Gemäß der Entscheidung 61/2024/QD-UBND des Volkskomitees der Stadt Hanoi zur Landaufteilung müssen Grundstücke in Bezirken und Städten eine Länge und Breite von mindestens 4 m und eine Mindestfläche von 50 m² aufweisen.
Darin werden die Bedingungen und die Mindestfläche für die Grundstücksaufteilung und Flurbereinigung festgelegt (Durchführungsbestimmung 4, Artikel 220 des Bodengesetzes).
1. Voraussetzungen für die Grundstücksaufteilung bei Wohngrundstücken (die gesamte Grundstücksfläche ist Wohngrundstück):
a) Der Gegenstand der Grundstücksaufteilung muss die Bedingungen gemäß Punkt b, Absatz 1 dieses Artikels gewährleisten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
+ Zum Projekt gehörende Grundstücke gemäß den Punkten a, b, c, d und e, Absatz 1, Artikel 31 des Wohnungsbaugesetzes von 2023;
+ Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das für jedes Grundstück ein detaillierter Plan im Maßstab 1/500 von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde;
+ Grundstücke, die zu staatlichen Villen gehören, die verkauft oder privatisiert wurden, aber auf der Liste der Villen stehen, die gemäß den vom Volkskomitee der Stadt genehmigten Vorschriften zur Verwaltung und Nutzung alter Villen, die vor 1954 in der Stadt gebaut wurden, erhalten und restauriert werden müssen;
+ Grundstücke in Denkmalschutzgebieten müssen den Bestimmungen des Gesetzes über das kulturelle Erbe entsprechen.
b) Bei der Aufteilung von Wohngrundstücken müssen die in Artikel 220 des Bodengesetzes von 2024 festgelegten Grundsätze und Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
2. Voraussetzungen für die Grundstücksaufteilung bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (kein Wohngrundstück):
Bei nichtlandwirtschaftlichen Flächen gilt die Regelung für Grundstücke, die nicht vom Staat zur Projektdurchführung zugeteilt oder gepachtet werden. In Bezirken und Städten müssen gewerbliche Dienstleistungsgrundstücke, die aufgeteilt werden müssen, neben einer Verkehrsstraße eine Breite von 10 m oder mehr aufweisen, mit einer Mindestfläche von 400 m².
Bei sonstigen nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss das Grundstück über 20 m breit sein und eine Mindestfläche von 1.000 m² aufweisen.
In Gemeinden müssen gewerbliche Dienstleistungsflächen eine Fläche von mindestens 800 m² und sonstige nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Fläche von mindestens 2.000 m² aufweisen.
Gemäß den städtischen Vorschriften beträgt die Mindestfläche für die Aufteilung landwirtschaftlicher Grundstücke für einjährige Kulturen in Bezirken und Städten 300 m² und in Gemeinden 500 m². Die Flächen für mehrjährige Nutzpflanzen und Aquakultur betragen in Bezirken und Städten 500 m² und in Gemeinden 1.000 m².
Produktionswaldland kann in Parzellen aufgeteilt werden, wenn die Fläche nicht weniger als 5.000 m² beträgt.
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Quelle: https://vov.vn/kinh-te/bat-dong-san/ha-noi-tang-dien-tich-dat-o-tach-thua-toi-thieu-len-50m2-post1124816.vov
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