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Erlass der Hochschulzulassungsordnung 2025 mit vielen Neuerungen

Das Ministerium für Bildung und Ausbildung (MOET) hat soeben das Rundschreiben Nr. 06/2025/TT-BGDDT herausgegeben, mit dem eine Reihe von Artikeln der Verordnung über die Zulassung zu Universitäten und Hochschulen für die Vorschulbildung im Jahr 2025 geändert und ergänzt werden. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Transparenz und Fairness zu erhöhen und die Qualität der Zulassungen zu verbessern.

Báo Công an Nhân dânBáo Công an Nhân dân21/03/2025

Eine vorzeitige Zulassung ist nicht mehr erforderlich und die gesamten Schulleistungen der 12. Klasse müssen für die Zulassung herangezogen werden.

Das Ministerium für Bildung und Ausbildung erklärte, dass sich in den letzten Jahren durch die Anwendung der frühzeitigen Zulassung die Zulassungsfrist verlängert habe und die Kandidaten bei vielen Ausbildungseinrichtungen eine Bestätigung ihrer akademischen Schulergebnisse anfordern müssten, was zu einer Verschwendung sozialer Ressourcen führe. Insbesondere fordern viele Ausbildungsstätten eine frühzeitige Zulassung in großem Umfang, die Zahl der sich einschreibenden Kandidaten ist jedoch sehr gering, was zeigt, dass die frühzeitige Zulassung nicht effektiv ist.

Wenn Ausbildungsstätten zudem bei der vorzeitigen Zulassung auf der Grundlage der Lernergebnisse des ersten bis fünften Semesters der Oberschule statt der Ergebnisse des gesamten 12. Schuljahrs (zweites Semester) vorgehen, beeinträchtigt dies den Lernprozess und die Abiturprüfung der Schüler und damit auch ihre Lernfähigkeit auf Universitätsniveau.

Erlass der Hochschulzulassungsordnung 2025 mit vielen Neuerungen -0
Durch die Abschaffung der vorzeitigen Aufnahme werden die negativen Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung auf Sekundarstufe begrenzt.

Um sicherzustellen, dass die Studierenden über die notwendigen Grundkenntnisse für ein Universitätsstudium verfügen, ist in der Studienordnung ab diesem Jahr festgelegt, dass eine vorzeitige Zulassung nicht mehr möglich ist. Die neue Regelung sieht zudem vor, dass bei der Zulassung zu einem Studium mit Abiturzeugnis die gesamten Zeugnisse der 12. Klasse herangezogen werden müssen. Um außerdem sicherzustellen, dass der Beitrag der akademischen Ergebnisse der 12. Klasse bei der Berechnung der Punktzahl nicht zu gering ist, legt die Verordnung fest, dass das Gewicht der akademischen Ergebnisse der 12. Klasse nicht weniger als 25 % betragen darf.

Machen Sie die Regeln für die Umrechnung gleichwertiger Zulassungsergebnisse öffentlich, um Fairness zu gewährleisten

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Ausbildungsstätten mit mehreren Zulassungsverfahren die entsprechenden Umrechnungsregeln für die Eingangsschwellen und Zulassungsnoten der Zulassungsverfahren, Zulassungsarten und Zulassungskombinationen gemäß den allgemeinen Anweisungen des Ministeriums für Bildung und Ausbildung festlegen müssen.

Daher müssen die Schulen keine Quoten für die Zulassungsverfahren festlegen, um Risiken bei der Zulassung nach den Quoten der einzelnen Verfahren zu vermeiden, wie etwa zu große Unterschiede in den Punktzahlen der verschiedenen Verfahren, sehr hohe Zulassungspunktzahlen bei manchen Verfahren, niedrigere Zulassungspunktzahlen auf Grundlage der Zeugnisse als Zulassungspunktzahlen auf Grundlage der Abiturergebnisse usw.

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Ab 2025 werden die Universitäten ihre Quoten nicht mehr nach Zulassungsverfahren aufteilen.

