Fahrplan für die Anwendung von Emissionsstandards für Kraftfahrzeuge, die in Vietnam importiert, hergestellt und montiert werden

Báo Giao thôngBáo Giao thông19/11/2024

Am 19. November unterzeichnete der stellvertretende Premierminister Tran Hong Ha den Beschluss Nr. 19, der den Fahrplan für die Anwendung von Emissionsstandards auf importierte, hergestellte und montierte Kraftfahrzeuge festlegt.


Dementsprechend legt diese Entscheidung den Fahrplan für die Anwendung von Emissionsstandards auf Kraftfahrzeuge mit importierten Wärmemotoren fest, die in Vietnam hergestellt und montiert werden.

Insbesondere sieht der Fahrplan für die Anwendung von Emissionsstandards auf neu importierte und hergestellte und montierte Kraftfahrzeuge, insbesondere neu importierte und hergestellte und montierte Autos, vor, ab dem 1. Januar 2025 weiterhin die Emissionsstandards der Stufe 5 anzuwenden, wie in Abschnitt 1, Artikel 3 dieser Entscheidung vorgeschrieben.

Lộ trình áp tiêu chuẩn khí thải xe cơ giới nhập khẩu, sản xuất, lắp ráp tại Việt Nam- Ảnh 1.

Illustrationsfoto.

Für neu importierte sowie hergestellte und montierte zweirädrige Motorräder gelten vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2027 weiterhin die in Absatz 1, Artikel 3 dieser Entscheidung festgelegten Emissionsstandards der Stufe 2.

Für neu importierte sowie hergestellte und montierte zweirädrige Motorräder gelten vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 weiterhin die in Absatz 1, Artikel 3 dieser Entscheidung festgelegten Emissionsstandards der Stufe 3.

Für neu importierte sowie hergestellte und montierte zweirädrige Motorräder gelten ab dem 1. Juli 2027 die in Absatz 1, Artikel 3 dieser Entscheidung festgelegten Emissionsstandards der Stufe 4.

Für neu importierte sowie hergestellte und montierte zweirädrige Motorräder gelten ab dem 1. Juli 2026 die in Absatz 1, Artikel 3 dieser Entscheidung festgelegten Emissionsstandards der Stufe 4.

Für neu importierte, hergestellte und montierte vierrädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge gilt ab dem 1. Januar 2026 die in Abschnitt 3, Artikel 3 dieser Entscheidung vorgeschriebene Emissionsnorm „0“.

Für neu importierte und hergestellte dreirädrige Motorräder und Krafträder mit drei Rädern gilt ab dem 1. Januar 2026 die Emissionsnorm „0“, wie in Abschnitt 3, Artikel 3 dieser Entscheidung vorgeschrieben.

Darüber hinaus legt die Entscheidung auch den Fahrplan für die Anwendung der Emissionsstandards auf importierte Gebrauchtfahrzeuge klar dar.

Konkret gilt für importierte Gebrauchtwagen ab dem 1. Januar 2025 die in Absatz 2, Artikel 3 dieser Entscheidung festgelegte Emissionsnorm der Stufe 4.

Für gebrauchte importierte vierrädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge gilt ab dem 1. Januar 2026 die in Abschnitt 3, Artikel 3 dieser Entscheidung vorgeschriebene Emissionsnorm „0“.

Für importierte Kraftfahrzeuge liegt eine Zollanmeldung vor; Für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Emissionsstandards gemäß dem in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Fahrplan in Häfen oder Grenzübergängen in Vietnam ankommen, gelten weiterhin die Emissionsstandards, die zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für das importierte Fahrzeug gültig waren. Ankunft am Hafen oder Grenzübergang von Vietnam.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Artikel 3 des Beschlusses Nr. 19 erläutert die Emissionsstandards klar und deutlich:

1. Die in dieser Entscheidung festgelegten Emissionsnormen (Stufe 2, Stufe 3, Stufe 4 und Stufe 5) für neu importierte sowie hergestellte und montierte Fahrzeuge sind Emissionsnormen, die den Emissionsnormen (Euro 2, Euro 3, Euro 4 und Euro 5) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und der Richtlinie der Europäischen Union (EG) über die Genehmigung von Kraftfahrzeugtypen entsprechen.

2. Die in dieser Entscheidung festgelegten Emissionsnormen (Stufe 1, Stufe 2, Stufe 3, Stufe 4) für importierte Gebrauchtfahrzeuge sind die Grenzwerte für Schadstoffbestandteile im Abgas, die in der nationalen Norm TCVN 6438:2018 und der Änderung 01:2021 TCVN 6438:2018 – Straßenfahrzeuge – Maximal zulässige Abgasgrenzwerte festgelegt sind.

3. Der in dieser Entscheidung vorgeschriebene Emissionsstandardwert „0“ ist der Wert, der die von Kraftfahrzeugmotoren erzeugten Emissionen angibt, die keine Schadstoffe enthalten, die innerhalb der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Emissionsstandardwerte liegen.


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Quelle: https://www.baogiaothong.vn/lo-trinh-ap-tieu-chuan-khi-thai-xe-co-gioi-nhap-khau-san-xuat-lap-rap-tai-viet-nam-19224111920571032.htm

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