Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat gerade das Rundschreiben Nr. 09 herausgegeben, das Vorschriften, Standards für Berufsbezeichnungen sowie die Anstellungs- und Gehaltseinstufung für Lehrer an öffentlichen Grundschulen regelt.
So regeln Sie die Gehälter von Grundschullehrern nach der Zusammenlegung der Vorschriften. (Foto: Vu Minh Hien) |
Dies ist ein konsolidiertes Dokument des Rundschreibens Nr. 02 vom 2. Februar 2021 und des Rundschreibens Nr. 08 vom 14. April 2023 des Ministers für Bildung und Ausbildung.
Zu den Berufsbezeichnungen der Grundschullehrer zählen gemäß Rundschreiben 09: Grundschullehrer/in Stufe III – Kennziffer V.07.03.29; Grundschullehrerin der Klasse II – Kennziffer V.07.03.28; Grundschullehrerin Klasse I – Kennziffer V.07.03.27.
Fälle der Ernennung zum Berufstitel Grundschullehrer
Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Ausbildung werden Beamte, die gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben Nr. 21/2015/TTLT-BGDĐT-BNV zu Grundschullehrern ernannt wurden, nun wie folgt zu Grundschullehrern ernannt, wie im Rundschreiben 09 vorgeschrieben:
Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der 3. Klasse (Kennzeichen V.07.03.29) für Grundschullehrer/innen der 4. Klasse (Kennzeichen V.07.03.09), die den Ausbildungsstandard für Grundschullehrer/innen der 3. Klasse (Kennzeichen V.07.03.29) erfüllen.
Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der 3. Klasse (Kennzeichen V.07.03.29) für Grundschullehrer/innen der 3. Klasse (Kennzeichen V.07.03.08), die den Ausbildungsstandard für Grundschullehrer/innen der 3. Klasse (Kennzeichen V.07.03.29) erfüllen.
Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II (Kennzeichen V.07.03.28) für Grundschullehrer/innen der Stufe II (Kennzeichen V.07.03.07) mit einer Gesamtdauer der Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe III (Kennzeichen V.07.03.08) und Stufe II (Kennzeichen V.07.03.07) bzw. Äquivalent von 9 Jahren oder mehr (ohne Probezeit).
Ebenfalls gemäß Rundschreiben 09 werden Grundschullehrer der Besoldungsgruppe II (Code V.07.03.28) in die Berufsbezeichnung Grundschullehrer der Besoldungsgruppe I (Code V.07.03.27) berufen, wenn sie die Prüfung erfolgreich bestehen oder für eine Beförderung von der Besoldungsgruppe II in die Besoldungsgruppe I in Betracht gezogen werden.
Wie man die Gehälter von Grundschullehrern einstuft
Für Beamte, die mit der in diesem Rundschreiben vorgeschriebenen Berufsbezeichnung als Grundschullehrer ernannt werden, gilt die entsprechende Gehaltstabelle, die zusammen mit dem Dekret Nr. 204/2004/ND-CP vom 14. Dezember 2004 der Regierung über das Gehaltssystem für Kader, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Streitkräfte herausgegeben wird.
Im Einzelnen wie folgt: Für Grundschullehrer der Stufe III, Code V.07.03.29, gilt der Gehaltskoeffizient der Beamten der Laufbahngruppe A1, von Gehaltskoeffizient 2,34 bis Gehaltskoeffizient 4,98.
Für Grundschullehrer der Besoldungsgruppe II, Code V.07.03.28, gilt der Gehaltskoeffizient für Beamte der Laufbahngruppe A2, Gruppe A2.2, von Gehaltskoeffizient 4,00 bis Gehaltskoeffizient 6,38.
Für Grundschullehrer der Besoldungsgruppe I, Code V.07.03.27, gilt der Gehaltskoeffizient für Beamte der Laufbahngruppe A2, Gruppe A2.1, von Gehaltskoeffizient 4,40 bis Gehaltskoeffizient 6,78.
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung legt die Gehaltseinstufung bei der Ernennung zu Berufstiteln gemäß den Richtlinien in Klausel 1, Abschnitt II des Rundschreibens Nr. 02/2007/TT-BNV des Innenministeriums vom 25. Mai 2007 fest, in dem die Gehaltseinstufung bei Beförderungen, Versetzungen und Stellenwechseln von Beamten und öffentlichen Angestellten sowie gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird. Bei der Umsetzung der neuen Gehaltspolitik erfolgt die Einstufung in das neue Gehalt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Übergangsbestimmungen
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung legt in der konsolidierten Fassung die Übergangsbestimmungen wie folgt fest:
Erstens: Falls ein Grundschullehrer die in diesem Rundschreiben festgelegten Bedingungen für die Ernennung zum Grundschullehrer nicht erfüllt, behält er/sie weiterhin den Rang, den Code und den Gehaltskoeffizienten des derzeit gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben Nr. 21/2015/TTLT-BGDĐT-BNV eingestuften Berufstitels des Grundschullehrers. Bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgt die Ernennung zum entsprechenden Grundschullehrer/zur Grundschullehrerin in die entsprechende Berufsbezeichnung, ohne dass eine Prüfung oder eine Beförderung in die Berufsbezeichnung erforderlich ist.
