Die Regierung hat das Dekret Nr. 20/2025/ND-CP vom 10. Februar 2025 erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 132/2020/ND-CP vom 5. November 2020 geändert und ergänzt werden, das die Steuerverwaltung für Unternehmen mit Transaktionen mit verbundenen Parteien regelt. Dieses Dekret tritt am 27. März 2025 in Kraft und gilt ab dem Körperschaftsteuerzeitraum 2024.
Darin ändert und ergänzt das Dekret Nr. 20/2025/ND-CP die Punkte t, k und Punkte hinzufügen M Klausel 2, Artikel 5 des Dekrets Nr. 132/2020/ND-CP über relevante Parteien Affiliate-Beziehung
Punkt d, Klausel 2, Artikel 5, Dekret Nr. 132/2020/ND-CP legt fest, dass verbundene Parteien: d) Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen in irgendeiner Form Kapital garantiert oder leiht (einschließlich Darlehen von Dritten, die durch die Finanzmittel der verbundenen Partei gesichert sind, und Finanztransaktionen ähnlicher Art) vorausgesetzt, dass die Darlehenshöhe mindestens 25 % des Eigenkapitals des Kreditnehmerunternehmens entspricht und mehr als 50 % des Gesamtwerts der mittel- und langfristigen Schulden des Kreditnehmerunternehmens ausmacht.
Der oben genannte Inhalt wird in Dekret Nr. 20/2025/ND-CP wie folgt geändert: d) Ein Unternehmen garantiert oder verleiht Kapital an ein anderes Unternehmen in jeglicher Form (einschließlich Darlehen von Dritten, die durch die Finanzmittel der verbundenen Partei besichert sind, und Finanztransaktionen ähnlicher Art), vorausgesetzt, dass die Summe der ausstehenden Kredite des Kreditnehmerunternehmens beim Kredit gebenden oder garantierenden Unternehmen mindestens 25 % des Eigenkapitals des Kreditnehmerunternehmens entspricht und mehr als 50 % der Summe der ausstehenden Kredite aller mittel- und langfristigen Schulden des Kreditnehmerunternehmens ausmacht.
Bestimmungen unter Punkt d oben Gilt nicht in folgenden Fällen :
d.1) Der Bürge oder Kreditgeber ist eine Wirtschaftsorganisation, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kreditinstitute 2024 tätig ist und nicht direkt oder indirekt an der Verwaltung, Kontrolle, Kapitaleinlage oder Investition in das Kreditnehmerunternehmen oder das garantierte Unternehmen gemäß den Punkten a, c, d, e, g, k, l und m dieser Klausel beteiligt ist.
d.2) Der Bürge oder Kreditgeber ist eine Wirtschaftsorganisation, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kreditinstitute tätig ist, und das kreditnehmende oder bürgschaftstragende Unternehmen unterliegt weder direkt noch indirekt der Leitung, Kontrolle, Kapitaleinlage oder Investition einer anderen Partei, wie in den Punkten b, e und i dieser Klausel vorgeschrieben.
Punkt k, Klausel 2, Artikel 5, Dekret Nr. 132/2020/ND-CP Vorschriften zu verbundenen Unternehmen und Personen: k) Andere Fälle, in denen ein Unternehmen der tatsächlichen Leitung, Kontrolle und Entscheidungsgewalt über die Produktions- und Geschäftsaktivitäten des anderen Unternehmens unterliegt.
Der obige Inhalt wird in Dekret Nr. 20/2025/ND-CP wie folgt geändert: k) Andere Fälle, in denen Unternehmen (einschließlich selbständiger buchhalterischer Zweigstellen, die Körperschaftsteuer erklären und abführen) der tatsächlichen Leitung, Kontrolle und Entscheidungsgewalt über die Produktions- und Geschäftstätigkeiten des anderen Unternehmens unterliegen;
Weitere Fälle verbundener Parteien
Dekret Nr. 20/2025/ND-CP auch Ergänzung Punkt m, Absatz 2, Artikel 5, Dekret Nr. 132/2020/ND-CP Die Bestimmungen der angeschlossenen Parteien sind: m) Kreditinstitute mit Tochtergesellschaften oder mit herrschenden Gesellschaften oder mit verbundenen Unternehmen von Kreditinstituten, wie im Gesetz über Kreditinstitute und seinen Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen (sofern vorhanden) vorgeschrieben.
Zusätzliche Zuständigkeiten der Staatsbank
Klausel 2, Artikel 21 des Dekrets Nr. 132/2020/ND-CP legt fest, dass die Staatsbank im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse dafür verantwortlich ist, die Bereitstellung von Informationen und Daten zu Auslandskrediten und Schuldentilgungen jedes einzelnen Unternehmens mit Transaktionen mit verbundenen Parteien auf der Grundlage der von der Steuerbehörde angeforderten Liste zu koordinieren, einschließlich Daten zu Kreditumsatz, Zinssätzen, Zinszahlungszeiträumen, Tilgung, tatsächlicher Kapitalentnahme, Schuldentilgung (Tilgung, Zinsen) und anderen relevanten Informationen (sofern vorhanden).
Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen ergänzt Dekret Nr. 20/2025/ND-CP die Verantwortung der Staatsbank zur Koordinierung der Bereitstellung von gemäß dem Gesetz gemeldeten Informationen über verbundene Personen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, Mitgliedern des Mitgliederrats, Mitgliedern des Aufsichtsrats, Generaldirektoren (Direktoren), stellvertretenden Generaldirektoren (stellvertretenden Direktoren) und gleichwertigen Positionen, wie in der Satzung des Kreditinstituts vorgeschrieben; verbundene Personen von Aktionären, die 1 % oder mehr des Grundkapitals eines Kreditinstituts besitzen; Verbundene Unternehmen von Kreditinstituten gemäß dem Verwaltungsdaten-Informationssystem der Staatsbank auf Anfrage der Steuerbehörden.“
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