Klausel 7, Artikel 1 des Rundschreibens 02/2019/TT-NHNN zur Änderung des Rundschreibens 23/2014/TT-NHNN zur Regelung der Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten bei Zahlungsdienstleistern, herausgegeben von der Staatsbank von Vietnam, besagt:
* Für persönliche Zahlungskonten:
a) Der Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos wird gemäß dem Formular der Bank oder der ausländischen Bankfiliale gestellt, bei der das Konto eröffnet wird, und gemäß den Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 13 dieses Rundschreibens.
(Illustration)
b) Gültiger Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde (für vietnamesische Staatsbürger unter 14 Jahren), Einreisevisum oder Dokumente zum Nachweis der Visumbefreiung (für Ausländer) des Kontoinhabers;
c) Eröffnet eine Person ein Zahlungskonto über einen Vormund oder gesetzlichen Vertreter, muss die Datei zur Eröffnung des Zahlungskontos neben den in den Punkten a und b, Satz 1 dieses Artikels genannten Dokumenten auch den Personalausweis oder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass des Vormunds oder gesetzlichen Vertreters sowie Dokumente enthalten, die den Status dieser Person als gesetzlicher Vertreter in Bezug auf den Kontoinhaber nachweisen.
Gemäß den oben genannten Bestimmungen müssen natürliche Personen ab 14 Jahren bei der Eröffnung eines Bankkontos über einen Bürgerausweis oder Personalausweis verfügen. Welcher Personalausweis oder Bürgerausweis zur Kontoeröffnung erforderlich ist, ist gesetzlich nicht konkret geregelt.
Wenn die Ausweisnummer jedoch unklar ist und weder Richtigkeit noch Sicherheit gewährleistet, hat die Bank das Recht, die Nummer abzulehnen. Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen können bei vielen Banken auch eigene Regelungen für den Einzelfall gelten.
Lagerstroämie (Synthese)
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