Dies sind wichtige Punkte im Rundschreiben Nr. 19/2023 zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung einer Reihe von Artikeln der kürzlich vom Verkehrsministerium erlassenen Rundschreiben zur Regelung des Luftverkehrs.
Das neue Rundschreiben legt die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaften) gegenüber den Passagieren im Falle einer Annullierung oder Verspätung von Flügen klar fest.
Demnach heißt es im Rundschreiben eindeutig, dass ein verspäteter Flug ein Flug ist, dessen tatsächliche Abflugzeit mehr als 15 Minuten später liegt als die im Flugplan vorgesehene Zeit.
Im Falle einer Flugverspätung, die nicht auf die Schuld des Passagiers zurückzuführen ist, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Passagier sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Entschuldigen Sie sich bei den Passagieren und stellen Sie sicher, dass Mahlzeiten, Unterkunft, Reisen und andere direkt damit verbundene Kosten entsprechend der Wartezeit am Flughafen wie vorgeschrieben bereitgestellt werden.
Bei Flügen mit einer Verspätung von 2 Stunden oder mehr ist es notwendig, die Reiseroute für die Passagiere entsprechend zu ändern oder auf einen anderen Flug umzusteigen. Gleichzeitig entfallen für Passagiere die Beschränkungen hinsichtlich Reiseplan- oder Flugänderungen und damit verbundene Zuschläge (sofern vorhanden).
Bei Flügen mit einer Verspätung von 5 Stunden oder mehr muss die Fluggesellschaft, wenn der Passagier keine Flugänderung, sondern eine Rückerstattung verlangt, den gesamten Ticketpreis erstatten oder den nicht genutzten Teil des Tickets erstatten.
Bei großen Flugverspätungen muss die Fluggesellschaft auf Anfrage des Passagiers den Passagieren, die Sitzplätze und Tickets für den Flug bestätigt haben, gemäß den Vorschriften eine nicht erstattungsfähige Vorausentschädigung zahlen.
In dem Rundschreiben heißt es außerdem, dass als annullierter Flug die Nichtdurchführung eines Fluges gilt, dessen Flugplan zur Buchung und Ticketausstellung innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Abflugzeit im System der Fluggesellschaft veröffentlicht wurde.
Bei einer Flugannullierung ohne vorherige Benachrichtigung des Passagiers haftet die Fluggesellschaft in gleicher Weise wie bei Flugverspätungen. Darüber hinaus müssen weitere Pflichten erfüllt werden.
Insbesondere ist die Vorauszahlung der Entschädigung für Passagiere, die Sitzplätze und Tickets für Flüge gemäß den Vorschriften bestätigt haben, nicht erstattungsfähig.
Im Rahmen der Leistungserbringung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die Reiseroute des Passagiers entsprechend zu ändern oder ihn auf einen anderen Flug umzubuchen. Gleichzeitig entfallen für Passagiere die Beschränkungen hinsichtlich Reiseplan- oder Flugänderungen und damit verbundene Zuschläge (sofern vorhanden).
Wenn der Passagier die oben genannten Bestimmungen ablehnt, muss die Fluggesellschaft je nach Wahl des Passagiers den vollen Ticketpreis oder den nicht genutzten Teil des Tickets erstatten.
Falls der Passagier die oben genannten Methoden ablehnt, kann die Fluglinie andere mit dem Passagier vereinbarte Verpflichtungen erfüllen.
Für Flüge mit frühem Abflug (Flüge mit einer tatsächlichen Abflugzeit von 15 Minuten vor der geplanten Abflugzeit im Basisflugplan).
Liegt ein Verschulden der Fluggesellschaft vor und wird der Passagier nicht über die Flugplanänderung informiert oder stimmt der Kunde der Änderung der Abflugzeit nicht zu, so obliegen der Fluggesellschaft dieselben Pflichten wie bei einer Flugannullierung.
Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen auch Ticketrückerstattungen für Passagiere gewährt. Dementsprechend entfallen die Beschränkungen hinsichtlich der Ticketrückerstattung und etwaiger Rückerstattungsgebühren.
Bei vollständig ungenutzten Tickets entspricht der Erstattungsbetrag dem vom Passagier gezahlten Fahrpreis.
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