Eine Ecke der Stadt Hanoi. (Foto: DUY LINH)
Dementsprechend hat die Regierung auf Ersuchen des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt in der Vorlage Nr. 60/TTr-BTNMT vom 7. Juni 2024 und den beigefügten zugehörigen Dokumenten einstimmig den Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Bodengesetzes Nr. 31/2024/QH15, des Wohnungsbaugesetzes Nr. 27/2023/QH15, des Immobiliengeschäftsgesetzes Nr. 29/2023/QH15 und des Gesetzes über Kreditinstitute Nr. 32/2024/QH15 genehmigt, und zwar:
Änderung und Ergänzung von Absatz 1, Artikel 252 des Bodengesetzes Nr. 31/2024/QH15 wie folgt: „1. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fälle. Artikel 253; Artikel 254 (mit Ausnahme der Absätze 4 und 5); Artikel 255 (mit Ausnahme des Absatzes 8); Artikel 256 (mit Ausnahme der Absätze 2 und 4); Artikel 257 (mit Ausnahme des Absatzes 1); Artikel 258; Artikel 259; Artikel 260 (mit Ausnahme der Absätze 12, 14 und 15) des Bodengesetzes treten am 1. Januar 2025 in Kraft.“
Änderung und Ergänzung von Absatz 1, Artikel 197 des Wohnungsgesetzes Nr. 27/2023/QH15 wie folgt: „1. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.“
Änderung und Ergänzung von Absatz 1, Artikel 82 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte Nr. 29/2023/QH15 wie folgt: „1. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.“
Klausel 2, Artikel 209 des Gesetzes über Kreditinstitute Nr. 32/2024/QH15 wird wie folgt geändert und ergänzt: „2. Klausel 3, Artikel 200 und Klausel 15, Artikel 210 dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.“
Die Regierung beauftragte den vom Premierminister ermächtigten Minister für natürliche Ressourcen und Umwelt, im Namen der Regierung den Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Bodengesetzes Nr. 31/2024/QH15, des Wohnungsbaugesetzes Nr. 27/2023/QH15, des Immobiliengeschäftsgesetzes Nr. 29/2023/QH15 und des Gesetzes über Kreditinstitute Nr. 32/2024/QH15 gemäß dem Prozess der Ausarbeitung und Verkündung nach dem vereinfachten Verfahren in einer Sitzung der Nationalversammlung zu unterzeichnen.
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