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Lösung des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer, deren Leistungen „ausgesetzt“ sind

Người Đưa TinNgười Đưa Tin22/06/2023

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Zu den Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, zählen demnach solche, die sich im Konkursverfahren befinden, über einen Konkursbeschluss vom Gericht verfügen, nicht mehr an ihrem eingetragenen Firmensitz tätig sind und keinen gesetzlichen Vertreter haben.

Kranken- und Mutterschaftsgeld für Mitarbeiter von Einheiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Die Sozialversicherungsanstalt bewilligt den Arbeitnehmern Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Genesung auf Grundlage der bestätigten tatsächlichen Zeit der Sozialversicherungszahlung.

Im Falle einer Geburt, Adoption oder Leihmutterschaft: Arbeitnehmerinnen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014, Artikel 9 Absatz 2 des Rundschreibens Nr. 59/2015/TT-BLDTBXH vom 29. Dezember 2015 des Arbeitsministeriums für Invaliden und Soziales, Artikel 1 Absatz 5 des Rundschreibens Nr. 06/2021/TT-BLDTBXH vom 7. Juli 2021 des Arbeitsministeriums für Invaliden und Soziales oder gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014 mindestens 3 Monate Sozialversicherungsbeiträge in die Kranken- und Mutterschaftskasse eingezahlt haben (ausgenommen die Zeit der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge), und sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitnehmerin noch nicht Anspruch auf Sozialleistungen hatte, zahlt die Sozialversicherungsbehörde das Mutterschaftsgeld gemäß den zum Zeitpunkt der Geburt der Arbeitnehmerin geltenden Vorschriften aus. adoptiert oder nimmt das Kind auf.

Wenn die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von einer anderen Einheit oder Finanzquelle übernommen werden und sich dadurch die Höhe der Subvention ändert, wird die Höhe der Leistungen gemäß den Versicherungsbestimmungen (zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat) angepasst, um zusätzliche Zahlungen zu leisten.

Dokumente und Verfahren zur Regelung des Anspruchs auf Mutterschafts- und Krankengeld für Mitarbeiter in Einheiten, die gemäß der offiziellen Mitteilung 1880/BHXH-CSXH vom 21. Juni 2023 nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, lauten wie folgt:

Krankenstand; Mutterschaftsleistungen gemäß Artikel 32, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 und Artikel 37 des Sozialversicherungsgesetzes 2014; Krankenrückgewinnungsbeihilfe: Wird gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes 2014 umgesetzt, in dem die Liste der Arbeitnehmer, die Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub und Krankenrückgewinnungsurlaub nehmen, von der Arbeitsföderation der Provinz gemäß den Anweisungen des Ministeriums für Arbeit – Invaliden und Soziales im beigefügten Amtsblatt 1188/LĐTBXH-BHXH vom 12. April 2016 erstellt wird (ausgenommen Fälle, in denen sich die Einheit in einem Konkursverfahren befindet).

Mutterschaftsleistungen für Arbeitnehmerinnen bei der Geburt, Arbeitnehmerinnen, die Kinder adoptieren, Leihmütter und Mütter, die eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen; Männliche Arbeitnehmer und Ehemänner von Leihmüttern erhalten einmaliges Mutterschaftsgeld. Dasselbe gilt für diejenigen, die ihre Arbeit aufgeben, bevor sie ein Kind zur Welt bringen, adoptieren oder empfangen.

Rentenregelung für Arbeitnehmer in Einheiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Die Sozialversicherungsanstalt bewilligt die Rentenansprüche an Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für das Renteneintrittsalter erfüllen und mindestens 20 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (ausgenommen die Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden). Ihnen wird der Bezug von Rentenleistungen nach den zum Zeitpunkt der Rentenberechtigung geltenden Versicherungsbestimmungen zugesprochen.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, wird die zusätzliche Sozialversicherungszahlungsperiode (sofern vorhanden) berechnet, um das Leistungsniveau gemäß den Richtlinienbestimmungen zum Zeitpunkt des Erhalts der zuvor festgelegten Rente anzupassen und dem Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz des Leistungsniveaus ab dem Zeitpunkt des Erhalts auszuzahlen.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für das Rentenalter erfüllen und tatsächlich 10 bis weniger als 20 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (ohne die Zeit der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge) und dies tun möchten, können für die verbleibenden Jahre freiwillig einmalig Sozialversicherungsbeiträge zahlen, um Anspruch auf eine monatliche Rente zu haben; Der Bezugszeitraum der Rente richtet sich nach den Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 01/2016/TT-BLDTBXH vom 18. Februar 2016 des Ministeriums für Arbeit, Invaliden und Soziales.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, wird die zusätzliche Sozialversicherungszahlungsdauer (sofern vorhanden) berechnet, um das Leistungsniveau gemäß den Richtlinien zum Zeitpunkt des Erhalts der zuvor festgelegten Rente anzupassen und dem Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz im Leistungsniveau ab dem Zeitpunkt des Erhalts auszuzahlen (der Betrag, den der Arbeitnehmer für die freiwillige Sozialversicherung gezahlt hat, wird nicht zurückerstattet, um den Richtlinien im offiziellen Vermerk Nr. 276/LĐTBXH-BHXH vom 6. Februar 2023 des Ministeriums für Arbeit – Invaliden und Soziales zu entsprechen).

