(Dan Tri) – Der Entwurf eines Rundschreibens, das die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes detailliert beschreibt und anleitet, legt fest, wie die Bezugsdauer von Leistungen für Personen berechnet wird, die das Rentenalter erreicht haben, aber 15 Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Das Sozialversicherungsgesetz 2024 regelt die Regelung für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Rente haben und nicht alt genug sind, um Sozialleistungen im Ruhestand zu erhalten.
Gemäß dem Verordnungsentwurf, der die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes 2024 zur obligatorischen Sozialversicherung detailliert beschreibt und regelt, sind Leistungsempfänger vietnamesische Staatsbürger im Rentenalter, die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, jedoch weder die erforderliche Rentenbezugsdauer (mindestens 15 Jahre) noch die Bedingungen für den Bezug einer Sozialrente (70–75 Jahre) erfüllen.
Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, erhält der Leistungsempfänger keine einmalige Sozialversicherungszahlung und reserviert auch keinen Zeitraum für die Sozialversicherungszahlung, sondern beantragt den Erhalt monatlicher Leistungen.
Der Entwurf eines Rundschreibens, das die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes detailliert beschreibt und anleitet, legt besondere Bedingungen für Frau C. fest, eine vietnamesische Staatsbürgerin. Im September wurde Frau C. 56 Jahre und 8 Monate alt und hatte 10 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Wenn Frau C. zum Zeitpunkt September das tarifliche Renteneintrittsalter erreicht, hat sie folgende Möglichkeiten: Einmalig die verbleibende Sozialversicherungszeit einzahlen, um rentenberechtigt zu sein oder weiterhin freiwillig sozialversichert zu bleiben.
Für den Fall, dass Frau C. für den fehlenden Sozialversicherungszeitraum keine Einmalzahlung leistet oder weiterhin freiwillig sozialversichert ist, keine Einmalzahlung erhält und den Sozialversicherungszeitraum nicht freihält, besteht für sie die Möglichkeit, einen monatlichen Zuschuss zu erhalten.
Während sie die monatliche Unterstützung erhält, wird ihre Krankenversicherung aus dem Staatshaushalt bezahlt.
Zur Berechnung der Subventionshöhe wird im Rundschreibenentwurf das Beispiel von Herrn T. genannt, der im Juni 1964 geboren wurde und fünf Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Das durchschnittliche Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient, beträgt 6,155 Millionen VND/Monat.
Im Oktober beantragte Herr T. die Auszahlung des monatlichen Taschengeldes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Angenommen, die Sozialrente beträgt im Oktober 500.000 VND/Monat.
Die monatliche Leistungsdauer von Herrn T. berechnet sich nach der Formel:
Ttt = (6.555.000 x 2 x 5)/500.000 = 131,1 (Monate).
Somit beträgt seine monatliche Leistungsdauer 132 Monate (131,1 Monate aufgerundet 132 Monate). Beginnen Sie mit dem Genuss ab Oktober, dem empfohlenen Monat bei Erreichen des Rentenalters. Die monatliche Zulage zum Zeitpunkt der Abrechnung entspricht der Sozialrentenzulage von 500.000 VND/Monat.
Herr T. hat ab Oktober 2025 einen monatlichen Leistungsbezug von 132 Monaten. Nach Ablauf der Bezugsdauer fehlen ihm noch 33 Monate bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres (Altersgrenze für den Bezug von Sozialrenten).
Falls Herr T. es wünscht, kann er den Restbetrag zum Zeitpunkt der Abrechnung (Oktober) auf einmal einzahlen, um monatliche Leistungen zu erhalten, bis er das Alter für den Bezug von Sozialleistungen erreicht.
Die Einmalzahlung für den Restbetrag bis zum Erreichen des Rentenalters wird nach folgender Formel berechnet:
ST mlct = (165 - 132) x 500.000 = 16.500.000 (VND)
Somit kann Herr T. den Restbetrag von 16,5 Millionen VND auf einmal bezahlen, um von Oktober an bis zum Erreichen des Alters für den Bezug von Sozialrentenleistungen (75 Jahre) monatliche Leistungen zu erhalten.
[Anzeige_2]
Quelle: https://dantri.com.vn/an-sinh/cach-tinh-thoi-gian-huong-tro-cap-voi-nguoi-tu-60-tuoi-khong-co-luong-huu-20250219123152168.htm
Kommentar (0)