Können Sie mir sagen, welche Anforderungen an den Brandschutz und die Brandbekämpfung in Wohnungen gestellt werden? - Leser Thanh Thai
Welche Anforderungen gelten für den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung in Wohnungen? |
1. Was ist eine Wohnung?
Gemäß Absatz 3, Artikel 3 des Wohnungsbaugesetzes von 2014 ist ein Mehrfamilienhaus ein Gebäude mit zwei oder mehr Stockwerken, vielen Wohnungen, gemeinsamen Gehwegen und Treppen, Privateigentum, Gemeineigentum und einem System von Infrastrukturanlagen zur gemeinsamen Nutzung durch Haushalte, Einzelpersonen und Organisationen, einschließlich Mehrfamilienhäuser, die zu Wohnzwecken gebaut wurden, und Mehrfamilienhäuser, die für eine gemischte Nutzung als Wohn- und Geschäftszwecke gebaut wurden.
2. Welche Anforderungen gelten für den Brandschutz und die Brandbekämpfung in Wohnungen?
Gemäß Absatz 2, Artikel 4 des Dekrets 136/2020/ND-CP unterliegen Mehrfamilienhäuser einem Brandschutz- und Brandbekämpfungsmanagement.
Dementsprechend müssen Mehrfamilienhäuser folgende Anforderungen an den Brandschutz der Einrichtungen erfüllen:
* Für Mehrfamilienhäuser mit 5 oder mehr Stockwerken oder mit einem Volumen von 5.000 m3 oder mehr:
(i) Es sind Vorschriften, Verbotsschilder, Warnschilder, Diagramme oder Hinweisschilder zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie Fluchtwege gemäß den Vorschriften und Normen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung oder gemäß den Vorgaben des Ministeriums für öffentliche Sicherheit vorhanden.
(ii) Vorhandensein einer Brandschutz- und Brandbekämpfungstruppe in der Anlage, die auf die Art der Anlage spezialisiert ist, in Brandschutz und Brandbekämpfung geschult ist und so organisiert ist, dass sie zur Brandbekämpfung bereit ist, um die vorgeschriebenen Anforderungen an die Brandbekämpfung vor Ort zu erfüllen, mit Ausnahme des in Punkt g, Klausel 3, Artikel 31 des Dekrets 136/2020/ND-CP genannten Falls;
iii) über einen von der zuständigen Behörde genehmigten Brandbekämpfungsplan verfügen;
(iv) Elektrische Systeme, Blitzschutz, Antistatiksysteme, elektrische Geräte, Feuer- und Wärmeerzeugungsgeräte sowie die Verwendung von Feuer- und Wärmequellen müssen die Brandschutz- und Brandbekämpfungssicherheit gemäß den Brandschutz- und Brandbekämpfungsvorschriften und -normen oder gemäß den Vorschriften des Ministeriums für öffentliche Sicherheit gewährleisten.
(v) Es sind Verkehrs-, Wasserversorgungs- und Kommunikationssysteme für die Brandbekämpfung, ein Datenbankverwaltungssystem für Brandverhütung, Brandbekämpfung und Vorfallmeldung, ein Feueralarm-, Feuerbekämpfungs-, Brandverhütungs-, Rauchverhütungs- und Fluchtsystem sowie andere Brandverhütungs- und Feuerlöschgeräte und Rettungsgeräte vorhanden, deren Quantität und Qualität den Brandverhütungs- und -bekämpfungsstandards oder -vorschriften des Ministeriums für öffentliche Sicherheit entsprechen.
(vi) Besitz eines Entwurfsgenehmigungszertifikats und eines Entwurfsgenehmigungsdokuments (sofern vorhanden) sowie eines Dokuments zur Genehmigung der Ergebnisse der Abnahme von Brandschutz und Brandbekämpfung durch die Brandschutz- und Brandbekämpfungspolizeibehörde für Projekte und Arbeiten in der in Anhang V mit Dekret 136/2020/ND-CP aufgeführten Liste.
Ausgenommen hiervon sind Wehranlagen, die für militärische Zwecke betrieben werden, sowie Kraftfahrzeuge mit besonderen Anforderungen an die Gewährleistung der Brandschutz- und Kampfsicherheit, die von Wehranlagen speziell für militärische Zwecke hergestellt oder umgebaut werden.
* Für Wohnungen unter 5 Stockwerken und mit einem Volumen von weniger als 5.000 m3
- die unter den Punkten (i), (iii) und (iv) genannten Bedingungen; Falls die Anlage auf der in Anhang V des Dekrets 136/2020/ND-CP angegebenen Liste steht, muss sie über ein Zertifikat über die Entwurfsgenehmigung und ein Dokument zur Entwurfsgenehmigung (sofern vorhanden) sowie ein Dokument zur Genehmigung der Ergebnisse der Abnahme in den Bereichen Brandschutz und Brandbekämpfung verfügen;
- Es sind Verkehrssysteme, Wasserversorgung, Kommunikationssysteme für die Brandbekämpfung, Feueralarmsysteme, Brandbekämpfungs-, Brandverhütungs-, Rauchverhütungs-, Flucht- und andere Brandverhütungs- und -bekämpfungsgeräte sowie Rettungsgeräte vorhanden, deren Quantität und Qualität den technischen Normen und Vorschriften zur Brandverhütung und -bekämpfung oder den Vorschriften des Ministeriums für öffentliche Sicherheit entspricht.
- Für die Brandverhütung und Brandbekämpfung bestehen Regelungen sowie Zuständigkeits- und Aufgabenverteilungen. Das Brandschutz- und Brandbekämpfungspersonal muss gemäß den Bestimmungen in Artikel 33 des Dekrets 136/2020/ND-CP in seinen Fähigkeiten zur Brandschutz- und Brandbekämpfung geschult und gefördert werden.
(Artikel 5 des Dekrets 136/2020/ND-CP)
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