Artikel 98. Löhne für Überstunden und Nachtarbeit
1. Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, werden nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlich gezahlten Lohn entsprechend der geleisteten Arbeit wie folgt entlohnt:
a) An Werktagen mindestens 150 %;
b) an wöchentlichen Feiertagen mindestens 200 %;
c) An Feiertagen, Neujahr und Urlaubstagen mindestens 300 % des Lohns ohne Feiertage und Urlaubsgeld bei Arbeitnehmern im Tageslohn.
2. Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, wird ein Zuschlag von mindestens 30 % des Gehalts gezahlt, der sich nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlich gezahlten Gehalt für die Arbeit an einem normalen Arbeitstag berechnet.
3. Arbeitnehmer, die nachts Überstunden leisten, erhalten zusätzlich zu der Bezahlung gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels einen Zuschlag von 20 % ihres Gehalts, der sich nach dem Einheitslohn oder dem Gehalt für die Arbeit berechnet, die an einem normalen Arbeitstag oder an einem wöchentlichen freien Tag oder Feiertag geleistet wird.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten dieses Artikels.
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