Abrechnung einmaliger Sozialversicherungsleistungen für Leistungsempfänger gemäß Artikel 60 Buchstaben b, c, d, Absatz 1, des Sozialversicherungsgesetzes 2014: Abrechnung einmaliger Sozialversicherungsleistungen für den tatsächlichen Zeitraum der Sozialversicherungszahlung. Im folgenden Fall wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen, der einmalige Sozialversicherungszuschlag wird gemäß den Anweisungen in Abschnitt d dieses Punktes abgerechnet.

Für Leistungsempfänger im Sinne von Artikel 60 Punkt a, Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014, die 20 Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), wird der Fall wie in Abschnitt a dieses Punktes geregelt.

Für Leistungsempfänger gemäß der Resolution Nr. 93/2015/QH13 der Nationalversammlung vom 22. Juni 2015 gilt, dass diejenigen, die 20 Jahre lang (einschließlich der Zeit ohne Sozialversicherungsbeiträge) keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wie im Fall in Abschnitt a dieses Punktes behandelt werden.

Bei der Bestimmung des Arbeitnehmers nach einem Jahr Arbeitslosigkeit als Grundlage für die Prüfung der Bedingungen für den Bezug einmaliger Sozialversicherungsleistungen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 1 der Verordnung Nr. 93/2015/QH13 wird die letzte Zeit der Arbeitslosigkeit vor der Beantragung einmaliger Sozialversicherungsleistungen durch den Arbeitnehmer zugrunde gelegt.

Bei einer Kompensation des nicht gezahlten Sozialversicherungsbeitrags durch eine andere Stelle oder Finanzquelle wird der gesamte Nachzahlungszeitraum vom Sozialversicherungsträger erfasst und reserviert. Ist der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig, wird die oben genannte Zuzahlungszeit später zur Berechnung der Sozialversicherungsleistungen auf die Zeit der fortgesetzten Sozialversicherungspflicht angerechnet.

Falls der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird und der Arbeitnehmer eine einmalige Sozialversicherung für den zusätzlichen Zahlungszeitraum beantragt, addiert die Sozialversicherungsagentur den zuvor abgerechneten Zeitraum mit dem zusätzlichen Zahlungszeitraum, um die neue Leistungshöhe gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes 2014 zum Zeitpunkt der nachfolgenden Abrechnung neu zu bestimmen und zieht die neu berechnete Leistungshöhe entsprechend dem zuvor berechneten einmaligen Sozialversicherungszeitraum einschließlich des gerundeten Zeitraums (sofern vorhanden) ab, um dem Arbeitnehmer die zusätzliche Zahlung zu leisten.

Beispiel: Herr Nguyen Van A war von Januar 2016 bis Oktober 2019 3 Jahre und 10 Monate lang sozialversichert; Während die Einheit von Januar 2016 bis Juli 2018 Sozialversicherungsbeiträge für Herrn A zahlte, zahlte sie von August 2018 bis Oktober 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge. Angenommen, Herr A beantragt im Juni 2021 eine einmalige Sozialversicherungsleistung bei einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 6.000.000 VND. Die Sozialversicherungsanstalt hat beschlossen, Herrn A. einmalige Sozialversicherungsleistungen zu gewähren, wobei die tatsächliche Beitragszeit zum Sozialversicherungsfonds von Januar 2016 bis Juli 2018 2 Jahre und 7 Monate beträgt, und zwar wie folgt:

Die einmalige Sozialversicherungsleistung von Herrn A beträgt im Juni 2021: 6.000.000 VND x 3 Jahre (gerundet auf 2 Jahre und 7 Monate) x 2 Monate = 36.000.000 VND.

Angenommen, Herr A darf im August 2023 für den Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2019 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen und beantragt bei der Sozialversicherungsanstalt die Abrechnung einer einmaligen Sozialversicherungssumme für den Zuzahlungszeitraum. Die Sozialversicherungsanstalt hat folgendes entschieden: Die gesamte Sozialversicherungsbeitragsdauer von Herrn A beträgt 3 Jahre und 10 Monate, aufgerundet also 4 Jahre.

Angenommen, das im August 2023 neu berechnete durchschnittliche Monatsgehalt beträgt 7.000.000 VND.

Die gesamte einmalige Sozialversicherungsleistung beträgt nach der Neuberechnung: 7.000.000 VND x 4 Jahre x 2 Monate = 56.000.000 VND.

