Ein Unternehmen stellte seinen Betrieb vom 24. Januar 2024 bis zum 23. Januar 2025 vorübergehend ein, die Steuerbehörde erließ jedoch keine Gewerbesteuerbefreiung, da die Aussetzungsdauer weniger als ein Jahr (1 Tag zu kurz) betrug.
Artikel 4 des Dekrets Nr. 126/2020/ND-CP regelt die Steuerverwaltung für Steuerzahler während der Zeit der vorübergehenden Einstellung von Betrieb und Geschäft: Steuerzahler müssen bei vorübergehender Einstellung von Betrieb und Geschäft eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über die Steuerverwaltung und den zugehörigen Vorschriften abgeben.
Punkt c, Klausel 2, Artikel 1 des Dekrets Nr. 22/2020/ND-CP ändert und ergänzt Klausel 5, Artikel 4 des Dekrets Nr. 139/2016/ND-CP hinsichtlich der Höhe der Gewerbelizenzgebühren wie folgt: Gebührenzahler, die derzeit tätig sind und der direkten Steuerbehörde ein Dokument bezüglich der vorübergehenden Einstellung der Produktion und Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr übermittelt haben, sind nicht verpflichtet, die Gewerbelizenzgebühr für das Jahr der vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit zu entrichten, sofern das Dokument mit der Aufforderung zur vorübergehenden Einstellung der Produktion und Geschäftstätigkeit vor dem vorgeschriebenen Zahlungstermin der Gebühr (30. Januar jeden Jahres) an die Steuerbehörde übermittelt wird und sie die Gewerbelizenzgebühr für das Jahr der vorübergehenden Einstellung der Produktion und Geschäftstätigkeit nicht entrichtet haben.
Ein Unternehmen in Hung Yen, dem vom Ministerium für Planung und Investitionen der Provinz Hung Yen bestätigt wurde, dass es seinen Geschäftsbetrieb vom 20. Januar 2021 bis zum 20. Januar 2022 vorübergehend einstellen wird, fragte sich, ob es von der Gewerbelizenzgebühr befreit sei oder nicht.
Auf die Frage dieses Unternehmens antwortete die Steuerbehörde der Provinz Hung Yen: „Wenn das Unternehmen die Gewerbeerlaubnisgebühr für 2021 nicht bezahlt hat, muss es die Gewerbeerlaubnisgebühr für 2021 nicht bezahlen; Falls der Betrag bereits bezahlt wurde, ist er nicht erstattungsfähig.
Ein anderes Unternehmen, ebenfalls in Hung Yen, verfügt über eine Bescheinigung über die vorübergehende Einstellung des Betriebs vom 24. Januar 2024 bis zum 23. Januar 2025 und hat die Gewerbeerlaubnisgebühr für das Jahr 2024 nicht bezahlt.
Einer Befreiung von der Gewerbesteuer für das Jahr 2024 war die Steuerbehörde allerdings nicht stattgegeben, da die gesamte Aussetzungsdauer kein volles Jahr betrug (also 1 Tag zu wenig).
[Anzeige_2]
Quelle: https://vietnamnet.vn/tam-ngung-kinh-doanh-thieu-1-ngay-moi-tron-nam-co-duoc-mien-le-phi-mon-bai-2377697.html
Kommentar (0)