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Verstirbt der Kreditnehmer unglücklicherweise, werden die Schulden dann gelöscht?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin09/06/2023

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Artikel 466 des Zivilgesetzbuches von 2015 legt die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden wie folgt fest:

1. Der Kreditnehmer muss den vollen Betrag bei Fälligkeit zurückzahlen; Handelt es sich bei dem Eigentum um eine Sache, muss die Rückgabe eine Sache gleicher Art, Menge und Güte sein, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Kann der Entleiher den Gegenstand nicht zurückgeben, kann er den Wert des geliehenen Gegenstands am Ort und zum Zeitpunkt der Rückzahlung in bar bezahlen, sofern dies mit dem Verleiher vereinbart wurde.

3. Erfüllungsort für die Schuld ist der Wohn- oder Firmensitz des Kreditgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Wenn der Kreditnehmer bei einem zinslosen Darlehen den Betrag nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlt, ist der Kreditgeber berechtigt, auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe des in Absatz 2, Artikel 468 dieses Kodex festgelegten Zinssatzes zu verlangen, und zwar für die Dauer des Zahlungsrückstands, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Darüber hinaus regelt Artikel 615 des Zivilgesetzbuches von 2015 die Erfüllung der vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögensverpflichtungen wie folgt:

1. Die Erben sind für die Erfüllung der Vermögenspflichten im Rahmen der vom Erblasser hinterlassenen Erbschaft verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Ist die Erbschaft nicht aufgeteilt worden, werden die vom Erblasser hinterlassenen Vermögensverpflichtungen vom Nachlassverwalter nach Vereinbarung der Erben im Rahmen der vom Erblasser hinterlassenen Erbschaft erfüllt.

3. Im Falle einer Erbteilung ist jeder Erbe verpflichtet, die ihm vom Erblasser hinterlassenen Vermögenspflichten entsprechend zu erfüllen, jedoch nicht über den ihm zugesprochenen Vermögensanteil hinaus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Handelt es sich bei dem Erben nicht um eine natürliche Person, die den Nachlass gemäß Testament erbt, muss er als natürlicher Erbe auch die vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögensverpflichtungen erfüllen.

Nach dem Tod des Kreditnehmers sind somit die Erben für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des von ihm hinterlassenen Nachlasses verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt dies nur für den Erblasser. (Unter der Vermögenspflicht versteht man hier die Schulden des Verstorbenen zu Lebzeiten. Nach seinem Tod muss daher das Erbe des Verstorbenen zur Begleichung dieser Schulden verwendet werden.)

Beachten Sie, dass der Erbe im Rahmen der Erbschaft nur für die Erfüllung der vom Erblasser hinterlassenen Verpflichtungen verantwortlich ist (sofern nichts anderes vereinbart wurde) und nicht für die Erfüllung des überzähligen Teils. Mit anderen Worten: Wenn die vom Verstorbenen hinterlassenen Schulden den Wert des Nachlasses übersteigen, ist die lebende Person nicht verpflichtet, die Differenz zu zahlen.

Der Erbe hat das Recht, die Erbschaft gemäß den Bestimmungen des Artikels 620 des Zivilgesetzbuches anzunehmen oder abzulehnen, außer in Fällen, in denen die Ablehnung der Erbschaft darauf abzielt, sich der Erfüllung seiner Vermögensverpflichtungen gegenüber anderen zu entziehen. Wenn sie das Erbe antreten, müssen sie sämtliche Schulden des Verstorbenen begleichen.

In diesem Fall erben die Kinder den Nachlass ihrer Eltern und sind zur Begleichung der Schulden verpflichtet.

MH (t/h)


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