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Smartphones, Importautos, Zigarren nicht von Mehrwertsteuerermäßigung betroffen

VTC NewsVTC News01/07/2023

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Die Generalzollbehörde hat soeben eine dringende Mitteilung an die Zollbehörden gesandt, um die Umsetzung des Dekrets 44/2023/ND-CP zur Regelung der Politik zur Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) zu unterstützen.

Die Generalzolldirektion fordert die Zollbehörden auf, den Inhalt der Verordnung an alle Zollbeamten, Zollanmelder und Unternehmen im Verwaltungsbereich weiterzugeben.

Die Generalzollabteilung bittet die Zollbehörden, einige Inhalte im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkungspolitik zu beachten. Konkret geht es um eine Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % für Warengruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen (auf 8 %), mit Ausnahme der folgenden Warengruppen: Telekommunikation, Informationstechnologie, Metalle, vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte und Waren, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen.

Für importierte Smartphones besteht kein Anspruch auf Mehrwertsteuerermäßigung.

Für importierte Smartphones besteht kein Anspruch auf Mehrwertsteuerermäßigung.

Artikel, für die keine Mehrwertsteuerermäßigung gilt, sind in den Anhängen 1, 2 und 3 des Dekrets 44 speziell geregelt. Aufzeichnungen zufolge umfassen einige importierte Artikel in dieser Liste: Autos mit weniger als 24 Sitzen, zweirädrige Motorräder, dreirädrige Motorräder mit einem Hubraum von über 125 cm3; Computer, Smartphones, Zigaretten, Zigarren …

Bezüglich der Liste der Waren, für die keine Mehrwertsteuerermäßigung gilt, weist die Generalzollabteilung darauf hin, dass die Liste der Importe unter den HS-Codes in Spalte 10, Anhang 1, Spalte 10 Teil a und Spalte 4 Teil b, Anhang 3 im Dekret nur als Referenz dient. Die Bestimmung der HS-Codes für tatsächlich importierte Waren erfolgt weiterhin gemäß dem Zollgesetz und seinen Durchführungsrichtlinien.

Die mit dem Symbol (*) gekennzeichneten Warenzeilen in Spalte 10 des Anhangs 1, Spalte 10 Teil a und Spalte 4 Teil b des Anhangs 3 im Dekret werden mit HS-Codes entsprechend den tatsächlich importierten Waren deklariert.

Die Generalzollabteilung bittet die Zollabteilungen, Unternehmen und Zollanmelder bei der Anmeldung im automatischen Zollabfertigungssystem und im nationalen Single-Window-Mechanismus anzuleiten und den richtigen Steuerermäßigungskategoriecode (VB205) auszuwählen, um 8 % Mehrwertsteuer anzumelden.

Dieser Code gilt nicht für Fälle, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder für die zwar die Mehrwertsteuer gilt, für die aber die Steuersätze 0 %, 5 % und 10 % gelten, wie im Mehrwertsteuergesetz vorgeschrieben.

Die Generalzolldirektion betonte, dass die Senkung der Mehrwertsteuer von 10 % auf 8 % nur für Zollanmeldungen gilt, die ab dem 1. Juli um 0:00 Uhr registriert werden. Wird die Zollanmeldung vor diesem Zeitpunkt registriert, wird die Mehrwertsteuer von 8 % nicht erhoben.

(Quelle: Tien Phong)


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