Vor Kurzem hat das Volkskomitee der Provinz Hai Duong den Beschluss 37/2024 erlassen, der die Grenzen der Landzuteilung, die Grenzen der Anerkennung von Wohngrundstücken und die Grenzen der Übertragung von Nutzungsrechten für landwirtschaftliche Flächen regelt. Bedingungen für die Grundstücksaufteilung und Flurbereinigung; Mindestfläche für die Grundstücksaufteilung und Flurbereinigung in dem Gebiet. Diese Regelung tritt am 12. September in Kraft.
Gemäß den Vorschriften beträgt die Grundstückszuteilungsgrenze für Einzelpersonen in städtischen Gebieten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen, Straßen, Straßen in städtischen Gebieten und Wohngebieten mindestens 40 Quadratmeter und höchstens 80 Quadratmeter; Für die restlichen Grundstückspositionen beträgt die Lieferfläche mindestens 40 m², maximal 120 m².
In ländlichen Gebieten, an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen, Straßen, Straßen in städtischen Gebieten und Wohngebieten beträgt die Kreuzungsfläche mindestens 40 m² und höchstens 120 m². Restliche Grundstückslage, Mindestlieferfläche 60m2, Höchstlieferfläche 200m2.
In ländlichen Bergregionen, an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen und in neu geplanten Wohngebieten und -punkten beträgt die Mindestzuteilungsgröße 100 m², die Höchstgröße 180 m²; Für die restlichen Grundstückspositionen beträgt die Lieferfläche mindestens 150 m², maximal 300 m².
Für die Begrenzung der Zuteilung ungenutzter Flächen an Einzelpersonen zur Nutzung gemäß dem von den zuständigen Behörden genehmigten Planungs- und Landnutzungsplan zum Zwecke des jährlichen Anbaus von Nutzpflanzen und der Aquakultur gilt: nicht mehr als 1 Hektar für jede Art von Flächen; Der Zweck besteht darin, mehrjährige Bäume anzubauen. Produktionswaldflächen sind gepflanzte Wälder. Schutzwaldflächen überschreiten für jeden Flächentyp nicht 5 Hektar.
Die neue Landzuteilungsgrenze für religiöse Organisationen und angeschlossene religiöse Organisationen zum Bau religiöser Einrichtungen, bei denen es sich nicht um historisch-kulturelle Relikte oder Sehenswürdigkeiten handelt, darf 0,5 Hektar nicht überschreiten.
Die jährliche Landzuteilungsgrenze für das Anpflanzen von Bäumen und die Aquakultur für Familien und Einzelpersonen auf selbst zurückgewonnenem und unumstrittenem Land beträgt für jede Art von Land nicht mehr als 1 Hektar.
Ein Grundstück in Hai Duong (Foto: Tran Khang).
Die Grenze für die Zuteilung von Land für mehrjährige Kulturen, Schutzwaldflächen und Produktionswaldflächen, bei denen es sich um für Familien und Einzelpersonen gepflanzte Wälder handelt, die derzeit aufgrund von Selbstgewinnung und ohne Streitigkeiten genutzt werden, beträgt für jeden Landtyp nicht mehr als 5 Hektar.
Für Haushalte und Einzelpersonen, die Wohngrundstücke nutzen, die vor dem 18. Dezember 1980 angelegt und genutzt wurden und an Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen, Straßen, Straßen in städtischen Gebieten und Wohngebieten in städtischen Gebieten liegen, beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 400 m² und für die übrigen Grundstücksstandorte beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 600 m².
In ländlichen Gebieten und an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen sowie Straßen zwischen Dörfern und Gemeinden beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 600 m², an den übrigen Standorten 1.000 m².
In ländlichen Bergregionen und an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen sowie zwischen Dörfern und Gemeinden gelegenen Straßen beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 900 m², die übrigen Grundstücksgrenzen liegen bei 1.500 m².
Falls eine Familie oder Einzelperson ein Grundstück nutzt, das zwischen dem 18. Dezember 1980 und dem 15. Oktober 1993 angelegt und genutzt wurde, beträgt die Grenze für die Anerkennung von Wohngrundstücken in städtischen Gebieten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen, Straßen, Straßen in städtischen Gebieten und Wohngebieten 350 Quadratmeter und die verbleibende Grundstücksfläche 550 Quadratmeter.
In ländlichen Gebieten und an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen sowie Straßen zwischen Dörfern und Gemeinden beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 500 m², die übrigen Grundstücksstandorte 900 m².
In ländlichen Bergregionen, an Standorten neben Nationalstraßen, Provinzstraßen, Kreisstraßen, Dorf- und Gemeindestraßen, beträgt die anerkannte Wohngrundstücksgrenze 800 m², die verbleibende Grundstücksfläche 1.400 m².
Die Grenze für die Übertragung von Landnutzungsrechten für den jährlichen Pflanzenanbau und die Aquakultur beträgt nicht mehr als 20 Hektar für jede Landart. Flächen für mehrjährige Kulturen von höchstens 100 ha; Schutzwaldflächen und Produktionswaldflächen sind angepflanzte Wälder mit einer Fläche von höchstens 150 ha.
Darüber hinaus wird in der Entscheidung auch die Mindestfläche für die Grundstücksaufteilung festgelegt.
Insbesondere hat Wohngrundstück in städtischen Gebieten eine Mindestfläche von 30 Quadratmetern und eine Mindestseite von 3 Metern neben der Straße oder dem gemeinsamen Gehweg; Die Mindesttiefe in das Grundstück senkrecht zur Straße oder zum gemeinsamen Weg beträgt 5 m.
Wohngrundstücke in ländlichen Gebieten haben eine Mindestfläche von 60 m² und eine Mindestseite an der Hauptstraße von 4 m sowie eine Mindesttiefe in das Grundstück senkrecht zur Hauptstraße von 5 m.
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Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/dieu-kien-phan-lo-tach-thua-dat-moi-nhat-tai-hai-duong-20240917091623679.htm
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