ANTD.VN – Das Finanzministerium hat gerade das Rundschreiben 67/2023/TT-BTC herausgegeben, das eine Reihe von Artikeln des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft regelt, und das Dekret Nr. 46/2023/ND-CP, das die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft detailliert beschreibt.
Rundschreiben 67 enthält viele Neuerungen, insbesondere eine Verbesserung der Vorschriften für Versicherungsvertreter, die eine gesunde und rechtsorientierte Entwicklung des Bancassurance-Kanals unterstützen dürften.
Konkret ändert und ergänzt das Rundschreiben eine Reihe von Regelungen wie etwa: Erhöhung der Versicherungsvertreterprovisionen für Lebensversicherungen, Ratenversicherungen und gemischte Versicherungen; Gleichzeitig sollte der Provisionssatz für das erste Jahr der Universalversicherung und der fondsgebundenen Versicherung geändert werden. Legen Sie Bonushöhen, Versicherungsvertreterunterstützung und andere Leistungen fest, wie im Versicherungsvertretervertrag vereinbart.
Somit wurde mit dem Rundschreiben 67 zusammen mit dem Gesetz über das Versicherungsgeschäft und dem Dekret 46/2023/ND-CP ein Schritt zur Vervollständigung der Vorschriften für die Tätigkeit von Versicherungsagenturen hinzugefügt und so die Agenturkanäle unterstützt. Einschließlich Agenten, also Kreditinstitute, die systematischer, gesünder und sicherer arbeiten.
Viele Menschen sind in letzter Zeit wegen vager Ratschläge beim Abschluss einer anlagegebundenen Versicherung verärgert. |
Muss den Beratungsprozess bei Investment-Linked-Versicherungen aufzeichnen
Rundschreiben 67 legt eindeutig fest, dass Versicherungsvertreter oder Mitarbeiter der Agenturorganisation, die direkt als Versicherungsvertreter tätig sind, während der Beratung zu Versicherungsprodukten dem Versicherungskäufer vollständige und genaue Informationen über Versicherungsprodukte zur Verfügung stellen müssen. Dabei verwenden sie die von der Versicherungsgesellschaft oder der Niederlassung einer ausländischen Nichtlebensversicherungsgesellschaft bereitgestellten Dokumente.
Für komplexe Versicherungsprodukte wie beispielsweise Investment-Linked-Versicherungsprodukte wurde mit Rundschreiben Nr. 67 eine Regelung ergänzt, die Versicherungsvertreter zur Aufzeichnung des Versicherungsberatungsprozesses verpflichtet.
Darüber hinaus ergänzt das Rundschreiben Anforderungen an Dokumente in Versicherungsverträgen. Bei langfristigen Lebensversicherungsprodukten mit Barwert ist die Versicherungsgesellschaft dafür verantwortlich, dem Versicherungsnehmer ein zusammenfassendes Dokument in Papierform bereitzustellen und muss über die Bestätigung des Versicherungsnehmers verfügen, damit dieser leichter auf Informationen zugreifen und das Produkt sowie die Rechte und Pflichten beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags besser verstehen kann, bevor er sich für den Abschluss eines Vertrags entscheidet.
Die 21-tägige Bedenkzeit für den Versicherungsabschluss beginnt mit der Bestätigung des Erhalts der oben genannten Unterlagen durch den Versicherungsnehmer.
Nicht zum Verkauf vor und nach 60 Tagen nach Kreditauszahlung
Um das Recht der Kunden auf aktive Mitwirkung besser zu schützen, wurde im Rundschreiben Nr. 67 eine Bestimmung hinzugefügt, die besagt, dass es Kreditinstituten innerhalb von 60 Tagen vor und nach 60 Tagen ab dem Datum der Auszahlung des gesamten Kredits nicht gestattet ist, Kunden zu anlagegebundenen Versicherungsverträgen zu beraten, sie ihnen vorzustellen, anzubieten oder den Abschluss solcher Verträge zu vermitteln.
Darüber hinaus enthält Rundschreiben Nr. 67 eine Reihe von Vorschriften, um die Verantwortung der Unternehmen bei der Überwachung und Kontrolle der Qualität ihrer Bancasurance-Aktivitäten weiter zu stärken. Dementsprechend müssen Versicherungsunternehmen regelmäßige Überwachungen und Inspektionen durchführen, um die Qualität der Einführung von Versicherungsprodukten und der Beratungstätigkeiten des Agenturpersonals sicherzustellen. Sie müssen sich umgehend mit dem Agenturpersonal abstimmen, um Inspektionen und Überprüfungen durchzuführen und Beschwerden von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Beratung durch das Agenturpersonal zu bearbeiten, und etwaige Verstöße zu ahnden.
[Anzeige_2]
Quellenlink
Kommentar (0)