Bei der Vorstellung des Berichts zur Erläuterung, Annahme und Überarbeitung des (geänderten) Gesetzesentwurfs über Kreditinstitute sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh, dass die Abgeordneten der Nationalversammlung (NADs) in der 6. Sitzung weiterhin Stellungnahmen zum (geänderten) Gesetzesentwurf über Kreditinstitute abgegeben hätten.
Unmittelbar nach der Sitzung wies der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung (NASC) die für die Überprüfung zuständige Agentur, die für die Ausarbeitung zuständige Agentur und die relevanten Agenturen an, eng zusammenzuarbeiten, sorgfältig zu studieren und die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und die Meinungen der relevanten Agenturen und Organisationen verantwortungsvoll aufzunehmen, zu überarbeiten und zu erläutern, um den Gesetzesentwurf fertigzustellen und die Anforderungen für die Umstrukturierung des Kreditinstitutssystems gemäß der Politik der Partei und der Resolution der Nationalversammlung sicherzustellen.
Gewährleistung der Grundsätze einer sozialistisch orientierten Marktwirtschaft; geerbt; Gewährleistung der Konsistenz des Rechtssystems im Einklang mit Rechnungslegungsstandards und internationalen Gepflogenheiten; Stärkung der Autonomie und Eigenverantwortung der Kreditinstitute; die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstitutssystems erhöhen; Stärkung der Kontrolle, Prüfung und Aufsicht der Banken.
Der Gesetzesentwurf besteht nach Annahme und Überarbeitung aus 15 Kapiteln und 210 Artikeln (7 Artikel mehr als der Gesetzesentwurf, der der Nationalversammlung in der 6. Sitzung vorgelegt wurde).
Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh.
Am 14. Januar 2024 veröffentlichte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung den Bericht Nr. 725 über den Erhalt, die Erläuterung und die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs über Kreditinstitute (in der geänderten Fassung) an die Abgeordneten der Nationalversammlung.
Bezüglich der Organisation und Verwaltung von Kreditinstituten (Kapitel IV) gibt es einen Vorschlag, den Ausdruck „qualifiziert gemäß den Vorschriften der Staatsbank“ im Absatz „Auswahl einer unabhängigen, gemäß den Vorschriften der Staatsbank qualifizierten Wirtschaftsprüfungsorganisation“ in Klausel 1, Artikel 59 des Gesetzesentwurfs zu streichen.
Die Regierung schlägt vor, die Artikel 47 und 48 zu ändern, um die Pflichten der Manager und Betreiber sowie das Recht zur Suspendierung und vorübergehenden Suspendierung der Staatsbank zu stärken. Schlagen Sie eine Änderung von Absatz 2, Artikel 51 vor, um die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Geschäftsbank von 3 auf 5 Mitglieder zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Abgeordneten der Nationalversammlung und auf Grundlage des Vorschlags der Regierung handelt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung gemäß den Artikeln 47, 48 und 51 des Gesetzesentwurfs.
Zu Absatz 1, Artikel 59 hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung Folgendes geändert: „Vor dem Ende des Geschäftsjahres müssen Kreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken eine unabhängige Prüfungsorganisation auswählen, die die vom Gouverneur der Staatsbank festgelegten Anforderungen erfüllt, um Jahresabschlüsse zu prüfen und die internen Kontrollaktivitäten für die Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen im folgenden Geschäftsjahr zu überprüfen.“
Bezüglich der Betrauung und des Agenturgeschäfts sowie der Agenturübertragung (Artikel 113) überarbeitete der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Abgeordneten der Nationalversammlung den Gesetzentwurf dahingehend, dass die Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 113 und in den entsprechenden Artikeln zu den einzelnen Kreditinstitutsarten wie folgt ergänzt wurden: „Geschäftsbanken dürfen Versicherungsagenturtätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft und in Übereinstimmung mit dem vom Gouverneur der Staatsbank festgelegten Umfang der Versicherungsagenturtätigkeiten ausüben.“
Bezüglich der Regelung zum Kreditlimit (Artikel 136) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung den Gesetzentwurf dahingehend überarbeitet, dass in Absatz 1, Artikel 136 des Gesetzentwurfs ein konkreter Fahrplan festgelegt wird, der eine Zeitspanne für die schrittweise Reduzierung des Kreditlimits innerhalb von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis 2029 vorsieht, um Transparenz und Klarheit zu gewährleisten und gleichzeitig plötzliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und ausländischen Bankfilialen zu vermeiden, die Kreditkonzentration auf einen Kunden und eine Kundengruppe aber dennoch zu begrenzen und den Kreditzugang für andere Kunden zu verbessern.
Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung hat Kommentare zu den Bestimmungen über Risikorückstellungen (Artikel 147) erhalten und den Gesetzesentwurf dahingehend überarbeitet, dass die Regierung die Höhe der Risikorückstellungen, die Methode der Risikorückstellungen und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken bei der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und ausländischen Bankfilialen (Klausel 3, Artikel 147) festlegt, da diese Inhalte mit den Bestimmungen zum Rechnungslegungssystem, zur Körperschaftssteuer usw. in Zusammenhang stehen.