Der Betrag, den Herr A erhielt, wurde wie folgt neu berechnet: 7.000.000 VND x 3 Jahre x 2 Monate = 42.000.000 VND.

Der Betrag, auf den Herr A Anspruch hat, beträgt: 56.000.000 VND – 42.000.000 VND = 14.000.000 VND.

Um die langfristigen Sozialversicherungsleistungen der Arbeitnehmer sicherzustellen, werden einmalige Sozialversicherungsleistungen nicht für Fälle ausgezahlt, in denen 20 Jahre oder mehr Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), mit Ausnahme der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Sozialversicherungsgesetzes 2014 genannten Fälle.

Sterbegeld für Arbeitnehmer in Betrieben, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Festsetzung der Beerdigungsbeihilfe für die für die Beerdigung verantwortliche Person, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich 12 Monate oder länger Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung gezahlt hat, wie in Absatz 1, Artikel 66 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 vorgeschrieben, oder die gesamte tatsächlich bezahlte Zeit der obligatorischen Sozialversicherung und der freiwilligen Sozialversicherung 60 Monate oder länger, wie in Absatz 1, Artikel 80 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 vorgeschrieben (ohne die Zeit, in der er keine Sozialversicherung gezahlt hat).

Bestimmen Sie die monatliche Sterbegeldzahlung für Angehörige von Arbeitnehmern, die 15 Jahre oder länger (ohne die Zeit der nicht bezahlten Sozialversicherung) gemäß Punkt a, Klausel 1, Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 in der obligatorischen Sozialversicherung gezahlt haben und Angehörige haben, die Anspruch auf eine monatliche Sterbegeldzahlung haben, sich jedoch nicht für den Erhalt einer einmaligen Sterbegeldzahlung entscheiden. Der Bezugszeitraum für das monatliche Sterbegeld richtet sich nach den Bestimmungen in Absatz 3, Artikel 68 des Sozialversicherungsgesetzes 2014.

Regelung einer einmaligen Sterbegeldleistung in folgenden Fällen: Arbeitnehmer, die 15 Jahre lang keine Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung gemäß Absatz 1, Artikel 69 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 gezahlt haben (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden); Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre lang (ohne die Zeit der nicht bezahlten Sozialversicherung) in der Pflichtversicherung waren und deren Angehörige Anspruch auf eine monatliche Sterbegeldleistung haben, möchten eine einmalige Sterbegeldleistung gemäß den Bestimmungen in Absatz 3, Artikel 69 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 erhalten.

Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre lang (einschließlich der Zeit ohne Sozialversicherungsbeiträge) sozialversicherungspflichtig waren und deren Angehörige Anspruch auf eine monatliche Sterbegeldleistung haben, möchten gemäß den Bestimmungen in Artikel 69 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 eine einmalige Sterbegeldleistung erhalten.

Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre lang (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) sozialversicherungspflichtig waren und keine Angehörigen haben, die Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenleistungen gemäß Absatz 2, Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 haben.

Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre lang (ohne die Zeit der nicht bezahlten Sozialversicherung) Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung geleistet haben und keine Verwandten haben, die Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenleistungen gemäß Absatz 2, Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 haben.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, erfolgt die Abwicklung des Erhalts der zusätzlichen einmaligen Sterbegeldleistung ähnlich wie im Fall des Erhalts einer einmaligen Sozialversicherung gemäß Abschnitt d, Punkt 2.2, Satz 2 dieser offiziellen Mitteilung.

Bei der Sterbegeldregelung werden Arbeitnehmer mit einer gesamten sozialversicherungspflichtigen Beitragszeit von 15 oder mehr Jahren (bei denen die tatsächliche sozialversicherungspflichtige Beitragszeit weniger als 15 Jahre beträgt) und deren Angehörige die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag auf monatliches Sterbegeld stellen, noch nicht berücksichtigt.

Dokumente und Verfahren zur Umsetzung von Alters- und Sterbegeldleistungen: Umsetzung wie für diejenigen, die ihre Sozialversicherungsteilnahmezeit reservieren.

Dokumente und Verfahren zur Regelung der Sozialversicherungsregelungen in Fällen, in denen kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist: Bestimmung des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsvertrags als Grundlage für die Prüfung und Regelung der Sozialversicherungsregelungen für Arbeitnehmer in Fällen, in denen kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist: Die Sozialversicherungsagenturen der Provinzen und zentral verwalteten Städte stimmen sich mit den lokalen Behörden ab, um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrags gemäß den Bestimmungen in Absatz 7, Artikel 34 und Absatz 2, Artikel 45 des Arbeitsgesetzbuchs zu bestimmen (berechnet ab dem Datum, an dem die spezialisierte Agentur für Unternehmensregistrierung beim Volkskomitee der Provinz eine Mitteilung herausgibt, dass kein gesetzlicher Vertreter oder keine Person vorhanden ist, die befugt ist, die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters auszuüben).

Weisheit


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