Die Staatsbank Vietnams (SBV) wird den Risikokoeffizienten einiger Immobilienkredite anpassen, beispielsweise für Sozialwohnungen und Immobilien in Industrieparks usw.
Dies sind die im Rundschreiben Nr. 22/2023/TT-NHNN angekündigten Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Rundschreibens 41/2016/TT-NHNN zur Regelung der Eigenkapitalquoten für Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit Wirkung vom 1. Juli 2024.
Die Staatsbank von Vietnam gibt Rundschreiben 22 zur Anpassung des Risikokoeffizienten einiger Immobilienkredite heraus (Foto: TL)
Das Rundschreiben überarbeitet insbesondere die Bestimmungen des Rundschreibens 41 zum Kreditrisikoverhältnis (CRW). Insbesondere bei Krediten für den Erwerb von Sozialwohnungen, den Kauf von Eigenheimen und den Bau von Eigenheimen im Rahmen staatlicher Förderprogramme und Projekte wird der Risikokoeffizient auf maximal 50 Prozent gesenkt. Auch das Verhältnis von Kredit zu Wert (LTV) wird auf 100 % und mehr angepasst und die Ertragsquote (DSC) liegt über 35 %. Der Mindestrisikofaktor beträgt 20 %, was einem LTV unter 40 % und einem DSC unter 35 % entspricht.
Der Risikokoeffizient für die verbleibenden Eigenheimdarlehensfälle bleibt wie im Rundschreiben 41 zwischen 25 % und 100 %, abhängig von den LTV- und DSC-Verhältnissen.
Darüber hinaus wird mit Rundschreiben 22 auch der Kreditrisikokoeffizient für Vermögenswerte, bei denen es sich um spezielle Kreditfazilitäten in Form von Kreditfazilitäten zur Finanzierung von Geschäftsprojekten für Industrieparkimmobilien handelt, von 200 % auf 160 % angepasst.
Für Kredite, die der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung dienen und von der Regierung vorgeschrieben werden, legt Rundschreiben 22 außerdem einen zusätzlichen Risikokoeffizienten von 50 % fest.
Schließlich wird in Rundschreiben 22 festgelegt, dass Banken die Pflichtübernehmer sind und anderen Kreditinstituten gemäß dem genehmigten Pflichtübernahmeplan gestattet ist, einen Risikokoeffizienten von 0 % auf Kredite, Garantien und Einlagen beim Pflichtübernehmer anzuwenden.
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