Daher ist die Beteiligung anderer Ministerien und Zweige erforderlich. Die Klassifizierung der Vermögenswerte, die einen speziellen Inhalt des Bankensektors darstellt, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gouverneurs der Staatsbank.
Ort des Treffens am Nachmittag des 15. Januar
Bezüglich des frühzeitigen Eingreifens von Kreditinstituten und Zweigstellen ausländischer Banken (Kapitel IX) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und auf Grundlage des Vorschlags der Regierung den Gesetzesentwurf dahingehend überarbeitet, dass nun festgelegt wird, dass die Staatsbank ein frühzeitiges Eingreifen in Erwägung ziehen und beschließen soll, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Zweigstelle einer ausländischer Bank einer oder mehrere Fälle vorliegen, darunter der Fall, dass „a) der kumulierte Verlust eines Kreditinstituts oder einer Zweigstelle einer ausländischen Bank mehr als 15 % des Wertes des Stammkapitals, des zugewiesenen Kapitals und des Reservefonds beträgt, der im letzten geprüften Jahresabschluss oder gemäß der Prüfungs- und Kontrollfeststellung einer zuständigen staatlichen Stelle ausgewiesen ist, und gegen die Mindestkapitalsicherheitsquote verstößt“ in Absatz 1, Artikel 156 …
Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung erläuterte und verabschiedete außerdem die Vorschriften zur Sonderkontrolle von Kreditinstituten (Kapitel X). Dementsprechend möchte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auf der Grundlage der Stellungnahmen der Abgeordneten der Nationalversammlung und des Vorschlags der Regierung den Gesetzesentwurf annehmen und überarbeiten, und zwar in der Richtung, dass der Staatsbank die Befugnis übertragen wird, die Unterstellung von Kreditinstituten unter eine besondere Kontrolle zu prüfen und zu beschließen, wenn auf sie die im Gesetzesentwurf ausdrücklich festgelegten Fälle zutreffen.
Um gleichzeitig eine Grundlage für den Umgang mit eventuell auftretenden Sondersituationen zu haben, sieht der Gesetzentwurf auf Grundlage des geltenden Gesetzes über Kreditinstitute Folgendes vor: „In Fällen, in denen die Sicherheit des Kreditinstitutssystems, die soziale Ordnung und die Sicherheit beim Umgang mit Kreditinstituten unter besonderer Kontrolle gewährleistet werden müssen, entscheidet die Regierung auf Vorschlag der Staatsbank über die Anwendung besonderer Maßnahmen und erstattet der Nationalversammlung in der nächsten Sitzung Bericht.“
Bezüglich der Funktion der Bankeninspektion und -aufsicht (Kapitel XIII) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung, unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und auf Grundlage des Vorschlags der Regierung, einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs zugestimmt. In Absatz 1, Artikel 207 heißt es nun: „Die Staatsbank ist befugt, Kreditinstitute, Zweigstellen ausländischer Banken und ausländische Repräsentanzen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsbank von Vietnam und anderen relevanten Gesetzesbestimmungen zu inspizieren, zu prüfen und zu beaufsichtigen. Gleichzeitig hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung die Regierung, die Staatsbank, die staatliche Aufsichtsbehörde sowie die relevanten Ministerien und Zweigstellen (Finanzministerium) aufgefordert, auch weiterhin Lösungen zu finden, um die Effektivität der Inspektions-, Prüfungs- und Aufsichtsarbeit zu stärken und zu verbessern, um ein reibungsloses Funktionieren der Kreditinstitute zu gewährleisten und so die Effektivität und Effizienz des Gesetzes nach seiner Verkündung zu erhöhen.
Was die Bestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen (Kapitel XV) betrifft , so sieht der der Nationalversammlung in der 6. Sitzung vorgelegte Gesetzesentwurf vor, dass dieses Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung stellte jedoch fest, dass der Gesetzesentwurf viele Abschnitte mit detaillierten Anweisungen und Vorschriften enthält, und zwar für die Regierung: 9 Abschnitte, für den Premierminister: 1 Abschnitt, für die Staatsbank: 28 Abschnitte.
Gleichzeitig hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung das Gesetz überarbeitet, sodass es am 1. Januar 2025 in Kraft treten kann, um den Kreditinstituten Zeit zu geben, nach der Verkündung dieses Gesetzes und im Einklang mit dem Inkrafttreten einer Reihe damit verbundener Gesetze, wie beispielsweise dem Gesetz über das Immobiliengeschäft (Artikel 200 und 210), Inhalte zu Governance, Management und Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzubereiten.
Darüber hinaus erläuterte und akzeptierte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auch die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung zur Behandlung von Fällen, in denen Kreditinstitute unter Massenabhebungen, Sonderkrediten und Kreditvergaben leiden (Kapitel XI); Ausgleich uneinbringlicher Forderungen und gesicherter Vermögenswerte (Kapitel XII); Übergangsbestimmungen zur Resolution Nr. 42/2017/QH14 (Artikel 210)… .
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