Gemäß dem Entwurf des Rundschreibens sind unter den Anwendungsbereich folgende Personen fallen: Arbeitnehmer, die in Absatz 4, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind; Andere Agenturen, Organisationen und Einzelpersonen im Zusammenhang mit der freiwilligen Sozialversicherung.
Zeit bis zum Rentenbezug

Die Bezugsdauer der Rente richtet sich für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer nach den Bestimmungen des Artikels 101 des Sozialversicherungsgesetzes und ist im Einzelnen wie folgt festgelegt:
Für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer mit einer Sozialversicherungsbeitragszeit von 15 oder mehr Jahren wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem das Rentenalter gemäß Absatz 2, Artikel 169 des Arbeitsgesetzbuchs erreicht wurde.
Zahlt ein Sozialversicherungsteilnehmer weiterhin freiwillige Sozialversicherungsbeiträge, nachdem er die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt hat, ist der Rentenzahlungstermin der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er die Beiträge einstellt und den Rentenbezug beantragt.
Leistet ein freiwilliger Sozialversicherungsteilnehmer eine Einmalzahlung für die fehlenden Jahre gemäß Artikel 36 Punkt e, Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes, so ist der Rentenbezugszeitpunkt der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der volle Betrag für die fehlenden Jahre ausgezahlt wird.
Für freiwillig Versicherte, die vor dem 1. Januar 2021 in die Sozialversicherung eingetreten sind und mindestens 20 Jahre lang freiwillige Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem Männer das 60. Lebensjahr bzw. Frauen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen freiwillig Versicherte eine Rente gemäß den Bestimmungen in Artikel 98 des Sozialversicherungsgesetzes beziehen möchten.
Wird der Rentenanspruch bestimmungsgemäß vor dem 1. Juli 2025 festgestellt, so ist der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025 gegeben.
Können Geburtsdatum und -monat nicht ermittelt werden (nur das Geburtsjahr ist verfügbar), wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem die Rente gemäß den Vorschriften anspruchsberechtigt ist. Dabei wird der Monat des Renteneintrittsalters auf Grundlage des 1. Januar des Geburtsjahres als Grundlage für die Altersbestimmung des Arbeitnehmers bestimmt.
Rentenberechtigung
Die Voraussetzungen für den Rentenbezug für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 98 des Sozialversicherungsgesetzes.
Falls der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer alle 3 Monate gezahlt hat; Alle 6 Monate; Alle 12 Monate; oder einmalig für viele Jahre später, wie in Artikel 36 des Sozialversicherungsgesetzes vorgeschrieben, ist der Zeitpunkt zur Berücksichtigung der Bedingungen für den Sozialversicherungszahlungszeitraum:
Variante 1: Der letzte Monat der Beitragsart, den der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer eingezahlt hat (auch wenn der Arbeitnehmer zuvor die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Beitragszeitraum erfüllt hat).
Variante 2: In dem Monat, in dem der freiwillig Sozialversicherte die Altersvoraussetzung erfüllt und eine Rente beantragt.
Dieses Rundschreiben wird voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft treten. Das Rundschreiben Nr. 01/2016/TT-BLDTBXH des Ministers für Arbeit, Kriegsinvaliden und Soziales vom 18. Februar 2016, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes zur freiwilligen Sozialversicherung detailliert beschrieben und geregelt wird, verliert mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens seine Gültigkeit.
Zeit für die öffentliche Konsultation vom 28. März bis 28. Mai 2025.
Quelle: https://hanoimoi.vn/lay-y-kien-nhan-dan-quy-dinh-chi-tiet-thoi-diem-huong-luong-huu-697532.html
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