Wann unterliegen Kreditinstitute einer besonderen Kontrolle?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin15/01/2024

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Bei der Vorstellung des Berichts zur Erläuterung, Annahme und Überarbeitung des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute (in geänderter Fassung) sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh, dass die Abgeordneten der Nationalversammlung (NADs) in der 6. Sitzung weiterhin Stellungnahmen zum Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (in geänderter Fassung) abgaben.

Unmittelbar nach der Sitzung wies der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung (NASC) die für die Überprüfung zuständige Agentur, die für die Ausarbeitung zuständige Agentur und die relevanten Agenturen an, sich eng abzustimmen, sorgfältig zu prüfen und die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und der relevanten Agenturen und Organisationen verantwortungsvoll aufzunehmen, zu überarbeiten und zu erläutern, um den Gesetzesentwurf fertigzustellen und so die Voraussetzungen für die Umstrukturierung des Kreditinstitutssystems entsprechend der Politik der Partei und der Resolution der Nationalversammlung zu gewährleisten.

Sicherstellung der Grundsätze einer sozialistisch orientierten Marktwirtschaft; geerbt; Gewährleistung der Kohärenz des Rechtssystems im Einklang mit Rechnungslegungsstandards und internationalen Gepflogenheiten; Stärkung der Autonomie und Eigenverantwortung der Kreditinstitute; die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstitutssystems erhöhen; Stärkung der Inspektion, Prüfung und Überwachung der Banken.

Der Gesetzesentwurf umfasst nach Annahme und Überarbeitung 15 Kapitel und 210 Artikel (7 Artikel mehr als der Gesetzesentwurf, der der Nationalversammlung in der 6. Sitzung vorgelegt wurde).

Wann unterliegen Finanz-, Bank- und Kreditinstitute einer besonderen Kontrolle?

Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh.

Am 14. Januar 2024 veröffentlichte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung den Bericht Nr. 725 über den Erhalt, die Erläuterung und die Überarbeitung des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) an die Abgeordneten der Nationalversammlung.

Bezüglich der Organisation und Verwaltung von Kreditinstituten (Kapitel IV) gibt es einen Vorschlag, den Ausdruck „qualifiziert gemäß den Bestimmungen der Staatsbank“ im Absatz „Auswahl einer unabhängigen, gemäß den Bestimmungen der Staatsbank qualifizierten Revisionsorganisation“ in Klausel 1, Artikel 59 des Gesetzesentwurfs zu streichen.

Die Regierung schlägt vor, die Artikel 47 und 48 zu ändern, um die Pflichten der Manager und Betreiber sowie das Recht der Staatsbank zur Aussetzung und vorübergehenden Aussetzung zu erweitern. Schlagen Sie eine Änderung von Absatz 2, Artikel 51 vor, um die Mindestzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Geschäftsbank von 3 auf 5 Mitglieder zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Abgeordneten der Nationalversammlung und auf der Grundlage des Vorschlags der Regierung handelt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung gemäß den Artikeln 47, 48 und 51 des Gesetzesentwurfs.

Zu Absatz 1, Artikel 59 hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung Folgendes geändert: „Vor Ende des Geschäftsjahres müssen Kreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken eine unabhängige Revisionsorganisation auswählen, die die vom Gouverneur der Staatsbank vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Prüfung der internen Kontrollaktivitäten für die Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen im folgenden Geschäftsjahr erfüllt.“

Bezüglich der Betrauung und des Agenturgeschäfts sowie der Agenturübertragung (Artikel 113) überarbeitete der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung den Gesetzentwurf in Richtung einer Ergänzung der Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 113 und in ähnlicher Weise in den Artikeln, die den einzelnen Arten von Kreditinstituten entsprechen, wie folgt: „Geschäftsbanken dürfen Versicherungsagenturtätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft und in Übereinstimmung mit dem vom Gouverneur der Staatsbank festgelegten Umfang der Versicherungsagenturtätigkeiten durchführen.“

Bezüglich der Regelung des Kreditlimits (Artikel 136) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung den Gesetzentwurf dahingehend überarbeitet, dass in Absatz 1, Artikel 136 des Gesetzentwurfs ein konkreter Fahrplan festgelegt wird, der eine Zeitspanne für die schrittweise Reduzierung des Kreditlimits innerhalb von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis 2029 vorsieht, um Transparenz und Klarheit zu gewährleisten und gleichzeitig plötzliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und Niederlassungen ausländischer Banken zu vermeiden, die Kreditkonzentration auf einen Kunden und eine Kundengruppe aber dennoch zu begrenzen und den Kreditzugang für andere Kunden zu verbessern.

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung hat Kommentare zu den Bestimmungen über Risikorückstellungen (Artikel 147) erhalten und den Gesetzentwurf in der Weise überarbeitet, dass die Regierung die Höhe der Risikorückstellungen, die Methode der Risikorückstellungen und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Betrieb von Kreditinstituten und Zweigstellen ausländischer Banken vorschreibt (Absatz 3, Artikel 147), da diese Inhalte mit den Bestimmungen zum Rechnungslegungssystem, zur Körperschaftssteuer usw. in Zusammenhang stehen.

