Frage: Da mein Büro über keinen Parkplatz für Mitarbeiter verfügt, muss ich mein Auto zum Parken auf den Parkplatz nebenan bringen. Dieser Parkplatz verlangt Geld, stellt dem Parker jedoch keine Parkscheine als Sicherheit aus. Ich mache mir Sorgen, ob der Parkplatz für eine Entschädigung aufkommen muss, wenn mein Auto verloren geht?
Antwort: Gemäß Artikel 554 des Zivilgesetzbuches von 2015, der den Vertrag über die Verwahrung von Vermögenswerten regelt: Ein Vertrag über die Verwahrung von Vermögenswerten ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, gemäß der der Verwahrer das Eigentum des Hinterlegers zur sicheren Aufbewahrung erhält und dieses Eigentum nach Ablauf der Vertragslaufzeit an den Hinterleger zurückgibt. Der Hinterleger muss eine Gebühr an die Verwahrstelle entrichten, außer in Fällen, in denen die Hinterlegung kostenlos ist.
Demnach handelt es sich beim Parken um einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Parkwächter. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums haben die Parteien Rechte und Pflichten.
Absatz 1, Artikel 119 des Zivilgesetzbuches von 2015 legt die Formen zivilrechtlicher Transaktionen fest, darunter: Zivilrechtliche Transaktionen werden mündlich, schriftlich oder durch konkrete Handlungen zum Ausdruck gebracht.
Ein Verwahrungsvertrag bedarf daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend der Schriftform. Wenn Sie Ihr Auto dem Parkwächter übergeben und seine Zustimmung (Wegbeschreibung zum Parkplatz) einholen, gehen Sie mit dem Parkwächter ein Fahrzeugaufbewahrungsverhältnis ein.
Auch wenn Sie keinen Parkschein besitzen, müssen Sie daher lediglich nachweisen, dass Sie Ihr Auto mit Zustimmung des Parkwächters dort abgestellt haben. Im Falle des Verlustes Ihres Fahrzeugs sind Sie gemäß den Bestimmungen in Absatz 4, Artikel 557 des Zivilgesetzbuches zum Schadensersatz verpflichtet: Sie müssen den Schaden ersetzen, wenn Sie das von Ihnen aufbewahrte Eigentum verlieren oder beschädigen, außer in Fällen höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung wird von beiden Parteien vereinbart.
Bitte beachten Sie, dass Sie, sofern der Parkplatzbesitzer nicht bestätigt, dass er Ihr Fahrzeug erhalten hat, das Abstellen Ihres Fahrzeugs mit Beweismitteln wie Videoaufzeichnungen der Kamera des Parkplatzes (falls vorhanden), Fotos, Zeugen usw. nachweisen müssen, um zu beweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt haben, um ausreichende Gründe für die Forderung einer Entschädigung zu haben.
Bei Fahrzeugdiebstählen, bei denen der Absender keinen Strafzettel hat, ist der Nachweis meist sehr schwierig. Suchen Sie sich daher am besten einen Parkplatz, der über einen Parkschein für den Hinterleger verfügt, um Ihr Eigentumsrecht zu wahren.
Minh Hoa (t/h)
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