulassungsgebühr und erhalten ein Nummernschild (sofern das Nummernschild gemäß den Bestimmungen in Punkt a, Klausel 2, Artikel 12, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA ausgestellt wurde); Falls der Fahrzeughalter die Ergebnisse der Fahrzeugzulassung per Post erhalten möchte, muss er sich bei der zuständigen Postdienststelle registrieren.
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung und Kennzeichen (im Falle einer Kennzeichenvergabe gemäß den Bestimmungen in Punkt b, Klausel 2, Artikel 12, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA) bei der Fahrzeugzulassungsstelle oder einer öffentlichen Postdienststelle erhalten.
3. Verfahren zur Ausgabe, Änderung und Neuausgabe von Kennzeichen
Gemäß Artikel 18 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA gelten für die Ausstellung, den Umtausch und die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern folgende Verfahren:
- Bereitstellung umfassender Online-Dienste für die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern (ausgenommen Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligen Nummernschildern)
+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA und fügen eine gescannte Kopie der Motornummer und der Fahrgestellnummer bei, wie im öffentlichen Serviceportal vorgeschrieben;
+ Nach der Überprüfung der Fahrzeugunterlagen auf ihre Gültigkeit sendet die Fahrzeugzulassungsbehörde dem Fahrzeughalter eine Benachrichtigung mit der Aufforderung, die Fahrzeugzulassungsgebühr und die Gebühr für den öffentlichen Postdienst über das Portal für öffentliche Dienste zu bezahlen, um die Ergebnisse der Fahrzeugzulassung gemäß den Vorschriften zurückzusenden.
+ Fahrzeughalter erhalten den Fahrzeugschein bzw. das Kennzeichen nach Vorschrift von der öffentlichen Post.
- Durchführung öffentlicher Dienste teilweise online (mit Ausnahme der in Absatz 1, Artikel 18, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA genannten Fälle)
+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA, reichen einen Antrag auf Erneuerung oder Neuausstellung gemäß Artikel 17 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA ein und zahlen die Gebühren gemäß den Bestimmungen; Fahrzeughalter müssen ihr Fahrzeug nicht zur Inspektion bringen (ausgenommen modifizierte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit geänderter Lackfarbe);
+ Nach der Überprüfung der Fahrzeugunterlagen auf ihre Gültigkeit wird die Zulassungsbescheinigung und das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vorschriftsmäßig ausgestellt, neu ausgestellt oder geändert; Fahrzeughalter erhalten das Ergebnis der Fahrzeugzulassung bei der Zulassungsstelle oder über die öffentliche Post.
Bei der Ausstellung bzw. Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung bleibt das Kennzeichen des Fahrzeugs unverändert; Für Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligem Kennzeichen wird vorschriftsmäßig ein neues Identifikationskennzeichen ausgestellt (Fahrzeugschein und 3- oder 4-stelliges Kennzeichen beachten).
Bei einer Kennzeichenänderung von weißem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf gelben Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen oder von gelbem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf weißen Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen wird ein neues Identifikationskennzeichen ausgegeben (falls kein Identifikationskennzeichen vorhanden ist) bzw. das Identifikationskennzeichen neu ausgegeben (falls bereits ein Identifikationskennzeichen vorhanden ist).
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