Das Innenministerium arbeitet an einem Rundschreiben, das den Bezugszeitpunkt der Rente, die Berechnungsgrundlagen und die Bedingungen für jeden Fall der freiwilligen Teilnahme an der Sozialversicherung regelt, wenn das Rentenalter erreicht ist und mindestens 15 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Richtlinie soll am 1. Juli in Kraft treten.
Demnach wird für diejenigen, die 15 Jahre oder länger freiwillig sozialversichert waren, das Renteneintrittsalter ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem sie das Renteneintrittsalter gemäß den Vorschriften erreicht haben.
Beispiel: Herr An wurde am 5. April 1964 geboren und ist seit 19 Jahren freiwillig sozialversichert. Ab Juli 2025 ist er 61 Jahre und 3 Monate alt und erreicht das vorgeschriebene Renteneintrittsalter. Herr An erhält seine Rente ab dem 1. August 2025.
Zahlt ein freiwilliger Sozialversicherungsteilnehmer nach Erfüllung der Rentenvoraussetzungen weiterhin Beiträge ein, beginnt der Bezugszeitpunkt der Leistungen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er die Beiträge eingestellt und die Rente beantragt hat.
Beispiel: Herr An erhält seine Rente nicht sofort, sondern zahlt von August bis Dezember 2025 weiterhin freiwillige Sozialversicherungsbeiträge. Im März 2026 wurde über seinen Antrag auf Rentenbezug ab Januar 2026 entschieden, sein Renteneintrittstermin wurde ab dem 1. Januar 2026 berechnet.
Frau Binh wurde am 23. April 1969 geboren und zahlt seit 16 Jahren Sozialversicherungsbeiträge ein. Im Dezember 2025 wird sie 56 Jahre und 8 Monate alt sein und das reguläre Renteneintrittsalter erreichen. Frau Binh zahlte jedoch von Januar bis März 2026 weiterhin freiwillige Sozialversicherungsbeiträge ein, stellte diese dann ein und beantragte eine Rente. Ihr Leistungsbeginn wird ab dem 1. April 2026 berechnet, obwohl sie im März 56 Jahre und 11 Monate alt war.
Leistet ein freiwilliger Sozialversicherter für die fehlenden Jahre eine Einmalzahlung zur Bezugsberechtigung der Altersrente, so ist der Bezugszeitpunkt der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die vollständige Zahlung für die fehlende Zeit geleistet wurde.
Beispiel: Frau Cuc wurde am 14. Januar 1969 geboren und wird im September 2025 56 Jahre und 8 Monate alt sein und damit das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Allerdings hat sie zu diesem Zeitpunkt erst 12 Jahre und 8 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, nicht genug Zeit, um eine Rente zu erhalten. Frau Cuc entscheidet sich für eine einmalige Zahlung für die fehlende Zeit im September 2025 und erhält ab dem 1. Oktober eine Rente.
Das geänderte Gesetz sieht vor, dass Personen, die vor dem 1. Januar 2021 freiwillig sozialversichert sind und mindestens 20 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung haben, und zwar vor dem vorgeschriebenen Alter von 60 Jahren für Männer und 55 Jahren für Frauen. In diesen Fällen wird der Rentenanspruch ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem das Rentenalter erreicht wird.
Beispiel: Frau Dung wurde am 16. August 1970 geboren und wird im August 2025 55 Jahre alt. Sie ist seit 20 Jahren und 3 Monaten freiwillig sozialversichert und beantragt eine Rente, wenn sie das Alter erreicht. Der Leistungszeitraum von Frau Dung wird ab dem 1. September 2025 berechnet.
Hat der Arbeitnehmer den Rentenbezugszeitpunkt vor dem 1. Juli 2025 festgelegt, wird der Rentenbezug ab diesem Datum berechnet.
Beispiel: Frau Dien ist am 16.08.1968 geboren, nimmt freiwillig an der Sozialversicherung teil und hat Anspruch auf 18 Jahre und 9 Monate Beitragszeit. Bis August 2025 wird sie bei Anspruch auf Rente einen Antrag stellen, der Bezugszeitpunkt wird ab dem 1. Juli 2025 berechnet.
Herr Nam wurde am 25. April 1965 geboren, wird im April 2025 60 Jahre alt und zahlt seit 20 Jahren und 8 Monaten Sozialversicherungsbeiträge ein. Wenn er im Juli 2025 den Bezug seiner Rente beantragt, wird der Bezugszeitpunkt ab dem 1. Juli 2025 berechnet.
Kann das Geburtsdatum nicht ermittelt werden, sondern liegt nur das Geburtsjahr vor, wird der Rentenbeginn mit dem ersten Tag des auf den Monat der Anspruchsberechtigung folgenden Monats berechnet. Als Grundlage für die Berechnung des Alters des Arbeitnehmers gilt der 1. Januar des Geburtsjahres.
Beispielsweise wurde Frau Giang 1969 geboren, ihr Geburtsdatum ist jedoch unbekannt, und sie hat 16 Jahre lang freiwillige Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Legt man den 1. Januar 1969 als Grundlage für die Altersberechnung zugrunde, so besteht gemäß der Weisung ein Rentenbezug ab dem 1. Oktober 2025.
Ab dem 1. Juli können Arbeitnehmer im Rentenalter, die freiwillig sozialversichert sind, voraussichtlich eine Einmalzahlung für die Zeit erhalten, in der ihnen die Rente fehlt, jedoch nicht länger als fünf Jahre (statt wie bisher zehn Jahre). Die einmalige Zahlung für die fehlenden Jahre wird anhand der Gesamtzahlung der fehlenden Monate berechnet, wobei Zinseszinsen in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Anlagezinssatzes des Sozialversicherungsfonds des Jahres vor dem von der vietnamesischen Sozialversicherung bekannt gegebenen Zahlungsjahrs angewendet werden.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch wählen, für mehrere Jahre in der Zukunft eine Einmalzahlung zu leisten, jedoch nicht mehr als jeweils fünf Jahre. Die Beitragshöhe errechnet sich aus der Gesamtbeitragshöhe der Vormonate, abgezinst mit dem durchschnittlichen monatlichen Anlagezinssatz des Sozialversicherungsfonds des Vorjahres, das dem von der vietnamesischen Sozialversicherung bekannt gegebenen Beitragsjahr benachbart ist.
Bis Ende Januar 2025 wird die Zahl der freiwillig Sozialversicherten 2,3 Millionen erreichen, was etwa 4,9 Prozent der Erwerbsbevölkerung entspricht.
PV (Synthese)Quelle: https://baohaiduong.vn/nguoi-dong-bao-hiem-xa-hoi-tu-nguyen-du-kien-huong-luong-huu-the-nao-tu-1-7-408529.html
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