(Dan Tri) – Rundschreiben 56/2024 des Finanzministeriums regelt die Erhebungssätze, die Erhebung, Zahlung, Verwaltung und Verwendung von Gebühren für die Nutzung und Verwendung von Grundstücksdokumenten aus dem Nationalen Grundstücksinformationssystem.
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 114 des Bodengesetzes von 2013 mussten die Gemeinden bisher alle fünf Jahre auf Grundlage des Bodenpreisrahmens Bodenpreistabellen entwickeln und veröffentlichen und jedes Jahr einen Bodenpreiskoeffizienten (Koeffizient K) herausgeben. In dieser Grundstückspreisliste sind keine Grundstückspreise außerhalb des vom Staat herausgegebenen Grundstückspreisrahmens aufgeführt.
Das neue Grundstücksgesetz von 2024 sieht jedoch vor kurzem die Aufhebung der Grundstückspreisregelung vor. Dies bedeutet, dass der Staat nicht für jede Art von Grundstücken in jedem Gebiet Mindest- und Höchstpreise festlegen wird. Stattdessen werden Provinzen und Städte auf der Grundlage von Grundsätzen und Methoden der Grundstücksbewertung Bodenpreislisten erstellen.
Gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 159 des Bodengesetzes von 2024 ist das Volkskomitee der Provinz die zuständige Behörde für die Erstellung der Bodenpreisliste und legt sie dann dem Volksrat der gleichen Ebene vor, der über die erste Bodenpreisliste entscheidet.
Das Volkskomitee der Provinz ist jedes Jahr dafür verantwortlich, die festgelegte Grundstückspreisliste dem Volksrat der Provinz zur Anpassung und Überarbeitung vorzulegen, damit die Grundstückspreisliste ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bekannt gegeben und angewendet werden kann.
Die Grundstückspreisliste wird je nach Fläche und Lage erstellt. Für Gebiete mit digitalen Katasterkarten und Grundstückspreisdatenbanken ist es erforderlich, für jedes Grundstück eine Grundstückspreisliste auf Basis der Wertzone und der Einheitsgrundstücksgröße zu erstellen.
Das Bodengesetz von 2024 erlaubt es den Gemeinden, die alte Bodenpreisliste bis zum 31. Dezember 2025 anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2026 gilt dann in den Gemeinden der neue Grundstückspreisspiegel.
Heutzutage fragen sich viele Menschen, wie sie eine Grundstückspreisliste finden und, falls vorhanden, wie sie darin nachschlagen können. Wenn das nationale Landinformationssystem eingeführt wird, können die Menschen dementsprechend alle Informationen direkt auf dem Portal des Landinformationsdatensystems nachschlagen.
Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt ist die Behörde, die für die Verwaltung, den Betrieb, die Wartung und die Aktualisierung der Software des nationalen Landinformationssystems verantwortlich ist, sodass die Bevölkerung sich voll und ganz auf die Richtigkeit der Daten verlassen kann.
Derzeit konzentriert sich diese Agentur darauf, Kommunen anzuweisen, zu drängen und anzuleiten, die Fertigstellung von Landdatenbanken zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die lokalen Landdatenbanken bis 2025 fertiggestellt sind, um die Daten in die kommende nationale Landdatenbank zu integrieren.
Einige Grundstücke im Bezirk Quynh Luu, Provinz Nghe An (Foto: Nguyen Phe).
Bezüglich der Kosten für die Einsichtnahme in die Grundstückspreisliste legt das Finanzministerium in Abschnitt IV des Anhangs I zum Rundschreiben 56/2024 die Kosten für die Einsichtnahme in Dokumente wie folgt fest.
Für die jährliche Grundstückspreisliste beträgt die Gebühr 8.200 VND pro Seite eines gescannten oder digitalen Dokuments. Diese Gebühr gilt für die ersten 5 Seiten, ab der 6. Seite beträgt die Gebühr 900 VND/Seite.
Für die Grundstückspreisdatenebene gemäß der für jedes Grundstück ausgegebenen Grundstückspreisliste, die Standardgrundstücksebenenebene und die jährlich berechnete Wertflächenebene für die Datenebene pro Gemeinde beträgt die Gebühr 400.000 VND.
Für Grundstückspreisdaten (spezifische Preise, Verrechnungspreise auf dem Markt, durch Erhebungen erhobene Preise, Preise gemäß Grundstückspreislisten, Preise gemäß Auktionsergebnissen für Landnutzungsrechte) wird eine Gebühr von 10.000 VND/Grundstück erhoben.
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Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/muon-tra-cuu-bang-gia-dat-ton-bao-nhieu-tien-20241125101140534.htm
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