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Am 26. März teilte das Bevölkerungsministerium (Gesundheitsministerium) mit, dass gemäß den Anweisungen ab dem 20. März 2025 die Geburt eines dritten oder weiteren Kindes durch Parteimitglieder nicht mehr als Verstoß gegen die Parteidisziplinarmaßnahmen gewertet werde.
Zuvor hatte die Zentrale Inspektionskommission am 20. März Anweisungen zur Änderung und Ergänzung der Anweisungen Nr. 05-HD/UBKTTW vom 22. November 2022 zur Umsetzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung Nr. 69-QD/TW des Politbüros vom 6. Juli 2022 zur Disziplinierung von Parteiorganisationen und Parteimitgliedern, die gegen Vorschriften verstoßen, unterzeichnet und herausgegeben.
Gemäß der Parteisatzung; Arbeitsordnung der 13. Zentralen Inspektionskommission; Verordnung Nr. 69-QD/TW des Politbüros zur Disziplinierung von Parteiorganisationen und Parteimitgliedern, die gegen diese Verordnung verstoßen; Verordnung Nr. 264-QD/TW des Politbüros zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung Nr. 69-QD/TW des Politbüros zur Disziplinierung von Parteiorganisationen und Parteimitgliedern, die gegen das Gesetz verstoßen. Die Zentrale Inspektionskommission hat Anweisungen zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Inhalten der Anweisung Nr. 05-HD/UBKTTW vom 22. November 2022 zur Umsetzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung Nr. 69-QD/TW des Politbüros zur Disziplinierung von Parteiorganisationen und Parteimitgliedern, die gegen das Gesetz verstoßen, herausgegeben. Dabei handelt es sich um das Entfernen und Hinzufügen von Inhalten in Abschnitt 8, Abschnitt III.
Konkret geht es um die Streichung der Punkte 8.1 und 8.2. Insbesondere ist in Punkt 8.1 festgelegt, dass bei Verstößen eines Parteimitglieds gegen die Vorschriften zu Maßnahmen der Familienplanung, die die Gesundheit des Fötus beeinträchtigen (mit Bestätigung eines Krankenhauses auf Bezirksebene oder eines gleichwertigen oder höheren Niveaus), die Disziplinarstufe für eine Herabsetzung in Betracht gezogen wird. Bezüglich des Punktes 8.2, der den Umgang mit Parteimitgliedern regelt, die die Familienplanung vorsätzlich oder zwangsweise unterlassen, sollte eine Verschärfung des Disziplinarmaßes in Erwägung gezogen werden.
Punkt 8.3 hinzufügen: Erwägen Sie nicht die Handhabung des in Absatz 2, Artikel 1 der Verordnung Nr. 08/2008/PL-UBTVQH12 vom 27. Dezember 2008 zur Änderung von Artikel 10 der Bevölkerungsverordnung von 2003 „Geburt von 1 oder 2 Kindern, außer in von der Regierung vorgeschriebenen Sonderfällen“ festgelegten Verhaltens.
Daher gilt die Geburt eines dritten oder weiteren Kindes durch ein Parteimitglied seit dem 20. März nicht mehr als Verstoß, der disziplinarische Maßnahmen der Partei nach sich zieht.
Laut VNA/SGGP
Quelle: https://baodongthap.vn/xa-hoi/khong-ky-luat-dang-vien-khi-sinh-con-thu-3-130169.aspx
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