Artikel 3 des Beschlusses 130/2003/QD-TTg legt die folgenden verbotenen Handlungen fest:
- Herstellung von Falschgeld, Transport, Lagerung, Umlauf, Kauf und Verkauf von Falschgeld.
- Zerstörung vietnamesischer Währung in jeglicher Form.
- Fotokopieren vietnamesischer Währung zu jeglichem Zweck ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Staatsbank.
- Weigerung, von der Staatsbank ausgegebenes Bargeld auf vietnamesischem Gebiet anzunehmen und in Umlauf zu bringen.
Geistergeld ähnelt echtem Geld, sodass es für andere leicht ist, es auszunutzen und umzutauschen. (Foto: Arbeiter)
Gemäß den geltenden Bestimmungen ist das Fotokopieren vietnamesischer Währungen zu keinem Zweck ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Staatsbank zulässig. Ohne Genehmigung wird das Drucken von Geld und Votivpapieren, die dem vietnamesischen Geld ähneln, als Gesetzesverstoß angesehen.
Wie hoch ist die Strafe für das Drucken von Geld und Votivpapier, das wie vietnamesisches Geld aussieht?
In Artikel 31 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 des Dekrets 88/2019/ND-CP sind für Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz der vietnamesischen Währung folgende Verwaltungssanktionen festgelegt:
- Für das Kopieren, Drucken oder Verwenden des Layouts, von Teilen oder der gesamten Bilder, Details und Muster der vietnamesischen Währung, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wird eine Geldstrafe zwischen 40.000.000 und 50.000.000 VND verhängt.
Gegen eine Organisation, die dieselbe Verwaltungsübertretung begeht, wird eine Geldbuße in der doppelten Höhe der gegen eine Einzelperson verhängten Geldbuße verhängt. Gleichzeitig werden bei Personen und Organisationen, die gegen das Gesetz verstoßen, sämtliche Beweismittel und Mittel konfisziert und vernichtet und alle durch die Verstöße erzielten illegalen Gewinne dem Staatshaushalt zugeführt.
Somit droht dem Drucken von Geld und Votivpapieren, die dem vietnamesischen Geld ähneln, eine Geldstrafe von 40 bis 50 Millionen VND und die illegalen Gewinne müssen zurückgezahlt werden.
Lagerstroämie (Synthese)
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