Falls die Einrichtung die Polizeibehörde um die Koordinierung bei der Umsetzung des Brandbekämpfungsplans bitten möchte, muss sie über ein entsprechendes Dokument verfügen und von der Person genehmigt werden, die zur Genehmigung des Brandbekämpfungsplans der Polizeibehörde befugt ist (gemäß den Bestimmungen in Klausel 2, Artikel 10 des Rundschreibens Nr. 149/2020/TT-BCA). Die Einrichtung muss der Polizeibehörde für die Durchführung von Brandbekämpfungsplänen keine Gebühren zahlen, muss jedoch dafür verantwortlich sein, die erforderlichen Bedingungen sicherzustellen und die Durchführung von Brandbekämpfungsplänen in ihrem Verwaltungsbereich zu organisieren, wie in Punkt a, Klausel 10, Artikel 19 des Dekrets Nr. 136/2020/ND-CP vorgeschrieben.
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