Frage: Ich bin geschieden, aber jetzt hat mein Ex-Mann finanzielle Schwierigkeiten und verlangt von mir Unterhalt. Bitte fragen Sie: Bin ich gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?
Antwort:
Unterhalt ist gemäß Klausel 24, Artikel 3 des Gesetzes über Ehe und Familie aus dem Jahr 2014 „die Verpflichtung einer Person, Geld oder anderes Eigentum beizusteuern, um die Grundbedürfnisse einer Person zu decken, die nicht mit ihr zusammenlebt, aber mit ihr durch Ehe, Blutsverwandtschaft oder Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern es sich bei der Person um einen Minderjährigen, einen Erwachsenen ohne Erwerbstätigkeit und ohne Eigentum zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts oder um eine Person in Schwierigkeiten oder Armut im Sinne dieses Gesetzes handelt.“
Artikel 107 des Ehe- und Familiengesetzes von 2014 legt die Unterhaltspflicht wie folgt fest:
1. Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Vater, Mutter und Kind; zwischen Brüdern und Schwestern; zwischen Großeltern und Enkelkindern; zwischen Tanten, Onkeln und Nichten; zwischen Mann und Frau, wie in diesem Gesetz vorgeschrieben.
Die Unterhaltspflicht kann nicht durch eine andere Verpflichtung ersetzt und nicht auf eine andere Person übertragen werden.
2. Entzieht sich die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung, so wird sie auf Antrag der in Artikel 119 dieses Gesetzes genannten Person, Behörde oder Organisation vom Gericht dazu verpflichtet, ihrer Unterhaltspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen.
Artikel 115 des Ehe- und Familiengesetzes von 2014 besagt, dass bei einer Scheidung, wenn die in Schwierigkeiten oder Armut befindliche Partei aus berechtigten Gründen Unterhalt verlangt, die andere Partei verpflichtet ist, entsprechend ihren Möglichkeiten Unterhalt zu zahlen.
Aufgrund der oben genannten Bestimmungen sind Sie trotz der Scheidung von Ihrem Ex-Mann in folgenden Fällen weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet:
- Ihr Ex-Mann ist in Schwierigkeiten, bedürftig und verlangt von Ihnen Unterhalt, und es gibt einen legitimen Grund für diese Forderung;
- Sie sind in der Lage, Ihrem Ex-Mann Unterhalt zu zahlen.
Artikel 116 des Ehe- und Familiengesetzes von 2014 legt die Höhe des Unterhalts wie folgt fest:
1. Die Höhe des Unterhalts wird zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsempfänger oder dessen Vormund auf der Grundlage des Einkommens, der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Grundbedürfnisse des Unterhaltsempfängers vereinbart; Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das Gericht um eine Entscheidung gebeten.
2. Aus berechtigten Gründen kann sich die Höhe der Unterstützung ändern. Änderungen des Supportumfangs werden zwischen den Parteien vereinbart; Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das Gericht um eine Entscheidung gebeten.
Darüber hinaus sieht Artikel 118 des Ehe- und Familiengesetzes von 2014 vor, dass die Unterhaltspflicht in folgenden Fällen erlischt:
1. Die Person, die Unterstützung erhält, muss volljährig und arbeitsfähig sein oder über Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
2. Die unterstützte Person ist adoptiert;
3. die unterstützende Person die unterstützte Person unmittelbar unterstützt hat;
4. der Unterstützende oder der Unterstützende verstirbt;
5. Die Partei, die nach der Scheidung Unterhalt erhält, ist verheiratet;
6. Andere gesetzlich vorgeschriebene Fälle.
Wenn Ihr Ex-Mann also in Schwierigkeiten steckt, bedürftig ist und einen berechtigten Grund hat, Unterhalt zu verlangen, sind Sie verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Die Höhe der Zulage ist wie oben beschrieben festgelegt. Der Unterhaltsanspruch endet, wenn Ihr Ex-Mann eine andere Frau heiratet.
Minh Hoa (t/h)
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