Dies ist der Inhalt des kürzlich vom Innenministerium herausgegebenen Rundschreibens zur Regelung der Arbeitszeiten, der Regelunterrichtszeiten und der Regelunterrichtsstundennormen für Dozenten in Ausbildungs- und Fördereinrichtungen für Kader, Beamte und öffentlich Bedienstete. Das Rundschreiben tritt am 15. Juni in Kraft.
Die Arbeitszeit der Dozenten beträgt dementsprechend 40 Stunden/Woche. Die jährliche Gesamtarbeitszeit eines Lehrbeauftragten (für die Ausübung von Lehrtätigkeit, wissenschaftlicher Forschung, Studium, Ausbildung und sonstigen Aufgaben) beträgt nach Abzug der vorgeschriebenen Urlaubstage 1.760 Stunden.
Wissenschaftliche Forschung ist Aufgabe der Lehrenden.
Die Unterrichtszeit im Aus- und Weiterbildungsplan wird in Regelunterrichtsstunden berechnet. Eine Standardstunde wird als eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) direkter Vorlesung oder Diskussion im Unterricht (oder Fernunterricht) berechnet.
Die Regellehrstundenzahl pro Jahr beträgt für Referendare maximal 90, für Dozenten 270, für Oberstudienbewerber 290 und für Oberstudienbewerber 310 Stunden.
Demnach wird eine Vorlesungs- oder Diskussionsstunde im Unterricht mit 1 Standardstunde gezählt, eine Unterrichtsstunde zum Lösen von Situationsaufgaben mit 2–2,5 Standardstunden, eine Unterrichtsstunde zum Üben im Unterricht oder zum Erteilen eines thematischen Berichts mit 1,5–2 Standardstunden.
Ein Dozent leitet einen Studenten beim Schreiben einer Abschlussarbeit an, die mit 8–10 Regelstunden kalkuliert ist. leitet einen Studenten an, eine Forschungsarbeit, einen Aufsatz oder ein Projekt zu schreiben, was mit 3–5 Standardstunden berechnet wird; und führt und begleitet Studierende bei der Feldforschung für einen Arbeitstag, der mit 3-4 Regelstunden kalkuliert ist.
Unterdessen wird im Rundschreiben 20 (2020) des Ministeriums für Bildung und Ausbildung eine Regelunterrichtsstunde als 50-minütige direkte theoretische Vorlesung im Klassenzimmer (oder Online-Unterricht) berechnet. Die Regellehrstundenzahl eines Dozenten beträgt im Studienjahr 200–350 Stunden. Dabei muss die Regelstundenzahl für den Präsenzunterricht (bzw. Online-Unterricht) mindestens 50 % der vorgeschriebenen Norm betragen.
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