Daher ist die Beteiligung anderer Ministerien und Zweige erforderlich. Was die Vermögensklassifizierung betrifft, die einen speziellen Inhalt des Bankensektors darstellt, so erfolgt sie gemäß den Bestimmungen des Gouverneurs der Staatsbank.

Wann unterliegen Finanz-, Bank- und Kreditinstitute einer besonderen Kontrolle? (Abbildung 2).

Ort des Treffens am Nachmittag des 15. Januar

Bezüglich des frühzeitigen Eingreifens von Kreditinstituten und Niederlassungen ausländischer Banken (Kapitel IX) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auf Grundlage des Vorschlags der Regierung und unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung den Gesetzesentwurf dahingehend überarbeitet, dass nun die Staatsbank ein frühzeitiges Eingreifen in Erwägung ziehen und beschließen soll, wenn auf ein Kreditinstitut oder eine Niederlassung einer ausländischen Bank einer oder mehrere Fälle zutreffen, darunter der Fall, dass „a) die kumulierten Verluste eines Kreditinstituts oder einer Niederlassung einer ausländischen Bank 15 % des Wertes des im letzten geprüften Jahresabschluss oder gemäß der Prüfungs- und Kontrollfeststellung einer zuständigen staatlichen Stelle ausgewiesenen Grundkapitals, des zugewiesenen Kapitals und des Rücklagenfonds übersteigen und gegen die Mindestkapitalsicherheitsquote verstoßen“ in Absatz 1, Artikel 156 …

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung erläuterte und verabschiedete auch die Bestimmungen zur Sonderkontrolle von Kreditinstituten (Kapitel X). Dementsprechend möchte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auf Grundlage der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und des Vorschlags der Regierung den Gesetzesentwurf in der Weise annehmen und überarbeiten, dass der Staatsbank die Befugnis übertragen wird, die Unterstellung von Kreditinstituten unter Sonderkontrolle zu prüfen und zu beschließen, wenn sie unter die im Gesetzesentwurf ausdrücklich genannten Fälle fallen.

Um gleichzeitig eine Grundlage für den Umgang mit eventuell auftretenden Sondersituationen zu haben, sieht der Gesetzentwurf auf Grundlage des geltenden Gesetzes über Kreditinstitute Folgendes vor: „In Fällen, in denen die Sicherheit des Kreditinstitutssystems, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit beim Umgang mit Kreditinstituten unter besonderer Kontrolle gewährleistet werden müssen, entscheidet die Regierung auf Vorschlag der Staatsbank über die Anwendung besonderer Maßnahmen und erstattet der Nationalversammlung auf der nächsten Tagung Bericht.“

Hinsichtlich der Funktion der Bankeninspektion und -aufsicht (Kapitel XIII) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung, unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und auf Grundlage des Vorschlags der Regierung, einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs zugestimmt, die wie folgt lautet: „Die Staatsbank ist befugt, Kreditinstitute, ausländische Bankfilialen und ausländische Repräsentanzen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsbank von Vietnam und anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu inspizieren, zu prüfen und zu beaufsichtigen“ (Absatz 1, Artikel 207). Gleichzeitig hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung die Regierung, die Staatsbank, die staatliche Aufsichtsbehörde sowie die einschlägigen Ministerien und Zweigstellen (Finanzministerium) aufgefordert, auch weiterhin Lösungen zu finden, um die Wirksamkeit der Inspektions-, Prüfungs- und Aufsichtsarbeit zu stärken und zu verbessern, um ein gesundes Funktionieren der Kreditinstitute zu gewährleisten und die Wirksamkeit und Effizienz des Gesetzes nach Verkündung zu erhöhen.

In Bezug auf die Bestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen (Kapitel XV) sieht der Gesetzentwurf, der der Nationalversammlung in der 6. Sitzung vorgelegt wurde, vor, dass dieses Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung stellte jedoch fest, dass der Gesetzesentwurf zahlreiche Abschnitte mit detaillierten Anweisungen und Regelungen enthält, und zwar konkret für die Regierung: 9 Abschnitte, für den Premierminister: 1 Abschnitt, für die Staatsbank: 28 Abschnitte.

Gleichzeitig hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung das Gesetz so überarbeitet, dass es am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, um den Kreditinstituten nach der Verkündung dieses Gesetzes Zeit zu geben, die Inhalte zu Governance, Management und Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzubereiten und sie mit dem Inkrafttreten einer Reihe damit verbundener Gesetze, wie etwa dem Gesetz über das Immobiliengeschäft (in den Artikeln 200 und 210), in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus erläuterte und akzeptierte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung zur Behandlung von Fällen, in denen Kreditinstitute unter Massenabhebungen, Sonderkrediten und Kreditvergaben leiden (Kapitel XI). Umgang mit uneinbringlichen Forderungen und gesicherten Vermögenswerten (Kapitel XII); Übergangsbestimmungen für Resolution Nr. 42/2017/QH14 (Artikel 210)… .


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