Das Personalausweisgesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und regelt die Verfahren zur Ausstellung von Personalausweisen. Im Einzelnen lauten gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 die Reihenfolge und das Verfahren für die Ausstellung von Personalausweisen wie folgt:
1. Das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises für Personen ab 14 Jahren ist wie folgt:
a) Der Empfänger prüft und vergleicht Informationen über die Person, die einen Personalausweis benötigt, aus der Nationalen Bevölkerungsdatenbank, der nationalen Datenbank und einer Fachdatenbank, um die Person, die einen Personalausweis benötigt, genau zu identifizieren. Falls in der Nationalen Bevölkerungsdatenbank keine Informationen zu der Person vorhanden sind, die einen Personalausweis benötigt, müssen Verfahren zur Aktualisierung und Anpassung der Informationen in der Nationalen Bevölkerungsdatenbank gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 dieses Gesetzes durchgeführt werden.
b) Der Empfänger erfasst Identifikationsdaten und biometrische Daten, darunter Gesichtsfoto, Fingerabdrücke und Iris der Person, die einen Ausweis benötigt;
c) Die Person, die einen Ausweis benötigt, prüft und unterschreibt den Ausweisbeleg.
d) Der Empfänger stellt den Termin für die Rückgabe des Personalausweises aus;
d) Den Personalausweis an die im Ernennungsschreiben angegebene Stelle zurückgeben; Falls die Person, der ein Personalausweis ausgestellt werden muss, die Rückgabe des Personalausweises an einem anderen Ort wünscht, wird die Personalausweisverwaltungsagentur den Personalausweis an den gewünschten Ort zurückgeben und die Person muss die Zustellgebühr bezahlen.
2. Personen unter 14 Jahren oder gesetzliche Vertreter von Personen unter 14 Jahren können bei der Identitätsverwaltungsstelle die Ausstellung eines Personalausweises beantragen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises für eine Person unter 14 Jahren ist wie folgt:
a) Der gesetzliche Vertreter führt das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises für eine Person unter 6 Jahren über das öffentliche Serviceportal oder die nationale Identifikationsanwendung durch. Falls eine Person unter 6 Jahren nicht zur Geburt angemeldet wurde, muss der gesetzliche Vertreter das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises über die mit der Geburtsregistrierung verbundenen Verfahren auf dem öffentlichen Serviceportal, in der nationalen Identifikationsanwendung oder direkt bei der Identifikationsverwaltungsagentur durchführen. Die Identifizierungsbehörde erhebt keine Identitätsinformationen und biometrischen Daten von Personen unter 6 Jahren;
b) Personen im Alter von 6 bis unter 14 Jahren und ihre gesetzlichen Vertreter müssen sich zur Erfassung der in Punkt b, Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Identitätsinformationen und biometrischen Daten an die Identitätsverwaltungsagentur wenden.
Der gesetzliche Vertreter einer Person im Alter von 6 bis unter 14 Jahren führt in ihrem Namen das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises durch.
3. Falls eine Person ihre Handlungsfähigkeit verliert oder Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung oder der Verhaltenskontrolle hat, muss ein gesetzlicher Vertreter bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren behilflich sein.
4. Im Falle einer Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises muss die Personalausweisverwaltung schriftlich Stellung nehmen und die Gründe dafür darlegen.
Somit sind die Reihenfolge und das Verfahren für die Ausstellung von Personalausweisen an Personen ab 14 Jahren ab dem 1. Juli 2024 wie oben vorgeschrieben.
Minh Hoa (t/h)
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