Die oben genannten Informationen sind im Verordnungsentwurf zur Änderung einer Reihe von Bestimmungen des Bildungsgesetzes enthalten, der derzeit vom Ministerium für allgemeine und berufliche Bildung beraten wird.
Dementsprechend wird das Ministerium für Bildung und Ausbildung eine Regelung für studentische Arbeiten erarbeiten, in der die Gruppe der Stipendien zur Lernförderung berücksichtigt und vergeben wird, die nicht nur Vollzeitstudenten, sondern auch Studierende anderer Ausbildungsformen wie Werkstudenten oder Fernstudenten einschließt.
Es ist vorgesehen, dass Teilzeitstudierenden ebenso Stipendien gewährt werden wie Vollzeitstudierenden. (Illustration)
Der Grund für diesen Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Ausbildung liegt darin, dass Punkt b, Absatz 4, Artikel 8 des Dekrets 84 der Regierung aus dem Jahr 2020 vorsieht: „Für Berufsbildungseinrichtungen und Hochschulen werden Stipendien zur Förderung des Lernens in Höhe von mindestens 8 % der Studiengebühreneinnahmen für öffentliche Schulen bereitgestellt.“ Somit steht die Vergabe von Stipendien an Voll- und Teilzeitstudierende völlig im Einklang mit dem Geist der Resolution.
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung führte weiter aus, dass auch das aktuelle Hochschulgesetz nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitstudium unterscheidet. Die Ausbildungsform wird ausschließlich in der Diplomanhanganlage festgehalten.
Neben der Änderung und Ergänzung des Kreises der Stipendienempfänger schlug das Ministerium für Bildung und Ausbildung vor, dass die öffentlichen Schulen mindestens 5 % ihrer Studiengebühreneinnahmen dem Stipendienfonds zur Förderung des Lernens zuweisen. Dies entspricht einer Reduzierung um 3 % gegenüber dem derzeitigen Betrag. Für Privatschulen beträgt der Satz weiterhin 2 %. Dabei bemisst sich die Höhe des Abschlags auch nach den Studiengebühren der Studierenden aller Ausbildungssysteme, nicht nur der Vollzeitstudierenden.
Das Bildungsministerium schlug in dem Entwurf zudem eine Änderung und Ergänzung vor, wonach Lehrkräfte an Weiterbildungseinrichtungen ebenso Anspruch auf Sommerferien haben wie allgemeinbildende Lehrkräfte. Der Grund hierfür liegt darin, dass für Lehrkräfte an Weiterbildungseinrichtungen, die Bildungsprogramme zur Erlangung von Diplomen des nationalen Bildungssystems unterrichten, ähnliche Richtlinien gelten wie für allgemeinbildende Lehrkräfte, das aktuelle Dekret 84/2020/ND-CP sieht für diese Fälle jedoch keine Sommerferien vor.
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Quelle: https://vtcnews.vn/sinh-vien-tai-chuc-co-the-duoc-cap-hoc-bong-nhu-he-chinh-quy-ar902166.html
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