1. Bestimmungen zur Mindestansiedlungsfläche: a) Die Mindestansiedlungsfläche in Wohngebieten wird für jedes Gebiet gemäß den geltenden Bestimmungen des Volkskomitees der Provinz festgelegt: Gebiet I: 100 m², Gebiet II: 150 m², Gebiet III: 200 m². b) Wird die Mindestumsiedlungsrate in Geld festgelegt, wird der Grundstückspreis zur Berechnung der Mindestumsiedlungsrate anhand des niedrigsten Grundstückspreises in der Grundstückspreisliste des betreffenden Umsiedlungsgebiets bestimmt. c) Falls im Rahmen des Projekts kein konzentriertes Umsiedlungsgebiet errichtet wird oder für Haushalte und Einzelpersonen kein Bedarf besteht, in das Umsiedlungsgebiet umzuziehen, wird der Grundstückspreis zur Berechnung der Mindestumsiedlungsrate anhand des niedrigsten Grundstückspreises in der Grundstückspreisliste des nächstgelegenen Umsiedlungsgebiets in der gleichen Gegend bestimmt.
2. Wenn in einem Haushalt mehrere Generationen oder Paare zusammen auf einem wiedergewonnenen Wohngrundstück leben und diese die Bedingungen für eine Trennung in getrennte Haushalte gemäß den Bestimmungen des Wohngesetzes erfüllen oder wenn sich mehrere Haushalte die Nutzungsrechte an einem wiedergewonnenen Wohngrundstück teilen und die gemäß Artikel 3 dieser Verordnung entschädigte Wohngrundstücksfläche nicht ausreicht, um sie jedem Haushalt einzeln zuzuteilen, werden sie bei der Landzuteilung unterstützt, wobei die Landnutzungsgebühren für die verbleibenden Haushalte je nach den Bedingungen des Wohngrundstücksfonds des jeweiligen Ortes erhoben werden. Die jedem Haushalt zugeteilte Wohnfläche reicht gemäß der detaillierten Unterteilungsplanung im Umsiedlungsgebiet noch nicht aus, überschreitet jedoch gemäß den geltenden Bestimmungen des Volkskomitees der Provinz nicht das Einfache der Wohnlandzuteilungsgrenze.
3. Personen, die staatliche Häuser innerhalb des Landgewinnungsgebiets nutzen, müssen ihre Häuser abreißen und haben keinen anderen Wohnort in dem Bezirk, in dem das Land zurückgewonnen wird. Wenn Bedarf besteht und der Ort über einen Fonds für Umsiedlungsland verfügt, wird ihnen ein Wohngrundstück mit einer Fläche gemäß dem detaillierten Bebauungsplan im Umsiedlungsgebiet zugeteilt, die jedoch das Einfache der Wohnlandzuteilungsgrenze gemäß den geltenden Bestimmungen des Volkskomitees der Provinz nicht überschreiten darf. Im Falle einer Selbstansiedlung beträgt die Unterstützung 20 % der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Mindestansiedlungsrate.
4. Bedingungen für die Zuteilung von Umsiedlungsland für das zweite oder weitere Ehepaar gemäß Absatz 2 dieses Artikels: a) Der Ehemann oder die Ehefrau muss seinen ständigen Wohnsitz an der Adresse des zurückeroberten Wohngrundstücks anmelden, auf dem zurückeroberten Wohngrundstück zusammenleben und seine Ehe vor dem Zeitpunkt der Landrückgabemitteilung anmelden. Falls das Paar keine Heiratsurkunde besitzt, muss eine Bestätigung des Volkskomitees auf Gemeindeebene über den tatsächlichen Familienstand gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Ehe und Familie vorliegen. b) In der Gemeinde, im Bezirk oder in der Stadt, in der das Grundstück erworben wird, gibt es kein anderes Wohngrundstück oder Haus.
5. In besonderen Fällen, in denen Land in anderen als den in Artikel 3 und Artikel 4 dieser Verordnung und in Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels genannten Umsiedlungsgebieten zugeteilt werden muss, muss die Organisation, die die Aufgabe der Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung wahrnimmt, sich mit dem Investor und dem Volkskomitee auf Gemeindeebene abstimmen, um das Volkskomitee auf Bezirksebene zu beraten, einen Bericht und einen Vorschlag mit klarer Angabe der Gründe vorzulegen und diese an das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt zur Prüfung, Zusammenfassung und Vorlage beim Volkskomitee der Provinz zur Prüfung und Entscheidung zu senden.
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Quelle: https://baoquangnam.vn/quy-dinh-moi-ve-bo-tri-tai-dinh-cu-khi-nha-nuoc-thu-hoi-dat-3144625.html
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