Konkret schreibt das kürzlich von der Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Kreditinstitute (in geänderter Fassung) vor, dass Anteilseigner, die 1 % oder mehr des Grundkapitals eines Kreditinstituts besitzen, dem Kreditinstitut folgende Informationen über sich selbst und verbundene Personen zur Verfügung stellen müssen: Vollständiger Name; persönliche Identifikationsnummer; Staatsangehörigkeit, Passnummer, Ausstellungsdatum, Ausgabeort bei ausländischen Aktionären; Handelsregisternummer oder gleichwertige Rechtsdokumente des Aktionärs, der eine Organisation ist; Ausstellungsdatum und Ausstellungsort dieses Dokuments.

Darüber hinaus müssen Aktionäre, deren Anteile 1 % oder mehr des Grundkapitals besitzen, Angaben zu Anzahl und Prozentsatz der Aktien machen, die sie selbst sowie verbundene Personen an diesem Kreditinstitut besitzen.

Aktionäre, die 1 % oder mehr des Grundkapitals besitzen, müssen dem Kreditinstitut beim ersten Auftreten und bei jeder Änderung dieser Informationen innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum des Auftretens oder der Änderung der Informationen eine schriftliche Mitteilung übermitteln.

Hinsichtlich der Eigentumsquote müssen Aktionäre, die mehr als 1 % des Grundkapitals besitzen, Informationen nur dann offenlegen, wenn sich ihre Eigentumsquote, ihre Eigentumsquote und die der mit ihnen verbundenen Personen um 1 % des Grundkapitals oder mehr gegenüber der bisherigen Regelung ändert.

Das neue Gesetz verpflichtet Kreditinstitute zudem dazu, die vollständigen Namen von Personen und Organisationen, die als Anteilseigner 1 % oder mehr des Stammkapitals des Kreditinstituts besitzen, sowie die Anzahl und den Prozentsatz der Anteile, die sich im Besitz dieser Personen und verbundener Personen befinden, innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der bereitgestellten Informationen auf der Website des Kreditinstituts öffentlich bekannt zu geben.

Mit der neuen Regelung wird der Begriff der „verwandten Person“ erweitert und umfasst nun auch Großeltern väterlicherseits, Großeltern mütterlicherseits, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten und Neffen, also insgesamt 5 Generationen. Dies ist eine notwendige Maßnahme zur Kontrolle der gegenseitigen Eigentümerschaft.

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Illustrationsfoto (Hoang Ha).

Das Gesetz über Kreditinstitute (geändert) sieht in Absatz 1, Artikel 136 außerdem einen Plan zur Verschärfung der Kreditquoten für Kunden vor:

Der gesamte ausstehende Kreditsaldo eines Kunden und der mit diesem Kunden verbundenen Personen einer Geschäftsbank, Genossenschaftsbank, Niederlassung einer ausländischen Bank, eines Volkskreditfonds oder eines Mikrofinanzinstituts darf den folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2025) bis vor dem 1. Januar 2026: 14 % des Eigenkapitals eines Kunden; 23 % Eigenkapital für einen Kunden und mit diesem Kunden verbundene Personen;

Vom 1.1.2026 bis vor dem 1.1.2027: 13 % des Eigenkapitals für einen Kunden; 21 % Eigenkapital für einen Kunden und mit diesem Kunden verbundene Personen;

Vom 1.1.2027 bis vor dem 1.1.2028: 12 % des Eigenkapitals für einen Kunden; 19 % Eigenkapital für einen Kunden und mit diesem Kunden verbundene Personen;

Vom 1.1.2028 bis vor dem 1.1.2029: 11 % des Eigenkapitals für einen Kunden; 17 % Eigenkapital für einen Kunden und mit diesem Kunden verbundene Personen;

Ab 1.1.2029: 10 % Eigenkapital für einen Kunden; 15 % Eigenkapital für einen Kunden und mit diesem Kunden verbundene Personen.

Bisher war im Gesetz über Kreditinstitute festgelegt: Der gesamte ausstehende Kreditsaldo eines Kunden darf 15 Prozent des Eigenkapitals einer Geschäftsbank, einer Filiale einer ausländischen Bank, eines Volkskreditfonds oder eines Mikrofinanzinstituts nicht übersteigen; Der gesamte ausstehende Kreditsaldo eines Kunden und verbundener Parteien darf 25 % des Eigenkapitals einer Geschäftsbank, einer ausländischen Bankfiliale, eines Volkskreditfonds oder eines Mikrofinanzinstituts nicht übersteigen.

Somit wird die maximale Eigenmittelquote für einen Kunden bei der Bank innerhalb von 5 Jahren (bis 2029) schrittweise von 15% auf 10% gesenkt. Das maximale Kredit-/Eigenkapitalverhältnis für einen Kunden und verbundene Unternehmen wird über einen Zeitraum von fünf Jahren (bis 2029) schrittweise von 25 % auf 15 % gesenkt.