Da ich die Rechtslage nicht verstehe, habe ich einen jüngeren Bruder beauftragt, mir beim Verkauf des Hauses zu helfen. Ich möchte nun direkt mit dem Käufer über den Preis verhandeln, daher werde ich keine weitere Autorisierung mehr vornehmen.
Der Hauskäufer und ich gingen zum Notar, um den Übertragungsvertrag zu unterzeichnen. Der Notar teilte jedoch mit, dass die Vollmacht nicht widerrufen worden sei und die Übertragung daher nicht unterzeichnet werden könne. Deshalb forderten sie meinen Bruder auf, zum Notar zu gehen, um die Aufhebung des Vollmachtsvertrags zu unterschreiben.
Ich möchte den Notar fragen, ob die Anfrage korrekt ist? Kann ich die Vollmacht also einseitig widerrufen, ohne dass mein Bruder anwesend ist? Was soll ich jetzt tun?
Leser Duc Tri fragte Thanh Nien .
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag jederzeit einseitig zu kündigen.
Berater
Die Vertreterin des Notariats, Nguyen Thi Diem Phuong, wies darauf hin, dass die Genehmigung dem Landnutzer keine Rechte entziehe. Das heißt, Sie können weiterhin einen Übertragungsvertrag abschließen, ohne das Verfahren zur Beendigung der Ermächtigung durchlaufen zu müssen.
In der Realität übertragen jedoch viele Menschen Landnutzungsrechte, indem sie einen Vertrag unterzeichnen, mit dem sie andere ermächtigen, diese Arbeit in ihrem Namen durchzuführen.
Es gibt Fälle, in denen Landnutzungsrechte auf eine andere Person übertragen werden, ohne dass hierfür ein Hypothekenvertrag, sondern ein Vollmachtsvertrag abgeschlossen wird. Dies führt dazu, dass bei Notarorganisationen die Mentalität weit verbreitet ist, zunächst den Vollmachtsvertrag kündigen zu müssen.
Gemäß Artikel 569 des Zivilgesetzbuches haben Sie das Recht, den Autorisierungsvertrag einseitig zu kündigen.
Im Falle einer Vergütung für die Autorisierung hat der Autorisierende das Recht, den Vertrag jederzeit einseitig zu kündigen, ist jedoch verpflichtet, dem Autorisierten eine Vergütung zu zahlen und etwaige Schäden zu ersetzen.
Erfolgt die Ermächtigung unentgeltlich, kann der Ermächtigende die Vertragserfüllung jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gegenüber dem Ermächtigten kündigen.
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