Vorschlag, Banken die Übertragung von Projekten zu gestatten, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, um Schulden einzutreiben

Báo An ninh Thủ đôBáo An ninh Thủ đô17/01/2024

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ANTD.VN – HoREA hat vorgeschlagen, Kreditinstituten die Übertragung von Immobilienprojekten zur Eintreibung uneinbringlicher Forderungen zu gestatten, selbst wenn das Projekt seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat noch nicht nachgekommen ist.

Die Ho Chi Minh City Real Estate Association (HoREA) hat gerade ein Dokument mit Kommentaren zum (geänderten) Gesetzesentwurf über Kreditinstitute hinsichtlich der Regelungen zur Übertragung von gesicherten Vermögenswerten herausgegeben.

Dementsprechend erklärte HoREA, dass in Absatz 3, Artikel 200 festgelegt sei, dass Kreditinstitute berechtigt seien, ein Immobilienprojekt ganz oder teilweise als Sicherheit zur Eintreibung von Schulden zu übertragen und dabei „in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Immobiliengeschäft zur Übertragung eines Immobilienprojekts ganz oder teilweise“ handeln müssten.

Dies kann zu einer Überlastung der Kreditinstitute bei der Bearbeitung uneinbringlicher Forderungen führen, die durch ein Immobilienprojekt oder einen Teil eines Immobilienprojekts besichert sind.

Der Grund dafür ist, dass ein Projekt, wenn es gemäß Klausel 3, Artikel 40 des Gesetzes über das Immobiliengeschäft von 2023 einen Anspruch auf Übertragung haben möchte, seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Grundstück nachkommen muss, einschließlich Grundnutzungsgebühren, Grundmieten und damit verbundenen Steuern, Gebühren und Abgaben (falls vorhanden) gegenüber dem Staat.

Dự thảo Luật các tổ chức tín dụng (sửa đổi) quy định tổ chức tín dụng chuyển nhượng tài sản bảo đảm là dự án bất động sản phải theo quy định của Luật Kinh doanh bất động sản

Der Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) sieht vor, dass Kreditinstitute, die gesicherte Vermögenswerte als Immobilienprojekte übertragen, die Bestimmungen des Gesetzes über das Immobiliengeschäft einhalten müssen.

Der Verband stellte fest, dass es im Laufe der Jahre tatsächlich viele Immobilienprojekte oder Teile von Immobilienprojekten gab, die als Sicherheit für die Eintreibung von Schulden durch Kreditinstitute dienten, die Investoren jedoch ihren finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Grundstück gegenüber dem Staat bisher nicht nachgekommen sind.

HoREA ist der Ansicht, dass dies auch der Grund dafür sein könnte, dass in Absatz 1, Artikel 10 der Resolution 42 lediglich festgelegt ist, dass es sich bei der Handhabung der Sicherheiten um ein Immobilienprojekt handelt, für das „eine Entscheidung über die Landzuteilung oder Landpacht einer zuständigen staatlichen Stelle vorliegen muss“, nicht jedoch die Bedingung eines Zertifikats für die Landnutzungsrechte des Projekts bzw. des übertragenen Projektteils. Auch ist nicht festgelegt, dass der übertragende Investor „seinen finanziellen Verpflichtungen“ für das Projekt bzw. den übertragenen Projektteil „erfüllt haben muss“.

Darüber hinaus ist in Absatz 2, Artikel 10 der Resolution 42 Folgendes festgelegt: „Der Projektübernehmer muss die Rechte und Pflichten des Projektinvestors übernehmen und Verfahren durchführen, um das Projekt gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes und des Baugesetzes weiter umzusetzen (einschließlich der Verpflichtung zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen).“

Daher schlägt HoREA vor, Absatz 3, Artikel 200 des Gesetzesentwurfs über Kreditinstitute (geändert) wie folgt zu ändern und zu ergänzen: Kreditinstitute, Zweigstellen ausländischer Banken, Schuldenverwaltungs- und Vermögensverwertungsgesellschaften von Kreditinstituten sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften vietnamesischer Kreditinstitute sind berechtigt, alle oder einen Teil der Immobilienprojekte als Sicherheit zur Eintreibung von Schulden zu übertragen, ohne die Bestimmungen zu Bedingungen und Dokumenten für die Übertragung von Projekten durch Investoren des Gesetzes über Immobiliengeschäfte einhalten zu müssen, müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Das übertragene Immobilienprojekt muss die in Artikel 40 Absatz 1 Punkte a, d, đ, g und h des Gesetzes über Immobiliengeschäfte Nr. 29/2023/QH15 festgelegten Bedingungen erfüllen und über einen Landzuteilungs- oder Landpachtbescheid einer zuständigen staatlichen Behörde verfügen;

b) Der Projektübernehmer muss die in Artikel 40, Klauseln 2, 4 und 5 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte Nr. 29/2023/QH15 festgelegten Bedingungen erfüllen.


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