Zweitens gilt für Grundschullehrer, die das in Artikel 72 des Bildungsgesetzes von 2019 vorgeschriebene Standardausbildungsniveau nicht erreicht haben, aber auch nicht der Anhebung des Standardausbildungsniveaus gemäß dem Regierungserlass Nr. 71 vom 30. Juni 2020 unterliegen, der den Fahrplan zur Anhebung des Standardausbildungsniveaus von Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschullehrern festlegt, dass ihnen bis zu ihrer Pensionierung weiterhin Rang, Code und Gehaltskoeffizient der derzeit zugewiesenen Grundschullehrerstelle zustehen.
Bezüglich der geltenden Bedingungen legt das Ministerium für Bildung und Ausbildung fest, dass die Zeit, die ein Lehrer den Berufstitel eines Grundschullehrers der zweiten Klasse (Code V.07.03.07) oder den Rang eines höheren Grundschullehrers (Code 15a.203) innehat, der Zeit gleichwertig ist, die er den Berufstitel eines Grundschullehrers der zweiten Klasse (Code V.07.03.28) innehat.
Die Zeit, in der ein Lehrer den Berufstitel eines Grundschullehrers der vierten Klasse (Code V.07.03.09) oder den Rang eines Grundschullehrers (Code 15.114) oder den Berufstitel eines Grundschullehrers der dritten Klasse (Code V.07.03.08) oder den Rang eines Hauptgrundschullehrers (Code 15a.204) innehat, wird ab dem Zeitpunkt, an dem der Lehrer das Standardausbildungsniveau für Grundschullehrer gemäß dem Bildungsgesetz 2019 erreicht, der Zeit gleichgestellt, in der er den Berufstitel eines Grundschullehrers der dritten Klasse (Code V.07.03.29) innehat.
Legt ein Lehrer die Prüfung ab oder wird er für eine Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/Grundschullehrerin der Stufe II (Code V.07.03.28) in Betracht gezogen, erfüllt er die in Punkt i, Klausel 4, Artikel 4 dieses Rundschreibens festgelegten Anforderungen für die Dauer der Ausübung des Ranges, wenn er über einen Master-Abschluss oder einen höheren Abschluss verfügt, die Standards für die Ausbildungsstufe Grundschullehrer/Grundschullehrerin der Stufe II erfüllt und zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist für die Prüfung oder Beförderung mindestens 6 (sechs) Jahre (ohne Probezeit) den Berufstitel Grundschullehrer/Grundschullehrerin der Stufe III (Code V.07.03.29) oder einen gleichwertigen Titel innehat.
Andere Fälle
In einigen Fällen wird von derzeit unterrichtenden Lehrern erwartet, dass sie die Standardausbildungsstandards für Grundschullehrer erfüllen, darunter:
Für die Lehrtätigkeit im Bereich Informationstechnik und Technik ist ein Bachelorabschluss oder ein höherer Abschluss im Lehramtsstudium Informationstechnik oder Technik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Agrartechnik bzw. ein Bachelorabschluss oder ein höherer Abschluss in einem den Fächern Informationstechnik, Technik, Agrartechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen entsprechenden Studiengang erforderlich. Bei einem Bachelor-Abschluss oder einem höheren Abschluss in einem relevanten Hauptfach muss ein Zertifikat über die pädagogische Ausbildung für Grundschullehrer gemäß dem vom Minister für Bildung und Ausbildung herausgegebenen Programm vorliegen.
Lehrer, die mit dem Unterrichten von Kunst (Musik, Bildende Kunst) beauftragt werden, müssen über einen Bachelor-Abschluss oder höher in der Lehramtsausbildung in Kunst oder Musik oder Bildende Kunst oder über einen Bachelor-Abschluss oder höher in einem Hauptfach verfügen, das für die Fächer Kunst, Musik, Bildende Kunst relevant ist.
Bei einem Bachelor-Abschluss oder einem höheren Abschluss in einem relevanten Hauptfach muss ein Zertifikat über die pädagogische Ausbildung für Grundschullehrer gemäß dem vom Minister für Bildung und Ausbildung herausgegebenen Programm vorliegen.
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