Um sicherzustellen, dass die Bewerber während des Bewerbungsprozesses umfassend informiert sind, ist in der Verordnung außerdem festgelegt, dass die Regeln für die Umrechnung der Äquivalenz spätestens zeitgleich mit der Bekanntgabe der Zulassungsschwelle für die Qualitätssicherung öffentlich bekannt gegeben werden müssen. Die Kandidaten müssen keinen Methodencode oder Kombinationscode auswählen. Sie müssen lediglich das Programm, das Hauptfach, die Ausbildungsgruppe und die Ausbildungseinrichtung, an der sie studieren möchten, eindeutig identifizieren, um sich für die Registrierung zu entscheiden. Im Rahmen des allgemeinen Zulassungsunterstützungssystems des Ministeriums für Bildung und Ausbildung wird das Verfahren mit den besten Ergebnissen der Kandidaten für die Zulassungsüberlegung verwendet.

Unbegrenzte Anzahl an Zulassungskombinationen, Umrechnung über entsprechende Fremdsprachenzertifikate möglich

Im Jahr 2025 werden die Biologiekurse im Rahmen des neuen allgemeinen Bildungsprogramms (General Education Program 2018) erstmals mit der Abiturprüfung belegt. Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat Regelungen für die Abiturprüfungen ab 2025 erlassen, die die Zahl der Fächer erhöhen, die die Schüler wählen können. Um Zulassungsmöglichkeiten für Studierende aus unterschiedlichen Regionen zu gewährleisten, hebt die Verordnung daher die Anforderung an Ausbildungsprogramme auf, jedes Hauptfach und jedes Programm hat maximal 4 Zulassungskombinationen; Unbegrenzte Anzahl an Eintrittskombinationen.

Um jedoch die für ein Hochschulstudium erforderliche Qualität und Wissensgrundlage zu gewährleisten, sieht die Verordnung vor, dass die für die Zulassung zugrunde gelegte Fächerkombination mindestens drei geeignete Fächer umfasst, darunter Mathematik oder Literatur mit einer Gewichtung von nicht weniger als 25 %. Ab dem Jahr 2026 muss die Gesamtzahl der Fächer in den Gruppen mindestens 50 % zur gewichteten Punktzahl beitragen.

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Änderungen und Anpassungen in der Zulassungsordnung 2025 zielen auf Transparenz und Fairness ab.

Darüber hinaus sieht die neue Verordnung auch vor, dass Schulen Fremdsprachenzertifikate in Fremdsprachenfachnoten umwandeln können, um sie in die Zulassungsfächergruppe einzubeziehen. Die aus Fremdsprachenzertifikaten umgewandelten Fremdsprachenfachnoten haben jedoch eine Gewichtung, die 50 % nicht überschreiten darf. Mit dieser Regelung können Bewerberinnen und Bewerber ihre Stärken weiterhin optimal einbringen und so ihre Chancen auf einen Studienplatz erhöhen, ohne dass dabei die Chancengleichheit verloren geht. Die Gesamtpunktzahl darf 10 % der Maximalpunktzahl der Bewertungsskala nicht überschreiten.

Darüber hinaus kann die zu hohe Regelung der Gesamtbonuspunkte (Bonuspunkte, Bonuspunkte, Anreizpunkte) für unterschiedliche Leistungen und Zeugnisse von Bewerbern auch zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Bewerbern führen, die im selben Zulassungsverfahren keine Bonuspunkte (aus sachlichen Gründen, nicht aufgrund von Fähigkeiten) haben. Daher legt die Ordnung eine Obergrenze für die Gesamtpunktzahl fest, die 10 % der Höchstpunktzahl der Bewertungsskala nicht überschreiten darf (beispielsweise beträgt die Höchstpunktzahl bei einer 30-Punkte-Skala 3 Punkte), um fairere Chancen im Zulassungsverfahren zu schaffen.

Dennoch verfügen Ausbildungsstätten über Pluspunkte, die auf den Eigenschaften der Ausbildungsstätte, den Inputanforderungen und der Maximierung der individuellen Stärken der Kandidaten beruhen. Jeder Kandidat hat die Möglichkeit, die Höchstpunktzahl auf der Punkteskala zu erreichen, aber kein Kandidat hat eine Punktzahl (alle Arten von Bonuspunkten und Prioritätspunkten), die diese Höchstpunktzahl übersteigt.


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